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   FG München, 19.05.2017 - 8 K 2605/16   

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https://dejure.org/2017,23574
FG München, 19.05.2017 - 8 K 2605/16 (https://dejure.org/2017,23574)
FG München, Entscheidung vom 19.05.2017 - 8 K 2605/16 (https://dejure.org/2017,23574)
FG München, Entscheidung vom 19. Mai 2017 - 8 K 2605/16 (https://dejure.org/2017,23574)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Rechtmäßigkeit eines Lohnsteuerhaftungsbescheides

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkommensteuer; Lohnsteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einbeziehung ersparter Überführungskosten in die Berechnung des geldwerten Vorteils aus der vergünstigten Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer eines Automobilherstellers - gerichtliche Überprüfung der Ermessensentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Ersparte Überführungskosten als geldwerter Vorteil

Besprechungen u.ä.

  • deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)

    Lohnsteuerliche Behandlung von Kosten für die Überführung von Fahrzeugen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2017, 1280
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 26.07.2012 - VI R 30/09

    Endpreis i. S. des § 8 Abs. 3 EStG

    Auszug aus FG München, 19.05.2017 - 8 K 2605/16
    Zu den nach § 8 EStG zu bewertenden und zu Einnahmen führenden Vorteilen i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 EStG gehören auch solche, die Arbeitnehmern daraus entstehen, dass ihnen ihre Arbeitgeber Personalrabatte gewähren, indem sie Waren - wie im Streitfall vom Arbeitgeber hergestellte Fahrzeuge - aufgrund des Dienstverhältnisses verbilligt überlassen (vgl. BFH-Urteile vom 26. Juli 2012 VI R 30/09, BStBl II 2013, 400, vom 17. Juni 2009 VI R 18/07, BStBl II 2010, 67; vom 1. Februar 2007 VI R 72/05, BFH/NV 2007, 898).

    Unter Anwendung des § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG bestimmt sich der lohnsteuerrechtlich erhebliche, durch einen Personalrabatt veranlasste geldwerte Vorteil mithin nicht nach dem allgemeinen Marktpreis, sondern nach dem Endpreis, zu dem der Arbeitgeber die entsprechenden Waren fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2013, 400).

    Endpreise, zu denen Waren angeboten werden, bestimmen sich vielmehr auch nach den Gepflogenheiten im allgemeinen Geschäftsverkehr (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2013, 400).

  • BFH, 05.03.1993 - VI R 79/91

    1. Der Arbeitgeber ist an seinen Antrag auf Pauschalierung der Lohnsteuer gem. §

    Auszug aus FG München, 19.05.2017 - 8 K 2605/16
    Werden während des Einspruchsverfahrens Tatsachen vorgetragen oder Umstände bekannt, die für die Ermessenausübung von Bedeutung sind, muss das Ermessen folglich auch bei einer ursprünglich fehlerfrei getroffenen Ermessensentscheidung überprüft und ggf. erneut ausgeübt werden (vgl. BFH-Urteil vom 05. März 1993 VI R 79/91, BStBl II 1993, 692).
  • BFH, 05.09.2006 - VI R 41/02

    Zur Bewertung geldwerter Vorteile bei sog. Jahreswagen

    Auszug aus FG München, 19.05.2017 - 8 K 2605/16
    Die Klägerin erachtet in Übereinstimmung mit anderen Stimmen in der Literatur als Abgabeort ihren Unternehmenssitz, gleichsam den Ort, an dem die Voraussetzungen für die Rabattgewährung geschaffen werden (so auch Gast-de Haan, DB 1990, 1632; E. Schmidt, BB 1990, 1242 und wohl auch BFH-Urteil vom 05. September 2006 I R 41/02, BStBl II 2007, 309).
  • BFH, 01.02.2007 - VI R 72/05

    Aktienoption; geldwerter Vorteil

    Auszug aus FG München, 19.05.2017 - 8 K 2605/16
    Zu den nach § 8 EStG zu bewertenden und zu Einnahmen führenden Vorteilen i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 EStG gehören auch solche, die Arbeitnehmern daraus entstehen, dass ihnen ihre Arbeitgeber Personalrabatte gewähren, indem sie Waren - wie im Streitfall vom Arbeitgeber hergestellte Fahrzeuge - aufgrund des Dienstverhältnisses verbilligt überlassen (vgl. BFH-Urteile vom 26. Juli 2012 VI R 30/09, BStBl II 2013, 400, vom 17. Juni 2009 VI R 18/07, BStBl II 2010, 67; vom 1. Februar 2007 VI R 72/05, BFH/NV 2007, 898).
  • BFH, 19.11.2003 - I R 41/02

    Widerstreitende Steuerfestsetzung

    Auszug aus FG München, 19.05.2017 - 8 K 2605/16
    Die Klägerin erachtet in Übereinstimmung mit anderen Stimmen in der Literatur als Abgabeort ihren Unternehmenssitz, gleichsam den Ort, an dem die Voraussetzungen für die Rabattgewährung geschaffen werden (so auch Gast-de Haan, DB 1990, 1632; E. Schmidt, BB 1990, 1242 und wohl auch BFH-Urteil vom 05. September 2006 I R 41/02, BStBl II 2007, 309).
  • BFH, 13.04.1978 - V R 109/75

    Haftungsbescheid - Zweigliedrige Entscheidung - Umfang der gerichtlichen

    Auszug aus FG München, 19.05.2017 - 8 K 2605/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist die Entscheidung über die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners zweigliedrig (vgl. BFH-Urteil vom 13. April 1978 V R 109/75, BStBl II 1978, 508).
  • BFH, 17.06.2009 - VI R 18/07

    Keine Jahreswagenbesteuerung allein auf Grundlage der unverbindlichen

    Auszug aus FG München, 19.05.2017 - 8 K 2605/16
    Zu den nach § 8 EStG zu bewertenden und zu Einnahmen führenden Vorteilen i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 EStG gehören auch solche, die Arbeitnehmern daraus entstehen, dass ihnen ihre Arbeitgeber Personalrabatte gewähren, indem sie Waren - wie im Streitfall vom Arbeitgeber hergestellte Fahrzeuge - aufgrund des Dienstverhältnisses verbilligt überlassen (vgl. BFH-Urteile vom 26. Juli 2012 VI R 30/09, BStBl II 2013, 400, vom 17. Juni 2009 VI R 18/07, BStBl II 2010, 67; vom 1. Februar 2007 VI R 72/05, BFH/NV 2007, 898).
  • BFH, 16.01.2020 - VI R 31/17

    Eine tatsächlich nicht erbrachte Überführungsleistung führt nicht zu einem nach §

    Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts München vom 19.05.2017 - 8 K 2605/16 sowie der Haftungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für Mai 2015 vom 20.08.2015 und die Einspruchsentscheidung vom 30.08.2016 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) wies die im Anschluss erhobene Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2017, 1280 veröffentlichten Gründen ab.

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