Rechtsprechung
FG München, 21.11.2000 - 7 V 4116/00 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bezahlung des ehrenamtlichen Vereinsvorsitzenden als für die Gemeinnützigkeit schädlicher Verstoß gegen das Mittelverwendungsgebot
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Bezahlung des ehrenamtlichen Vereinsvorsitzenden als für die Gemeinnützigkeit schädlicher Verstoß gegen das Mittelverwendungsgebot
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Bezahlung des ehrenamtlichen Vereinsvorsitzenden als für die Gemeinnützigkeit schädlicher Verstoß gegen das Mittelverwendungsgebot
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 2001, 538
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 14.12.1987 - II ZR 53/87
Abgrenzung zwischen Aufwendungsersatz und einer Vergütung für Vorstandsmitglieder …
Auszug aus FG München, 21.11.2000 - 7 V 4116/00
Arbeitsentgelt sind danach auch die Beträge, die sich der Inhaber eines Vereinsamts dafür zahlen läßt, daß er durch die Übernahme seines Amtes zeitweise verhindert ist, seine Arbeitskraft im eigenen Beruf oder Unternehmen einzusetzen (Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 14. Dezember 1987 II ZR 53/87, Neue Juristische Wochenschrift -NJW-RR 1988, 745;… vgl. auch Palandt, Kommentar zum BGB , 59. Aufl., § 27 Anm. 4). - BFH, 03.12.1996 - I R 67/95
Die Erstattung von Aufwand eines Vereinsmitglieds ist auch dann unschädlich für …
Auszug aus FG München, 21.11.2000 - 7 V 4116/00
Voraussetzung ist, daß die Leistungen im einzelnen nachgewiesen sind, dem Vorstand (bzw. den anderen Personen) ein Vergütungsanspruch gegen die Körperschaft zusteht und die Vergütung der Höhe nach angemessen ist (vgl. dazu auch Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 3. Dezember 1996 I R 67/95, BStBl II 1997, 474 den Ersatz von Aufwendungen betreffend).
- FG Niedersachsen, 27.02.2003 - 14 K 526/00
Kindergeldanspruch der Ehefrau eines ausländischen Konsulatsmitarbeiters in …
Ortskräfte sind alle bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung beschäftigten Mitarbeiter, die bereits vor Eintritt in die Vertretung am Ort wohnhaft waren oder aber im Inland - am Ort - unter Vertrag genommen wurden (vgl. FG Köln, Urteil vom 24. Januar 2001 12 K 7040/98, EFG 2001, 538).Das entspricht nicht nur der Auffassung der Finanzrechtsprechung (FG Köln, EFG 2001, 538), sondern auch der Literatur (Richtsteig, Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen, Art. 38 WÜD Anm. 3;… Hoffmann, Konsularrecht, § 18 Konsulargesetz Rdnr. 6) und der Verwaltung (FinMin Niedersachsen, Erlass vom 26. Januar 1995 S 1310-7-33).