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   FG München, 19.12.2005 - 1 K 4627/02   

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https://dejure.org/2005,22438
FG München, 19.12.2005 - 1 K 4627/02 (https://dejure.org/2005,22438)
FG München, Entscheidung vom 19.12.2005 - 1 K 4627/02 (https://dejure.org/2005,22438)
FG München, Entscheidung vom 19. Dezember 2005 - 1 K 4627/02 (https://dejure.org/2005,22438)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewerbliche Tätigkeit eines Unternehmensberaters bei fehlender Absolvierung eines betriebswirtschaftlichen Studiums; Analyse der Treibstoffvorräte größerer Fuhrparks mit dem Ziel von Einsparungen als Schwerpunkt der Tätigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 § 18
    Gewerbliche Unternehmensberatung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gewerbliche Unternehmensberatung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • FG München, 23.02.2002 - 1 K 3529/99

    1%-Regelung und Abzugsverbot von Kfz-Kosten; Einkommensteuer 1997

    Auszug aus FG München, 19.12.2005 - 1 K 4627/02
    Hinsichtlich der Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 1997 war bei Gericht eine Klage unter dem Aktenzeichen 1 K 3529/99 anhängig, die mit Urteil vom 23. Januar 2002 entschieden wurde.

    In der Begründung seiner Klage beim Finanzgericht München hinsichtlich der Einkommensteuer 1997 (1 K 3529/99) führte der Kl in seinem Schriftsatz vom 14. November 1999 weiter aus, dass er sich nach längerer Arbeitslosigkeit als Unternehmensberater selbständig gemacht habe.

    Des Weiteren legte der Kl seinen am 11. Oktober 1960 erworbenen Gesellenbrief in Kopie vor, sowie eine Bescheinigung der Firma ...GmbH vom 21. Mai 1984 über die Teilnahme an einem vom Pädagogischen Institut für die Wirtschaft durchgeführten unterrichtspädagogischen Seminar (FG-Akte 1 K 3529/99, Bl 52 und 53).

    Als Anlage zu seinem Schriftsatz vom 29. Januar 2000 legte der Kl ferner ein Arbeitszeugnis der Firma ...GmbH vom 8. April 1980 vor (FG-Akte 1 K 3529/99, Bl 64).

    Dem widersprach das FA, indem es darauf hinwies, dass der Pkw - entsprechend dem Sachvortrag im Klageverfahren 1 K 3529/99 i.S. Einkommensteuer 1997 - notwendiges Betriebsvermögen sei und als solches nicht entnommen werden könne.

    Aus den im Verfahren 1 K 3529/99 vorgelegten Unterlagen (Gesellenbrief vom 11. Oktober 1960, Schreiben der Fa. ... vom 21. Mai 1984 und Zeugnis der Fa. ... GmbH vom 8. April 1980) ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Kl durch seine früheren nichtselbständigen Tätigkeiten Kenntnisse in sämtlichen "klassischen" Hauptbereichen der Betriebswirtschaft erlangt hätte.

  • BFH, 14.03.1991 - IV R 135/90

    Eine dem beratenden Betriebswirt ähnliche Tätigkeit setzt Nachweis der

    Auszug aus FG München, 19.12.2005 - 1 K 4627/02
    Da er keinen Abschluss an einer Hochschule, einer Fachhochschule oder einer Fachschule aufzuweisen hat, hätte er einen Nachweis darüber anhand eigener praktischer Arbeiten bzw. durch Darlegung darüber erbringen können, dass die von ihm durchgeführte Tätigkeit besonders anspruchsvoll ist und nicht nur in der Tiefe, sondern auch der Breite nach das Wissen des Kernbereichs eines Fachstudiums der Betriebswirtschaft bzw. eines beratenden Betriebswirts voraussetzt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. März 1991 IV R 135/90, BStBl II 1991, 769 ; BFH-Beschlüsse vom 6. Juni 2003 IV B 52/01, BFH/NV 2003, 1413 , vom 16. Januar 2002 IV B 70/01, BFH/NV 2002, 644 , vom 31. Mai 2000 IV B 133/99, BFH/NV 2000, 1460 , und vom 13. Dezember 1999 IV B 68/99, BFH/NV 2000, 705 ).

    Die insoweit geringeren Anforderungen an die Breite der Tätigkeit bedeutet jedenfalls nicht, dass die theoretischen Kenntnisse des Kl bereits dann die erforderliche fachliche Breite aufweisen, wenn sie für das Spezialgebiet, auf dem er tätig ist, ausreichen (vgl. BFH-Urteil vom 14. März 1991 IV R 135/90, BStBl II 1991, 769 ).

  • BFH, 16.01.2002 - IV B 70/01

    Beratender Betriebswirt; vorweggenommene Beweiswürdigung

    Auszug aus FG München, 19.12.2005 - 1 K 4627/02
    Da er keinen Abschluss an einer Hochschule, einer Fachhochschule oder einer Fachschule aufzuweisen hat, hätte er einen Nachweis darüber anhand eigener praktischer Arbeiten bzw. durch Darlegung darüber erbringen können, dass die von ihm durchgeführte Tätigkeit besonders anspruchsvoll ist und nicht nur in der Tiefe, sondern auch der Breite nach das Wissen des Kernbereichs eines Fachstudiums der Betriebswirtschaft bzw. eines beratenden Betriebswirts voraussetzt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. März 1991 IV R 135/90, BStBl II 1991, 769 ; BFH-Beschlüsse vom 6. Juni 2003 IV B 52/01, BFH/NV 2003, 1413 , vom 16. Januar 2002 IV B 70/01, BFH/NV 2002, 644 , vom 31. Mai 2000 IV B 133/99, BFH/NV 2000, 1460 , und vom 13. Dezember 1999 IV B 68/99, BFH/NV 2000, 705 ).

    Da im Streitfall bereits das Vorhandensein der erforderlichen fachlichen Breite des betriebswirtschaftlichen Wissens weder dargelegt noch glaubhaft gemacht wurde, kann dahingestellt bleiben, ob die für die Anerkennung eines einem beratenden Betriebswirt ähnlichen Berufs erforderliche weitere Voraussetzung der notwendigen Breite der Betätigung, die sich lediglich auf einen der betrieblichen Hauptbereiche zu erstrecken braucht (BFH-Beschluss vom 16. Januar 2002 IV B 70/01, BFH/NV 2002, 644 ), erfüllt wäre.

  • BFH, 13.12.1999 - IV B 68/99

    Nachweis eines Autodidakten für einen ähnlichen Beruf

    Auszug aus FG München, 19.12.2005 - 1 K 4627/02
    Da er keinen Abschluss an einer Hochschule, einer Fachhochschule oder einer Fachschule aufzuweisen hat, hätte er einen Nachweis darüber anhand eigener praktischer Arbeiten bzw. durch Darlegung darüber erbringen können, dass die von ihm durchgeführte Tätigkeit besonders anspruchsvoll ist und nicht nur in der Tiefe, sondern auch der Breite nach das Wissen des Kernbereichs eines Fachstudiums der Betriebswirtschaft bzw. eines beratenden Betriebswirts voraussetzt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. März 1991 IV R 135/90, BStBl II 1991, 769 ; BFH-Beschlüsse vom 6. Juni 2003 IV B 52/01, BFH/NV 2003, 1413 , vom 16. Januar 2002 IV B 70/01, BFH/NV 2002, 644 , vom 31. Mai 2000 IV B 133/99, BFH/NV 2000, 1460 , und vom 13. Dezember 1999 IV B 68/99, BFH/NV 2000, 705 ).
  • BFH, 31.05.2000 - IV B 133/99

    Ähnlicher Beruf i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG; Diplom-Psychologe

    Auszug aus FG München, 19.12.2005 - 1 K 4627/02
    Da er keinen Abschluss an einer Hochschule, einer Fachhochschule oder einer Fachschule aufzuweisen hat, hätte er einen Nachweis darüber anhand eigener praktischer Arbeiten bzw. durch Darlegung darüber erbringen können, dass die von ihm durchgeführte Tätigkeit besonders anspruchsvoll ist und nicht nur in der Tiefe, sondern auch der Breite nach das Wissen des Kernbereichs eines Fachstudiums der Betriebswirtschaft bzw. eines beratenden Betriebswirts voraussetzt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. März 1991 IV R 135/90, BStBl II 1991, 769 ; BFH-Beschlüsse vom 6. Juni 2003 IV B 52/01, BFH/NV 2003, 1413 , vom 16. Januar 2002 IV B 70/01, BFH/NV 2002, 644 , vom 31. Mai 2000 IV B 133/99, BFH/NV 2000, 1460 , und vom 13. Dezember 1999 IV B 68/99, BFH/NV 2000, 705 ).
  • BFH, 06.06.2003 - IV B 52/01

    Beratender Betriebswirt - ähnlicher Beruf

    Auszug aus FG München, 19.12.2005 - 1 K 4627/02
    Da er keinen Abschluss an einer Hochschule, einer Fachhochschule oder einer Fachschule aufzuweisen hat, hätte er einen Nachweis darüber anhand eigener praktischer Arbeiten bzw. durch Darlegung darüber erbringen können, dass die von ihm durchgeführte Tätigkeit besonders anspruchsvoll ist und nicht nur in der Tiefe, sondern auch der Breite nach das Wissen des Kernbereichs eines Fachstudiums der Betriebswirtschaft bzw. eines beratenden Betriebswirts voraussetzt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. März 1991 IV R 135/90, BStBl II 1991, 769 ; BFH-Beschlüsse vom 6. Juni 2003 IV B 52/01, BFH/NV 2003, 1413 , vom 16. Januar 2002 IV B 70/01, BFH/NV 2002, 644 , vom 31. Mai 2000 IV B 133/99, BFH/NV 2000, 1460 , und vom 13. Dezember 1999 IV B 68/99, BFH/NV 2000, 705 ).
  • FG München, 19.12.2005 - 1 K 5304/02

    Buchführungspflicht eines Unternehmensberaters

    In weiteren Klageverfahren (1 K 5303/02 wegen Einkommensteuer 1998-2000; 1 K 4627/02 wegen Gewerbesteuermessbeträge 1997-1999; 1 K 4526/05 wegen Gewerbesteuermessbeträge 1994-1996) wendet sich der Kl u.a. ebenfalls gegen die Behandlung seiner Beratungseinkünfte als gewerbliche Einkünfte.

    Zur näheren Begründung wird auf die Ausführungen im Urteil vom heutigen Tage im Verfahren 1 K 4627/02 (wegen Gewerbesteuermessbeträgen für die Jahre 1997-1999) verwiesen.

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