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   FG München, 15.12.2014 - 7 K 2242/12   

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https://dejure.org/2014,43447
FG München, 15.12.2014 - 7 K 2242/12 (https://dejure.org/2014,43447)
FG München, Entscheidung vom 15.12.2014 - 7 K 2242/12 (https://dejure.org/2014,43447)
FG München, Entscheidung vom 15. Dezember 2014 - 7 K 2242/12 (https://dejure.org/2014,43447)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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    Waldgrundstück als forstwirtschaftlicher Betrieb Tarifbegünstigung des Gewinns aus der Veräußerung einer Waldfläche aufgrund Teilbetriebseigenschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Waldgrundstück als forstwirtschaftlicher Betrieb - Tarifbegünstigung des Gewinns aus der Veräußerung einer Waldfläche aufgrund Teilbetriebseigenschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 376
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 26.06.1985 - IV R 149/83

    Forstbetrieb - Mindestgröße

    Auszug aus FG München, 15.12.2014 - 7 K 2242/12
    Eine forstwirtschaftliche Betätigung zeichnet sich dadurch aus, dass sie auf der planmäßigen Nutzung der natürlichen Kräfte des Waldbodens zur Gewinnung von Nutzhölzern und ihrer Verwertung im Wege der Holzernte beruht (BFH-Urteil vom 26. Juni 1985 IV R 149/83, BStBl II 1985, 549).

    Im Urteil vom 26. Juni 1985 IV R 149/83 (BStBl II 1985, 549) hat der BFH die vom Großen Senat des BFH im Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BStBl II 1984, 751) vertretene Auffassung, wonach Gewinnerzielungsabsicht als unabdingbares Merkmal des gewerblichen Unternehmens allgemein das Streben nach Vermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns ist, dergestalt auf die Forstwirtschaft übertragen, dass bei dieser für die Frage der Gewinnerzielungsabsicht eine Gesamtbetrachtung des Waldes von der ersten Aufforstung der Bestände bis zur Holzernte vorzunehmen sei.

    An einem wirtschaftlich ins Gewicht fallender Gewinn fehlt es nach Auffassung des BFH dann, wenn z.B. vorhersehbar pro Jahr wegen der geringen Nutzfläche nur Erträge erzielt werden können, wie sie ein Gartenbesitzer in der Regel erzielt; das Streben nach einem echten betriebswirtschaftlichen Gewinn fehle insoweit (BFH in BStBl II 1985, 549).

    Als Untergrenze hatte der BFH für den Fall eines aussetzenden Forstbetriebs zunächst noch einen Gewinn von 1000 DM angenommen (BFH in BStBl II 1985, 549), im Urteil vom 5. Mai 2011 IV R 48/08 (BStBl II 2011, 792) jedoch offen gelassen, ob er daran festhalten würde.

  • BFH, 05.11.1981 - IV R 180/77

    Forstwirtschaftlicher Teilbetrieb - Teilbetriebsveräußerung - Nachhaltsbetrieb -

    Auszug aus FG München, 15.12.2014 - 7 K 2242/12
    30 Ein Teilbetrieb ist ein mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestatteter, organisch geschlossener Teil des Gesamtbetriebs, der für sich allein lebensfähig ist (BFH-Urteil vom 5. November 1981 IV R 180/77, BStBl II 1982, 158 m.w.N.).

    Als ausreichend hat es die Rechtsprechung bei diesen Forstbetrieben angesehen, dass von einem Forstareal eine räumlich zusammenhängende Waldfläche von einer Größe abgetrennt und übertragen wird, die beim Erwerber wieder einen selbstständigen aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrieb darstellt; d.h., es genügt die Übertragung eines Areals mit Waldbestand von einer bestimmten Mindestgröße (BFH in BStBl II 1982, 158 m.w.N.; Kulosa in Schmidt, EStG, 32. Auflage, Rz. 7 zu § 14 EStG).

  • FG München, 01.12.2014 - 7 K 2162/12

    Voraussetzungen für einen Forstbetrieb nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG bei Erwerb von

    Auszug aus FG München, 15.12.2014 - 7 K 2242/12
    24 c) Ob die der vorgenannten BFH-Rechtsprechung zum sog. "aussetzenden Forstbetrieb" zu Grunde liegenden forstwirtschaftlichen Prämissen angesichts der sich in den letzten 20 - 30 Jahren veränderten Betriebsformen in der Forstwirtschaft mit dem Ziel, die bisher vorherrschenden Nadelholz-Monokulturen in klimatolerante Mischwälder umzubauen, noch der Lebenswirklichkeit entsprechen und als Folge davon die generelle objektbezogene Gesamtbetrachtung bei den Tatbestandsmerkmalen der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und der Gewinnerzielungsabsicht, welche mit den besonderen Verhältnissen in der Forstwirtschaft gerechtfertigt wird, noch aufrechterhalten werden kann, muss im Streitfall nicht entschieden werden (vergleiche dazu Urteil des FG München vom 1. Dezember 2014 7 K 2162/12).

    Angesichts der Tatsache, dass es bei kleineren Privatwaldungen durchaus zweifelhaft sein kann, ob sie die Voraussetzungen eines Forstbetriebs im steuerlichen Sinn erfüllen (vgl. FG München vom 1. Dezember 2014 7 K 2162/12), erscheint es zwar plausibel, dass die Klägerin der Auffassung war, dass sie Privatvermögen und kein Betriebsvermögen veräußert hat.

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus FG München, 15.12.2014 - 7 K 2242/12
    Die für die Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft notwendige Gewinnerzielungsabsicht erfordert eine Betätigung, die über eine größere Zahl von Jahren gesehen auf die Erzielung positiver Ergebnisse hin angelegt ist (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c aa (2) der Gründe).

    Im Urteil vom 26. Juni 1985 IV R 149/83 (BStBl II 1985, 549) hat der BFH die vom Großen Senat des BFH im Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BStBl II 1984, 751) vertretene Auffassung, wonach Gewinnerzielungsabsicht als unabdingbares Merkmal des gewerblichen Unternehmens allgemein das Streben nach Vermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns ist, dergestalt auf die Forstwirtschaft übertragen, dass bei dieser für die Frage der Gewinnerzielungsabsicht eine Gesamtbetrachtung des Waldes von der ersten Aufforstung der Bestände bis zur Holzernte vorzunehmen sei.

  • BFH, 05.05.2011 - IV R 48/08

    Landwirtschaftlicher Kleinbetrieb - Gewinnerzielungsabsicht - Abgrenzung zur

    Auszug aus FG München, 15.12.2014 - 7 K 2242/12
    a) Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfordert eine Tätigkeit, die gegen Entgelt am Markt erbracht und für Dritte äußerlich erkennbar angeboten wird (BFH-Urteil vom 5. Mai 2011 IV R 48/08, BStBl II 2011, 792 unter 2.d der Gründe m.w.N.).

    Als Untergrenze hatte der BFH für den Fall eines aussetzenden Forstbetriebs zunächst noch einen Gewinn von 1000 DM angenommen (BFH in BStBl II 1985, 549), im Urteil vom 5. Mai 2011 IV R 48/08 (BStBl II 2011, 792) jedoch offen gelassen, ob er daran festhalten würde.

  • BFH, 11.10.2007 - IV R 15/05

    Gewinnerzielungsabsicht bei einem landwirtschaftlichen Pachtbetrieb

    Auszug aus FG München, 15.12.2014 - 7 K 2242/12
    Dies ergibt sich aus § 15 Abs. 2 EStG, der auch auf Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft anzuwenden ist (BFH-Urteil vom 11. Oktober 2007 IV R 15/05, BStBl II 2008, 465).

    An der Gewinnerzielungsabsicht fehlt es, wenn die Gewinnprognose negativ ist und der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2008, 465, unter II.1.c der Gründe, m.w.N.).

  • BFH, 13.12.2001 - IV R 86/99

    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

    Auszug aus FG München, 15.12.2014 - 7 K 2242/12
    Daraus ergibt sich zugleich, dass auch eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erforderlich ist (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2001 IV R 86/99, BStBl II 2002, 80, unter 1.b der Gründe).

    Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr kann auch vorliegen, wenn Leistungen entgeltlich nur Angehörigen gegenüber erbracht werden (BFH-Urteil in BStBl II 2002, 80, unter 1.b der Gründe).

  • BFH, 13.04.1989 - IV R 30/87

    Forstbetrieb - Kleinere Privatwaldung

    Auszug aus FG München, 15.12.2014 - 7 K 2242/12
    Dies gilt ebenso für die Veräußerung des Betriebs bzw. eines Vermögens nach §§ 14, 16, 18 Abs. 3 EStG (vgl. BFH - Urteil vom 13. April 1989 IV R 30/87, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1989, 718).

    Welcher Gewinn dabei rechnerisch auf die einzelnen Jahre der gesamten Umtriebszeit entfalle, sei nicht entscheidend (BFH-Urteil vom 14. April 1989 IV R 30/87, BStBl II 1989, 718).

  • BFH, 07.03.1985 - IV R 161/81

    Einkommensteuervorauszahlung - Stundung - Vorsteuerüberschuß

    Auszug aus FG München, 15.12.2014 - 7 K 2242/12
    Der BFH hat in einem Fall die übertragene Teilfläche von 5, 55 ha als Teilbetrieb eines aussetzenden forstwirtschaftlichen Betriebs angesehen (BFH-Urteil vom 9. Dezember 1960 IV 67/58 U, BStBl III 1961, 124), während er in einem anderen Fall eine aufgeforstete Fläche von 0, 7 ha nicht als forstwirtschaftlichen Betrieb beurteilt hat (BFH-Urteil vom 7. März 1985 IV R 161/81, BStBl II 1985, 449).
  • BFH, 09.12.1960 - IV 67/58 U

    Begriff des forstwirtschaftlichen Teilbetriebs

    Auszug aus FG München, 15.12.2014 - 7 K 2242/12
    Der BFH hat in einem Fall die übertragene Teilfläche von 5, 55 ha als Teilbetrieb eines aussetzenden forstwirtschaftlichen Betriebs angesehen (BFH-Urteil vom 9. Dezember 1960 IV 67/58 U, BStBl III 1961, 124), während er in einem anderen Fall eine aufgeforstete Fläche von 0, 7 ha nicht als forstwirtschaftlichen Betrieb beurteilt hat (BFH-Urteil vom 7. März 1985 IV R 161/81, BStBl II 1985, 449).
  • BFH, 17.12.2007 - GrS 2/04

    Großer Senat beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags

  • BFH, 20.07.2005 - X R 22/02

    Verdeckte Einlage einer 100%-igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft aus

  • BFH, 19.02.2009 - IV R 10/06

    Nachhaltigkeit einer Tätigkeit - Verkehrsbeteiligung - Abgrenzung zwischen

  • BFH, 10.12.2013 - IV B 63/13

    Totalgewinnprognose bei geplanter Verschenkung eines Personengesellschaftsanteils

  • BFH, 18.03.1976 - IV R 52/72

    Erwerb eines Forstgrundstücks - Unternehmer eines forstwirtschaftlichen Betriebes

  • FG Niedersachsen, 07.02.2017 - 13 K 204/15

    Einkommensteuerpflichtigkeit des Verkaufs von ehemals land- und

    Als zu gering wurde die Größe von 0, 7 ha beurteilt (BFH-Urteil vom 26. Juni 1985 IV R 149/83, BStBl II 1985, 549; ebenso: Urteil des FG München vom 15. Dezember 2014 - 7 K 2242/12, EFG 2015, 376: bei 0, 54 ha).
  • FG Bremen, 11.11.2015 - 1 K 91/13

    Zurechnung der Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung aus der Beteiligung

    Allein die gesetzgeberische Konzeption des § 6 Abs. 3 EStG rechtfertige es, bei einem auf einen unentgeltlichen Rechtsnachfolger übergegangenen Betrieb die Frage der Gewinnerzielungsabsicht anhand objekt- und nicht nur personenbezogener Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen (Hinweis auf FG München, Urteil vom 15. Dezember 2014 7 K 2242/12, EFG 2015, 376).
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