Rechtsprechung
FG München, 22.03.2006 - 4 K 4978/03 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Abgrenzung eines Vorausvermächtnisses in Gestalt eines Kaufrechtsvermächtnisses von einer Teilungsanordnung; Bestimmung der Höhe einer zu zahlenden Erbschaftsteuer
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1
Vorausvermächtnis in Gestalt eines Kaufrechts
- rechtsportal.de
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1
Vorausvermächtnis in Gestalt eines Kaufrechts - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Vorausvermächtnis in Gestalt eines Kaufrechts
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Kein Vorausvermächtnis bei Einräumung der Chance, einen Nachlassgegenstand günstig zu erlangen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Erbauseinandersetzung - Vorausvermächtnis oder Teilungsanordnung?
Verfahrensgang
- FG München, 22.03.2006 - 4 K 4978/03
- BFH, 30.03.2009 - II R 12/07
Papierfundstellen
- DB 2006, 1814
- EFG 2006, 1075
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (7)
- BFH, 18.08.2005 - IV R 59/04
Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung: Abgrenzung zwischen Betriebsvermögen der …
Auszug aus FG München, 22.03.2006 - 4 K 4978/03
Die Anordnung der Erblasserin stellt nur eine Teilungsanordnung gemäß § 2048 BGB dar, die nur die Erbauseinandersetzung betrifft und deshalb für die Bemessung der Erbst unbeachtlich ist (s. BFH-Urteil vom 1.4.1992 II R 21/89, BStBl II 1992, 669 ).Ein Vorausvermächtnis liegt nämlich nur vor, wenn zu Lasten der übrigen Miterben ein Miterbe vom Erblasser zusätzlich zu seinem Erbteil etwas erhalten soll (§ 2150 BGB ).Dies gilt auch im ErbStG , das der zivilrechtlichen Betrachtungsweise folgt (zum Vorausvermächtnis s. BFH-Urteil vom 2.7.2004 II R 73/01, BFH/NV 2005, 2114, 216 sowie Urteil des Senats vom 3.7.2002 4 K 4893/00 EFG 2002, 1464 ). - BGH, 07.12.1994 - IV ZR 281/93
Auslegung einer Zuwendung als Vorausvermächtnis
Auszug aus FG München, 22.03.2006 - 4 K 4978/03
Entgegen der Auffassung des Finanzamts stellt dies nicht jeweils ein aufschiebend bedingtes Vorausvermächtnis für alle Miterben dar, weil ein Vorausvermächtnis den Begünstigungswillen des Erblassers für einen bestimmten Miterben voraussetzt (…s. Münchener Kommentar zum BGB , 3. Aufl. § 2150 RdNr. 7 und § 2048 RdNr.16 m.w.N. zur BGH-Rspr. in Fußnote 59;… Palandt BGB 64. Aufl. § 2048 Rn. 5) oder zumindest in Sonderfällen(s. dazu BGH-Urteil vom 7.12.1994 IV ZR 291/93, NJW 1995, 721 ) den Willen aus einem anderen Grund als der Erbeinsetzung einem der Miterben einen bestimmten Gegenstand zuzuwenden (s. dazu Troll/Gebel/Jülicher ErbStG § 3 Tz.116). - BFH, 06.06.2001 - II R 76/99
Bewertung eines (Kaufrechts-)Vermächtnisses
Auszug aus FG München, 22.03.2006 - 4 K 4978/03
Zudem würde ein Kaufrechtsvermächtnis (s. dazu BFH-Urteile vom 6.6.2001 II R 76/99, BStBl II 2001, 605 …und vom 1.8.2001 II R 47/00, BFH/NV 2002, 788 ) voraussetzen, einen Nachlassgegenstand zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis zu erwerben und nicht nur wie in der Streitsache die Chance, u.U. je nach Bieterkonkurrenz, ihn günstig zu einem Mindestpreis zu erwerben.
- BFH, 02.07.2004 - II R 73/01
Feststellungsbescheid über Grundstückswert - Bindungswirkung für ErbSt
Auszug aus FG München, 22.03.2006 - 4 K 4978/03
Die Anordnung der Erblasserin stellt nur eine Teilungsanordnung gemäß § 2048 BGB dar, die nur die Erbauseinandersetzung betrifft und deshalb für die Bemessung der Erbst unbeachtlich ist (s. BFH-Urteil vom 1.4.1992 II R 21/89, BStBl II 1992, 669 ).Ein Vorausvermächtnis liegt nämlich nur vor, wenn zu Lasten der übrigen Miterben ein Miterbe vom Erblasser zusätzlich zu seinem Erbteil etwas erhalten soll (§ 2150 BGB ).Dies gilt auch im ErbStG , das der zivilrechtlichen Betrachtungsweise folgt (zum Vorausvermächtnis s. BFH-Urteil vom 2.7.2004 II R 73/01, BFH/NV 2005, 2114, 216 sowie Urteil des Senats vom 3.7.2002 4 K 4893/00 EFG 2002, 1464 ). - BFH, 01.04.1992 - II R 21/89
Keine Relevanz von Teilungsanordnungen für Erbenbesteuerung
Auszug aus FG München, 22.03.2006 - 4 K 4978/03
Die Anordnung der Erblasserin stellt nur eine Teilungsanordnung gemäß § 2048 BGB dar, die nur die Erbauseinandersetzung betrifft und deshalb für die Bemessung der Erbst unbeachtlich ist (s. BFH-Urteil vom 1.4.1992 II R 21/89, BStBl II 1992, 669 ).Ein Vorausvermächtnis liegt nämlich nur vor, wenn zu Lasten der übrigen Miterben ein Miterbe vom Erblasser zusätzlich zu seinem Erbteil etwas erhalten soll (§ 2150 BGB ).Dies gilt auch im ErbStG , das der zivilrechtlichen Betrachtungsweise folgt (…zum Vorausvermächtnis s. BFH-Urteil vom 2.7.2004 II R 73/01, BFH/NV 2005, 2114, 216 sowie Urteil des Senats vom 3.7.2002 4 K 4893/00 EFG 2002, 1464 ). - BFH, 01.08.2001 - II R 47/00
ErbSt; Kaufrechtsvermächtnis
Auszug aus FG München, 22.03.2006 - 4 K 4978/03
Zudem würde ein Kaufrechtsvermächtnis (s. dazu BFH-Urteile vom 6.6.2001 II R 76/99, BStBl II 2001, 605 und vom 1.8.2001 II R 47/00, BFH/NV 2002, 788 ) voraussetzen, einen Nachlassgegenstand zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis zu erwerben und nicht nur wie in der Streitsache die Chance, u.U. je nach Bieterkonkurrenz, ihn günstig zu einem Mindestpreis zu erwerben. - FG München, 03.07.2002 - 4 K 4983/00
Teilungsanordnung oder Vorausvermächtnis bei der ErbSt
Auszug aus FG München, 22.03.2006 - 4 K 4978/03
Die Anordnung der Erblasserin stellt nur eine Teilungsanordnung gemäß § 2048 BGB dar, die nur die Erbauseinandersetzung betrifft und deshalb für die Bemessung der Erbst unbeachtlich ist (s. BFH-Urteil vom 1.4.1992 II R 21/89, BStBl II 1992, 669 ).Ein Vorausvermächtnis liegt nämlich nur vor, wenn zu Lasten der übrigen Miterben ein Miterbe vom Erblasser zusätzlich zu seinem Erbteil etwas erhalten soll (§ 2150 BGB ).Dies gilt auch im ErbStG , das der zivilrechtlichen Betrachtungsweise folgt (…zum Vorausvermächtnis s. BFH-Urteil vom 2.7.2004 II R 73/01, BFH/NV 2005, 2114, 216 sowie Urteil des Senats vom 3.7.2002 4 K 4893/00 EFG 2002, 1464 ).
- BFH, 30.03.2009 - II R 12/07
Vorausvermächtnis oder Teilungsanordnung bei testamentarischer Verfügung einer …
Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 1075 veröffentlicht.