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   FG München, 12.04.2005 - 9 K 1428/04   

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https://dejure.org/2005,16549
FG München, 12.04.2005 - 9 K 1428/04 (https://dejure.org/2005,16549)
FG München, Entscheidung vom 12.04.2005 - 9 K 1428/04 (https://dejure.org/2005,16549)
FG München, Entscheidung vom 12. April 2005 - 9 K 1428/04 (https://dejure.org/2005,16549)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen einer zu einer Betriebsaufspaltung führenden personellen Verflechtung (Beherrschungsidentität); Zurechnung von Wirtschaftsgütern bei Treuhandverhältnissen; Voraussetzungen für das Vorliegen eines steuerlich zu berücksichtigen Treuhandverhältnisses; Möglichkeit ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Personelle Verflechtung durch verdeckte Treuhandschaft des Besitzunternehmers am Geschäftsanteil der Betriebs-GmbH; Gewinnrealisierung bei Grundstücksverkauf erst mit Übergang von Nutzen und Lasten sowie der Preisgefahr; Betriebsaufspaltung; personelle Verflechtung liegt ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Personelle Verflechtung durch verdeckte Treuhandschaft des Besitzunternehmers am Geschäftsanteil der Betriebs-GmbH - Gewinnrealisierung bei Grundstücksverkauf erst mit Übergang von Nutzen und Lasten sowie der Preisgefahr - Betriebsaufspaltung - Personelle Verflechtung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 1616
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 02.03.2004 - III B 114/03

    Beherrschungsidentität bei einer Betriebsaufspaltung; Realisationszeitpunkt eines

    Auszug aus FG München, 12.04.2005 - 9 K 1428/04
    Der Bundesfinanzhof (BFH) hob mit Beschluss vom 2. März 2004 III B 114/03 das klageabweisende Urteil des Senats vom 19. März 2003 9 K 715/02 gemäß § 116 Abs. 6 Finanzgerichtsordnung ( FGO ) auf und verwies die Streitsache an das Finanzgericht München zurück.

    Der BFH habe in seinem Beschluss vom 2. April (gemeint wohl März) 2004 III B 114/03 mit Bindungswirkung für das Finanzgericht ausgeführt, dass eine Treuhandabrede über einen Geschäftsanteil, die nach Gründung der GmbH vereinbart wird, zivilrechtlich nur wirksam sei, wenn sie notariell beurkundet werde.

    Verfahrensrechtliche Fehler bei der Beweisaufnahme haben die Kläger nicht gerügt; der BFH-Beschluss vom 2. März 2004 III B 114/03 enthält insoweit keine Beanstandungen.

  • BGH, 19.04.1999 - II ZR 365/97

    Formbedürftigkeit eines Treuhandvertrages hinsichtlich eines

    Auszug aus FG München, 12.04.2005 - 9 K 1428/04
    Dies ergebe sich auch aus dem Urteil des BGH vom 19. April 1999 ( II ZR 365/97, BGHZ 141, 208), in dem der BGH unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung für eine nach Gründung der GmbH geschlossene Treuhandvereinbarung ausnahmslos die notarielle Beurkundung verlangt.

    Das Urteil des BGH vom 19. April 1999 II ZR 365/97, BGHZ 141, 208 befasst sich demgegenüber lediglich mit der Frage, ob nach Gründung einer GmbH ein Anteil formlos auf einen Treuhänder übertragen werden kann.

  • BFH, 24.07.1990 - VIII R 290/84

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Minderung des Gewinnanteils einer

    Auszug aus FG München, 12.04.2005 - 9 K 1428/04
    Verdeckte Gewinnausschüttungen sind zugeflossene Vermögensvorteile mit steuerlicher Auswirkung, die eine Kapitalgesellschaft ihren Gesellschaftern außerhalb der gesellschaftlichen Gewinnverteilung zuwendet, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer diese einem Nichtgesellschafter unter sonst gleichen Umständen nicht zugewendet hätte (vgl. BFH-Urteil vom 24. Juli 1990 VIII R 290/84, BFH/NV 1991, 191).
  • BFH, 02.03.1990 - III R 70/87

    Gewinnverwirklichung bei entgeltlicher Übertragung eines Betriebsgrundstücks und

    Auszug aus FG München, 12.04.2005 - 9 K 1428/04
    Beim Verkauf eines Grundstücks wird der Gewinn nach allgemeiner Meinung regelmäßig in dem Zeitpunkt realisiert, in dem Besitz, Nutzungen und Lasten und die Preisgefahr (die Gefahr eines zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung des Kaufsache) auf den Erwerber übergehen (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 28. März 2000 VIII R /96, BStBl II 2002, 227 und vom 2. März 1990 III R 70/87, BStBl II 1990, 733 ).
  • BFH, 28.03.2000 - VIII R 77/96

    Rückstellung bei Wandlung des Kaufvertrags

    Auszug aus FG München, 12.04.2005 - 9 K 1428/04
    Beim Verkauf eines Grundstücks wird der Gewinn nach allgemeiner Meinung regelmäßig in dem Zeitpunkt realisiert, in dem Besitz, Nutzungen und Lasten und die Preisgefahr (die Gefahr eines zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung des Kaufsache) auf den Erwerber übergehen (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 28. März 2000 VIII R /96, BStBl II 2002, 227 und vom 2. März 1990 III R 70/87, BStBl II 1990, 733 ).
  • BGH, 05.11.1979 - II ZR 83/79

    Zur Formbedürftigkeit der Abtretung des Anspruchs auf Übertragung eines

    Auszug aus FG München, 12.04.2005 - 9 K 1428/04
    Der Treuhänderwechsel bedarf nicht der notariellen Beurkundung gemäß § 15 Abs. 3 GmbHG (vgl. BGH-Urteil vom 3. November 1979 II ZR 83/79, BGHZ 75, 352; Hueck/Fastrich a. a. O., § 15 Rn. 56 mit Rechtsprechungshinweisen; Scholz/Winter, GmbHG , 9. Aufl., § 15 Rn. 15; zweifelnd lediglich Lutter/Bayer in Lutter/Hommelhoff, a. a. O., § 15 Rn. 63).
  • BFH, 20.01.1999 - I R 69/97

    Keine Anerkennung von Treuhandverhältnissen zur Erzielung der Steuerbefreiung für

    Auszug aus FG München, 12.04.2005 - 9 K 1428/04
    Ein steuerlich zu berücksichtigendes Treuhandverhältnis liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen (vgl. BFH-Urteil vom 20. Januar 1999 I R 69/97, BStBl II 1999, 514 m. w. N.):.
  • BFH, 05.02.2002 - VIII R 25/01

    Betriebsaufgabe; Sonderbetriebsvermögen

    Auszug aus FG München, 12.04.2005 - 9 K 1428/04
    Da der Kläger auch nach dem Übergang von Nutzungen und Lasten des Grundstücks ab 1. Oktober 1994 als Verpächter fungierte, bestand die sachliche Verflechtung auch ab diesem Zeitpunkt ohne Unterbrechung fort; denn hierfür reicht es aus, dass dem Kläger die Anlage von der H-Bank als neuer Eigentümerin ab 1. Oktober 1994 pachtweise überlassen war (vgl. BFH-Urteil vom 5. Februar 2002 VIII R 25/01, BFH/NV 2002, 781 ) und er das Pachtverhältnis mit der GmbH ohne Unterbrechung fortgesetzt hat.
  • BGH, 09.06.2004 - 5 StR 579/03

    Steuerhinterziehung (Rechtsanwendung und Berechnungsdarstellung des Richters:

    Auszug aus FG München, 12.04.2005 - 9 K 1428/04
    Mit Beschluss vom 9. Juni 2004 5 StR 579/03 hob der Bundesgerichtshof (BGH) das im Verfahren wegen Steuerhinterziehung gegen den Kläger ergangene Urteil des Landgerichts München I auf.
  • BSG, 25.01.2006 - B 12 KR 30/04 R

    Sozialversicherungspflicht - GmbH-Gesellschafter - Mehrheitsgesellschafter -

    Diesem Inhalt entsprechend handelt es sich unabhängig von der Bezeichnung durch die Vertragsparteien (vgl allgemein Putzo in Palandt, Kommentar zum BGB, 65. Aufl, Überblick vor § 433 BGB RdNr 3; Finanzgericht München Urteil vom 12. April 2005, 9 K 1428/04, juris-Nr STRE200571294, Umbruch S 10; BFH Urteil vom 20. Januar 1999, I R 69/97, BFHE 188, 254, 258) und unabhängig vom Fehlen einer weder vorgeschriebenen noch inhaltlich unverzichtbaren "Treuhandformel" der Sache nach um einen auch hinsichtlich der Geschäftsanteile einer GmbH zivil- (vgl Bundesgerichtshof Urteil vom 19. April 1999, II ZR 365/97, BGHZ 141, 208) wie steuerrechtlich (BFH vom 20. Januar 1999, I R 69/97, BFHE 188, 254, 258) grundsätzlich zulässigen Treuhandvertrag.
  • BFH, 18.05.2006 - III R 25/05

    Gewinnrealisierung bei Veräußerung eines Grundstücks - verdeckte

    Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 1616 abgedruckt.
  • BFH, 10.04.2008 - I S 4/08

    Würdigung einer Anhörungsrüge

    Sodann macht die Klägerin geltend, der Senat habe nicht zur Kenntnis genommen, dass sie eine Abweichung des FG-Urteils von einer Entscheidung des FG München (Urteil vom 12. April 2005 9 K 1428/04, Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 1616) gerügt habe.
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