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   FG München, 17.12.2014 - 1 K 1107/11   

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FG München, 17.12.2014 - 1 K 1107/11 (https://dejure.org/2014,48858)
FG München, Entscheidung vom 17.12.2014 - 1 K 1107/11 (https://dejure.org/2014,48858)
FG München, Entscheidung vom 17. Dezember 2014 - 1 K 1107/11 (https://dejure.org/2014,48858)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendigkeit einer wirksamen Taufe für die Kirchensteuerpflicht gegenüber der römisch-katholischen Kirche

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kirchensteuerpflicht gegenüber der römisch-katholischen Kirche setzt wirksame Taufe voraus

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kirchensteuerpflicht gegenüber der römisch-katholischen Kirche setzt wirksame Taufe voraus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kirchensteuerpflicht gegenüber der römisch-katholischen Kirche setzt wirksame Taufe voraus

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 759
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 03.08.2005 - I R 85/03

    Kirchensteuerpflicht bei Glaubensübertritt - Bindung des BFH an die

    Auszug aus FG München, 17.12.2014 - 1 K 1107/11
    Demzufolge darf - unabhängig von dem Recht der Kirchen zur selbständigen Ordnung der Kirchenmitgliedschaft - eine kirchliche Mitgliedschaftsregelung, die eine Person einseitig und ohne Rücksicht auf ihren Willen der Kirchengewalt unterwirft, nicht als Grundlage für die Kirchensteuerpflicht herangezogen werden (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG - Beschluss vom 31. März 1971 1 BvR 744/67, BVerfGE 30, 415, 423; Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 3. August 2005 I R 85/03, BFHE 210, 573, BStBl II 2006, 139).

    bb) Eine anders als durch wirksame Taufe begründete und gemäß Art. 3 Abs. 2 KiStG die Kirchensteuerpflicht begründende Mitgliedschaft des Klägers in der römisch-katholischen Kirche ist nach den maßgeblichen innerkirchlichen Regelungen bereits nicht möglich; selbst der (hier nicht einschlägige) Übertritt (Konversion) zur römisch-katholischen Kirche ist nach kanonischem Recht nicht Eintritt, sondern Rückkehr (vgl. Erler in Kirchenrecht, 5. Auflage 1983, Kapitel 38) und setzt damit eine zeitlich vorgehende, von der römisch-katholischen Kirche anerkannte Taufe nach dem Ritus einer anderen christlichen Kirche voraus (vgl. hierzu etwa Canon 883 Tz. 2 CIC; vgl. Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 21. März 2006 1 A 491/05, juris; vgl. auch BFH-Urteil vom 3. August 2005 I R 85/03, BFHE 210, 573, BStBl II 2006, 139).

  • VG Osnabrück, 21.03.2006 - 1 A 491/05

    Zur Begründung der Kirchenmitgliedschaft bei Konversion zum katholischen Glauben;

    Auszug aus FG München, 17.12.2014 - 1 K 1107/11
    Die Feststellungslast (objektive Beweislast) für die Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Steueranspruch geltend machen zu können, und damit u.a. für die den Steuertatbestand begründende Tatsache der Kirchenangehörigkeit, trägt nach dem hierzu für das finanzgerichtliche Verfahren vom BFH in ständiger Rechtsprechung vertretenen, allgemeinen Grundsatz (vgl. BFH-Urteil vom 24. März 1999, I R 124/97, BFHE 188, 245, BStBl II 1999, 499, zu Kirchensteuer) die den Steuergläubiger repräsentierende Behörde; der in Anspruch genommene Steuerpflichtige trägt hingegen die Feststellungslast für Tatsachen, die Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen begründen oder den Steueranspruch aufheben oder einschränken (vgl. Verwaltungsgericht - VG - Osnabrück, Urteil vom 21. März 2006 1 A 491/05, juris).

    bb) Eine anders als durch wirksame Taufe begründete und gemäß Art. 3 Abs. 2 KiStG die Kirchensteuerpflicht begründende Mitgliedschaft des Klägers in der römisch-katholischen Kirche ist nach den maßgeblichen innerkirchlichen Regelungen bereits nicht möglich; selbst der (hier nicht einschlägige) Übertritt (Konversion) zur römisch-katholischen Kirche ist nach kanonischem Recht nicht Eintritt, sondern Rückkehr (vgl. Erler in Kirchenrecht, 5. Auflage 1983, Kapitel 38) und setzt damit eine zeitlich vorgehende, von der römisch-katholischen Kirche anerkannte Taufe nach dem Ritus einer anderen christlichen Kirche voraus (vgl. hierzu etwa Canon 883 Tz. 2 CIC; vgl. Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 21. März 2006 1 A 491/05, juris; vgl. auch BFH-Urteil vom 3. August 2005 I R 85/03, BFHE 210, 573, BStBl II 2006, 139).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.08.2001 - 6 A 10237/01

    Klage gegen die Festsetzung der Kirchensteuer wegen Nichtzugehörigkeit zur

    Auszug aus FG München, 17.12.2014 - 1 K 1107/11
    121 Soweit dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. August 2001 6 A 10237/01 (juris) zu entnehmen ist, dass in Fällen des Zuzugs aus dem Ausland die Kirchensteuerpflicht auch (allein) an eine entsprechende substantiierte Selbstauskunft geknüpft werden könne, folgt dem der erkennende Senat nicht.
  • FG Niedersachsen, 19.01.2000 - 2 K 699/97

    Langfristig vermietetes Immobilienvermögen als abschreibbares Anlagevermögen bei

    Auszug aus FG München, 17.12.2014 - 1 K 1107/11
    Die Vorschrift ist deshalb nicht anzuwenden, wenn die Finanzbehörde auch bei rechtzeitigem Vorbringen der verspätet vorgetragenen Tatsachen unterlegen wäre, weil sie eben dem Begehren ersichtlich nicht abgeholfen hätte (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 19. Januar 2000 2 K 699/97, EFG 2000, 615).
  • BVerwG, 26.09.2012 - 6 C 7.12

    Religionsgemeinschaft; Körperschaft des öffentlichen Rechts; Mitgliedschaft;

    Auszug aus FG München, 17.12.2014 - 1 K 1107/11
    Die Taufe als der Akt, durch den die Mitgliedschaft in der Kirche begründet wird - und damit die Mitgliedschaft selbst - ist nach christlichem Verständnis nicht aufhebbar (vgl. BVerwG-Urteil vom 26. September 2012 6 C 7/12, BVerwGE 144, 171, BFH/NV 2013, 175).
  • BVerwG, 23.09.2010 - 7 C 22.09

    Religionsgemeinschaft; jüdische Gemeinde; Selbstbestimmungsrecht; Mitgliedschaft;

    Auszug aus FG München, 17.12.2014 - 1 K 1107/11
    Die römisch-katholische Kirche versteht sich als die unter päpstlicher Oberhoheit geeinte weltweite bekenntnisgleiche Gemeinschaft aller römisch-katholisch getauften oder konvertierten Gläubigen (vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -Urteil vom 23. September 2010 7 C 22/09, NVwZ-RR 2011, 90; Finanzgericht Münster, Urteil vom 25. November 2011 4 K 597/10 Ki, EFG 2012, 390).
  • BVerfG, 31.03.1971 - 1 BvR 744/67

    Mitgliedschaftsrecht

    Auszug aus FG München, 17.12.2014 - 1 K 1107/11
    Demzufolge darf - unabhängig von dem Recht der Kirchen zur selbständigen Ordnung der Kirchenmitgliedschaft - eine kirchliche Mitgliedschaftsregelung, die eine Person einseitig und ohne Rücksicht auf ihren Willen der Kirchengewalt unterwirft, nicht als Grundlage für die Kirchensteuerpflicht herangezogen werden (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG - Beschluss vom 31. März 1971 1 BvR 744/67, BVerfGE 30, 415, 423; Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 3. August 2005 I R 85/03, BFHE 210, 573, BStBl II 2006, 139).
  • BFH, 24.03.1999 - I R 124/97

    Steuerpflichtige Kirchenzugehörigkeit

    Auszug aus FG München, 17.12.2014 - 1 K 1107/11
    Die Feststellungslast (objektive Beweislast) für die Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Steueranspruch geltend machen zu können, und damit u.a. für die den Steuertatbestand begründende Tatsache der Kirchenangehörigkeit, trägt nach dem hierzu für das finanzgerichtliche Verfahren vom BFH in ständiger Rechtsprechung vertretenen, allgemeinen Grundsatz (vgl. BFH-Urteil vom 24. März 1999, I R 124/97, BFHE 188, 245, BStBl II 1999, 499, zu Kirchensteuer) die den Steuergläubiger repräsentierende Behörde; der in Anspruch genommene Steuerpflichtige trägt hingegen die Feststellungslast für Tatsachen, die Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen begründen oder den Steueranspruch aufheben oder einschränken (vgl. Verwaltungsgericht - VG - Osnabrück, Urteil vom 21. März 2006 1 A 491/05, juris).
  • BFH, 17.10.2013 - II B 31/13

    Absehen von der Vernehmung eines geladenen Zeugen; Widerlegung einer

    Auszug aus FG München, 17.12.2014 - 1 K 1107/11
    Auch wenn sich somit aus der Taufanmeldung sowie der Taufbestätigung eine zu Lasten des Klägers zu berücksichtigende tatsächliche Vermutung (vgl. hierzu etwa BVerwG-Urteil vom 25. Juni 2008 8 C 12/07, juris) der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben ergeben kann, wurde diese jedenfalls durch das Ergebnis der mündlichen Verhandlung widerlegt (vgl. hierzu etwa BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2013 II B 31/13, BFH/NV 2014, 68).
  • FG Münster, 25.11.2011 - 4 K 597/10

    Erhebung von Kirchensteuer bei Mitgliedschaft in der polnischen

    Auszug aus FG München, 17.12.2014 - 1 K 1107/11
    Die römisch-katholische Kirche versteht sich als die unter päpstlicher Oberhoheit geeinte weltweite bekenntnisgleiche Gemeinschaft aller römisch-katholisch getauften oder konvertierten Gläubigen (vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -Urteil vom 23. September 2010 7 C 22/09, NVwZ-RR 2011, 90; Finanzgericht Münster, Urteil vom 25. November 2011 4 K 597/10 Ki, EFG 2012, 390).
  • BVerwG, 25.06.2008 - 8 C 12.07

    Restitution von Mietwohngrundstücken; Kausalität zwischen Überschuldung und

  • FG München, 02.07.1993 - 13 K 4098/92
  • FG München, 15.12.2021 - 1 K 1872/18

    Voraussetzungen des Wiedereintritts in die Evangelisch-lutherische Kirche

    Die Feststellungslast (objektive Beweislast) für die Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Steueranspruch geltend machen zu können, und damit u.a. für die den Steuertatbestand begründende Tatsache der Kirchenangehörigkeit, trägt nach dem hierzu für das finanzgerichtliche Verfahren vom BFH in ständiger Rechtsprechung vertretenen, allgemeinen Grundsatz (vgl. BFH-Urteil vom 24. März 1999, I R 124/97, BFHE 188, 245, BStBl II 1999, 499, zu Kirchensteuer) die den Steuergläubiger repräsentierende Behörde; der in Anspruch genommene Steuerpflichtige trägt hingegen die Feststellungslast für Tatsachen, die Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen begründen oder den Steueranspruch aufheben oder einschränken (vgl. Verwaltungsgericht - VG - Osnabrück, Urteil vom 21. März 2006 1 A 491/05, juris; Finanzgericht - FG - München, Urteil vom 17. Dezember 2014 1 K 1107/11 EFG 2015, 759).
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