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   FG München, 21.11.2017 - 2 K 599/17   

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FG München, 21.11.2017 - 2 K 599/17 (https://dejure.org/2017,63322)
FG München, Entscheidung vom 21.11.2017 - 2 K 599/17 (https://dejure.org/2017,63322)
FG München, Entscheidung vom 21. November 2017 - 2 K 599/17 (https://dejure.org/2017,63322)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • BAYERN | RECHT

    EStG § 10a Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 2, Abs. 4
    Steuerrechtliche Streitigkeit im Streit um Versorgungsausgleich

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Steuerrechtliche Streitigkeit im Streit um Versorgungsausgleich

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausgleichszahlungen für im Ehevertrag vereinbarten Ausschluss des Versorgungsausgleichs; Werbungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch Ehevertrag - Ausgleichszahlungen - Altersvorsorgevertrag - Werbungskosten

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 22.08.2012 - X R 36/09

    Abzug von Leistungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

    Auszug aus FG München, 21.11.2017 - 2 K 599/17
    Mit Urteil vom 22. August 2012 (X B 36/09, BStBl II 2014, 109) habe der BFH entschieden, dass ein Werbungskostenabzug bei einem in einem Ehevertrag geregelten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorliegen könne.

    Fließen dem Ausgleichspflichtigen auch im Scheidungsfall die ungekürzten Versorgungsbezüge zu, betrifft eine Vereinbarung, die den dinglichen Versorgungsausgleich durch eine andere Regelung ersetzt, auch dann nicht den Bereich der Einkunftserzielung -in dem allein Werbungskosten anfallen könnten-, sondern den der Einkommensverwendung, wenn der Ausgleichspflichtige einen Teil der Versorgungsbezüge an den ausgleichsberechtigten Ehegatten weiterleiten muss (vgl. BFH-Urteile vom 17. Juni 2010 VI R 33/08, BFH/NV 2010, 2051; vom 15. Juni 2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807 betreffend betriebliche Altersversorgung; vom 22. August 2012 X R 36/09, BStBl II 2014, 109; vom 24. März 2011 VI R 59/10, BFH/NV 2011, 1123; und vom 8. März 2006 IX R 107/00, BStBl II 2006, 446).

    Entgegen der Auffassung der Kläger liegt auch dem Urteil des BFH (in BStBl II 2014, 109) der Fall eines geschiedenen und damit in Bezug auf seine Versorgungsanwartschaften ausgleichspflichtigen Klägers zugrunde.

  • BFH, 08.03.2006 - IX R 107/00

    Ausgleichszahlungen an den auf den Versorgungsausgleich verzichtenden Ehegatten

    Auszug aus FG München, 21.11.2017 - 2 K 599/17
    Demgegenüber habe jedoch der BFH mit Urteilen vom 8. März 2006 IX R 107/00 und vom 24. März 2011 VI R 59/10 für den Verzicht auf Versorgungsausgleich vereinbarte Abfindungszahlungen als vorweggenommene Werbungskosten zugelassen.

    Fließen dem Ausgleichspflichtigen auch im Scheidungsfall die ungekürzten Versorgungsbezüge zu, betrifft eine Vereinbarung, die den dinglichen Versorgungsausgleich durch eine andere Regelung ersetzt, auch dann nicht den Bereich der Einkunftserzielung -in dem allein Werbungskosten anfallen könnten-, sondern den der Einkommensverwendung, wenn der Ausgleichspflichtige einen Teil der Versorgungsbezüge an den ausgleichsberechtigten Ehegatten weiterleiten muss (vgl. BFH-Urteile vom 17. Juni 2010 VI R 33/08, BFH/NV 2010, 2051; vom 15. Juni 2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807 betreffend betriebliche Altersversorgung; vom 22. August 2012 X R 36/09, BStBl II 2014, 109; vom 24. März 2011 VI R 59/10, BFH/NV 2011, 1123; und vom 8. März 2006 IX R 107/00, BStBl II 2006, 446).

  • BFH, 23.11.2016 - X R 41/14

    Ausgleichszahlung zur Abfindung des Versorgungsausgleichs

    Auszug aus FG München, 21.11.2017 - 2 K 599/17
    Die Entscheidungen des BFH vom 23. November 2016 X R 41/14 und X R 60/14 führten zu keinem anderen Ergebnis, da es sich im Streitfall um keine konkrete Abfindungszahlung hinsichtlich des Versorgungsausgleichsanspruchs im Scheidungsfall handele.

    Nichts Anderes kann der jüngeren finanzgerichtlichen Rechtsprechung entnommen werden (vgl. BFH-Urteile vom 23. November 2016 X R 60/14, BFH/NV 2017, 890; X R 41/14, BFH/NV 2017, 773; X R 48/14, BStBl II 2017, 383; Urteile des FG Münster in EFG 2016, 1242, und in EFG 2016, 114).

  • FG Münster, 11.11.2015 - 7 K 453/15

    Versorgungsausgleichszahlungen als Werbungskosten

    Auszug aus FG München, 21.11.2017 - 2 K 599/17
    Der Werbungskostenabzug in den Fällen von Aufwendungen zur Erhaltung eigener Versorgungsansprüche nach § 19 EStG ist nach § 10 Abs. 1 1. Halbsatz EStG auch vorrangig gegenüber einem eventuellen Sonderausgabenabzug (vgl. Urteil des FG Münster vom 11. November 2015 7 K 453/15 E, EFG 2016, 114).

    Nichts Anderes kann der jüngeren finanzgerichtlichen Rechtsprechung entnommen werden (vgl. BFH-Urteile vom 23. November 2016 X R 60/14, BFH/NV 2017, 890; X R 41/14, BFH/NV 2017, 773; X R 48/14, BStBl II 2017, 383; Urteile des FG Münster in EFG 2016, 1242, und in EFG 2016, 114).

  • BFH, 24.03.2011 - VI R 59/10

    Versorgungsausgleichszahlungen als Werbungskosten

    Auszug aus FG München, 21.11.2017 - 2 K 599/17
    Demgegenüber habe jedoch der BFH mit Urteilen vom 8. März 2006 IX R 107/00 und vom 24. März 2011 VI R 59/10 für den Verzicht auf Versorgungsausgleich vereinbarte Abfindungszahlungen als vorweggenommene Werbungskosten zugelassen.

    Fließen dem Ausgleichspflichtigen auch im Scheidungsfall die ungekürzten Versorgungsbezüge zu, betrifft eine Vereinbarung, die den dinglichen Versorgungsausgleich durch eine andere Regelung ersetzt, auch dann nicht den Bereich der Einkunftserzielung -in dem allein Werbungskosten anfallen könnten-, sondern den der Einkommensverwendung, wenn der Ausgleichspflichtige einen Teil der Versorgungsbezüge an den ausgleichsberechtigten Ehegatten weiterleiten muss (vgl. BFH-Urteile vom 17. Juni 2010 VI R 33/08, BFH/NV 2010, 2051; vom 15. Juni 2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807 betreffend betriebliche Altersversorgung; vom 22. August 2012 X R 36/09, BStBl II 2014, 109; vom 24. März 2011 VI R 59/10, BFH/NV 2011, 1123; und vom 8. März 2006 IX R 107/00, BStBl II 2006, 446).

  • BFH, 15.06.2010 - X R 23/08

    Keine Abziehbarkeit von Zahlungen für den Ausschluss eines schuldrechtlichen

    Auszug aus FG München, 21.11.2017 - 2 K 599/17
    Gemäß dem BFH-Urteil vom 15. Juni 2010 (X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807) hätten Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit einem gerichtlich genehmigten Scheidungsfolgenvergleich für den Abschluss eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wegen des Bestehens einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt werden können.

    Fließen dem Ausgleichspflichtigen auch im Scheidungsfall die ungekürzten Versorgungsbezüge zu, betrifft eine Vereinbarung, die den dinglichen Versorgungsausgleich durch eine andere Regelung ersetzt, auch dann nicht den Bereich der Einkunftserzielung -in dem allein Werbungskosten anfallen könnten-, sondern den der Einkommensverwendung, wenn der Ausgleichspflichtige einen Teil der Versorgungsbezüge an den ausgleichsberechtigten Ehegatten weiterleiten muss (vgl. BFH-Urteile vom 17. Juni 2010 VI R 33/08, BFH/NV 2010, 2051; vom 15. Juni 2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807 betreffend betriebliche Altersversorgung; vom 22. August 2012 X R 36/09, BStBl II 2014, 109; vom 24. März 2011 VI R 59/10, BFH/NV 2011, 1123; und vom 8. März 2006 IX R 107/00, BStBl II 2006, 446).

  • BFH, 23.11.2016 - X R 60/14

    Ausgleichszahlung zur Abfindung des Versorgungsausgleichs

    Auszug aus FG München, 21.11.2017 - 2 K 599/17
    Die Entscheidungen des BFH vom 23. November 2016 X R 41/14 und X R 60/14 führten zu keinem anderen Ergebnis, da es sich im Streitfall um keine konkrete Abfindungszahlung hinsichtlich des Versorgungsausgleichsanspruchs im Scheidungsfall handele.

    Nichts Anderes kann der jüngeren finanzgerichtlichen Rechtsprechung entnommen werden (vgl. BFH-Urteile vom 23. November 2016 X R 60/14, BFH/NV 2017, 890; X R 41/14, BFH/NV 2017, 773; X R 48/14, BStBl II 2017, 383; Urteile des FG Münster in EFG 2016, 1242, und in EFG 2016, 114).

  • BFH, 17.06.2010 - VI R 33/08

    Ausgleichszahlung bei Ehescheidung

    Auszug aus FG München, 21.11.2017 - 2 K 599/17
    In den Einkommensteuererklärungen für 2012 bis 2014 machte der Kläger Beiträge für den Altersvorsorgevertrag der Klägerin in Höhe von jährlich 1.440 EUR unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Juni 2010 (VI R 33/08, BFH/NV 2010, 2051) als Werbungskosten bei seinen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit geltend.

    Fließen dem Ausgleichspflichtigen auch im Scheidungsfall die ungekürzten Versorgungsbezüge zu, betrifft eine Vereinbarung, die den dinglichen Versorgungsausgleich durch eine andere Regelung ersetzt, auch dann nicht den Bereich der Einkunftserzielung -in dem allein Werbungskosten anfallen könnten-, sondern den der Einkommensverwendung, wenn der Ausgleichspflichtige einen Teil der Versorgungsbezüge an den ausgleichsberechtigten Ehegatten weiterleiten muss (vgl. BFH-Urteile vom 17. Juni 2010 VI R 33/08, BFH/NV 2010, 2051; vom 15. Juni 2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807 betreffend betriebliche Altersversorgung; vom 22. August 2012 X R 36/09, BStBl II 2014, 109; vom 24. März 2011 VI R 59/10, BFH/NV 2011, 1123; und vom 8. März 2006 IX R 107/00, BStBl II 2006, 446).

  • FG Münster, 22.06.2016 - 7 K 727/14

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung einer Ausgleichszahlung an die geschiedene

    Auszug aus FG München, 21.11.2017 - 2 K 599/17
    Da der Ehevertrag im Streitfall nach dem 1. September 2009 (hier: am 6. Juli 2011) geschlossen worden sei, sei das VersAusglG auch in zeitlicher Hinsicht anwendbar (vgl. Urteil des FG Münster vom 22. Juni 2016 7 K 727/14 E, EFG 2016, 1242).

    Nichts Anderes kann der jüngeren finanzgerichtlichen Rechtsprechung entnommen werden (vgl. BFH-Urteile vom 23. November 2016 X R 60/14, BFH/NV 2017, 890; X R 41/14, BFH/NV 2017, 773; X R 48/14, BStBl II 2017, 383; Urteile des FG Münster in EFG 2016, 1242, und in EFG 2016, 114).

  • BFH, 23.11.2016 - X R 48/14

    Ausgleichszahlung zur Abfindung des Versorgungsausgleichs

    Auszug aus FG München, 21.11.2017 - 2 K 599/17
    Nichts Anderes kann der jüngeren finanzgerichtlichen Rechtsprechung entnommen werden (vgl. BFH-Urteile vom 23. November 2016 X R 60/14, BFH/NV 2017, 890; X R 41/14, BFH/NV 2017, 773; X R 48/14, BStBl II 2017, 383; Urteile des FG Münster in EFG 2016, 1242, und in EFG 2016, 114).
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