Rechtsprechung
FG München, 13.03.2018 - 9 K 644/18 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2, Abs. 4
Abgewiesene Klage im Streit um Veranlagung zur Einkommensteuer - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rewis.io
Abgewiesene Klage im Streit um Veranlagung zur Einkommensteuer
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Keine steuerliche Berücksichtigung des Wertverlusts von Aktien im Jahr nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Aktiengesellschaft - Werbungskostenabzugsverbot auch bei Kapitaleinkünften für im EU-Ausland entstandene Werbungskosten
Verfahrensgang
- FG München, 13.03.2018 - 9 K 644/18
- BFH, 17.11.2020 - VIII R 20/18
Papierfundstellen
- EFG 2018, 1705
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 24.10.2017 - VIII R 13/15
Insolvenzbedingter Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei den …
Auszug aus FG München, 13.03.2018 - 9 K 644/18
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens reicht hierfür in der Regel nicht aus (vgl. BFH-Urt. vom 24. Oktober 2017 VIII R 13/15, BFH/NV 2018, 280). - BFH, 28.11.2007 - X S 9/07
Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache - Wirksamkeit einer …
Auszug aus FG München, 13.03.2018 - 9 K 644/18
Zu den Tatsachen im Sinne des § 137 Satz 1 FGO gehören auch Anträge und Erklärungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (BFH-Beschluss vom 28. November 2007 X S 9/07, BFH/NV 2008, 585).
- BFH, 17.11.2020 - VIII R 20/18
Steuerbarkeit des insolvenzbedingten Untergangs von Aktien
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 13.03.2018 - 9 K 644/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.Die Entscheidung des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 1705 veröffentlicht.
Der Kläger beantragt, das Urteil des FG München vom 13.03.2018 - 9 K 644/18 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid vom 09.02.2018 insoweit zu ändern, dass der Wertverlust der Aktien in Höhe von 9.400 EUR im Streitjahr mit den Aktienveräußerungsgewinnen verrechnet wird.