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   FG München, 22.04.2008 - 3 K 545/06   

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FG München, 22.04.2008 - 3 K 545/06 (https://dejure.org/2008,34014)
FG München, Entscheidung vom 22.04.2008 - 3 K 545/06 (https://dejure.org/2008,34014)
FG München, Entscheidung vom 22. April 2008 - 3 K 545/06 (https://dejure.org/2008,34014)
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    Verteilung größerer Erhaltungsaufwendungen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn der Erbe keine solchen Einkünfte erzielt

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    Verteilung größerer Erhaltungsaufwendungen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn der Erbe keine solchen Einkünfte erzielt

 
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  • FG München, 22.04.2008 - 13 K 1870/05

    Verteilung von größerem Erhaltungsaufwand bei Einkünften aus Vermietung und

    Auszug aus FG München, 22.04.2008 - 3 K 545/06
    Gegen die Einspruchsentscheidung vom 4. April 2005 wegen der Einkommensteuer 1997 in eigener Sache haben der Kläger und seine mit ihm zusammen veranlagte Ehefrau Klage erhoben (Az. 13 K 1870/05).

    Mit Urteil vom 22. April 2008 hat der erkennende Senat diese Klage (Az. 13 K 1870/05) abgewiesen, da der Kläger aus dem Objekt M-Weg 7 im Jahr 1997 keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat.

    Wegen des Einspruchsverfahrens in Sachen Einkommensteuer 1997 und der nun mit Klage (Az. 13 K 1870/05) angefochtenen Einspruchsentscheidung vom 4. April 2005 sei insoweit eine Ablaufhemmung eingetreten.

    Denn in den Einspruchsentscheidungen vom 9. September 2003 (für 1998, 1999 uns 2000) und vom 4. April 2005 (für 1997) führte das FA aus, dass der Kläger keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Objekt M-Weg 7 erzielt (vgl. auch das Urteil des FG vom 22. April 2008 Az. 13 K 1870/05 für das Jahr 1997).

    Der erkennende Senat hat die - vom Kläger beantragte - Verbindung der vorliegenden Streitsache 13 K 545/06 und der Streitsache 13 K 1870/05 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung (§ 73 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz FGO ) nicht für sachdienlich gehalten; die Verbindung erscheint nicht unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensvereinfachung zweckmäßig (Gräber/Koch, FGO , 6. Aufl. 2006, § 73 Rz. 11, 14 f.).

  • BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

    Auszug aus FG München, 22.04.2008 - 3 K 545/06
    Das Ereignis muss nachträglich eingetreten sein, weil sonst kein Korrekturbedürfnis besteht (BFH-Beschluss vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BStBl II 1993, 897 ).
  • BFH, 14.03.2006 - I R 8/05

    Änderung von Steuerbescheiden aufgrund irriger Beurteilung desselben Sachverhalts

    Auszug aus FG München, 22.04.2008 - 3 K 545/06
    Darunter fällt nicht nur die einzelne steuererhebliche Tatsache oder das einzelne Merkmal, sondern auch der einheitliche, für die Besteuerung maßgebliche Sachverhaltskomplex (BFH-Urteile vom 14. März 2006 I R 8/05, BStBl II 2007, 602 ; vom 18. März 2004 V R 23/02, BStBl II 2004, 763 ; vom 8. März 2007 IV R 41/05, BFH/NV 2007, 1813 , jeweils m.w.N.).
  • BFH, 14.01.1998 - X R 84/95

    Festsetzungsfrist bei nicht unterschriebener Steuererklärung

    Auszug aus FG München, 22.04.2008 - 3 K 545/06
    Aus dieser gesetzlichen Formulierung folgt, dass die Festsetzungsfrist nur entsprechend dem Umfang des Rechtsbehelfsantrags gehemmt wird (BFH-Urteile vom 5. Februar 1992 I R 76/91, BStBl II 1992, 995 ; vom 14. Januar 1998 X R 84/95, BStBl II 1999, 203 ).
  • BFH, 18.03.2004 - V R 23/02

    Änderung nach § 174 AO, wenn zwei rkr. FG-Urteile einander widersprechen

    Auszug aus FG München, 22.04.2008 - 3 K 545/06
    Darunter fällt nicht nur die einzelne steuererhebliche Tatsache oder das einzelne Merkmal, sondern auch der einheitliche, für die Besteuerung maßgebliche Sachverhaltskomplex (BFH-Urteile vom 14. März 2006 I R 8/05, BStBl II 2007, 602 ; vom 18. März 2004 V R 23/02, BStBl II 2004, 763 ; vom 8. März 2007 IV R 41/05, BFH/NV 2007, 1813 , jeweils m.w.N.).
  • BFH, 05.02.1992 - I R 76/91

    Umfang der Fristhemmung durch Einspruchseinlegung

    Auszug aus FG München, 22.04.2008 - 3 K 545/06
    Aus dieser gesetzlichen Formulierung folgt, dass die Festsetzungsfrist nur entsprechend dem Umfang des Rechtsbehelfsantrags gehemmt wird (BFH-Urteile vom 5. Februar 1992 I R 76/91, BStBl II 1992, 995 ; vom 14. Januar 1998 X R 84/95, BStBl II 1999, 203 ).
  • BFH, 08.03.2007 - IV R 41/05

    Wiedereinsetzung bei Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision; Rücknahme

    Auszug aus FG München, 22.04.2008 - 3 K 545/06
    Darunter fällt nicht nur die einzelne steuererhebliche Tatsache oder das einzelne Merkmal, sondern auch der einheitliche, für die Besteuerung maßgebliche Sachverhaltskomplex (BFH-Urteile vom 14. März 2006 I R 8/05, BStBl II 2007, 602 ; vom 18. März 2004 V R 23/02, BStBl II 2004, 763 ; vom 8. März 2007 IV R 41/05, BFH/NV 2007, 1813 , jeweils m.w.N.).
  • FG München, 22.04.2008 - 13 K 545/06

    Abzug von Erhaltungsaufwendungen als Werbungskosten nur bei Einkünfteerzielung -

    Auszug aus FG München, 22.04.2008 - 3 K 545/06
    Der erkennende Senat hat die - vom Kläger beantragte - Verbindung der vorliegenden Streitsache 13 K 545/06 und der Streitsache 13 K 1870/05 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung (§ 73 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz FGO ) nicht für sachdienlich gehalten; die Verbindung erscheint nicht unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensvereinfachung zweckmäßig (Gräber/Koch, FGO , 6. Aufl. 2006, § 73 Rz. 11, 14 f.).
  • BFH, 01.08.1984 - V R 67/82

    Rechtsbehelf - Änderung - Steuerpflicht

    Auszug aus FG München, 22.04.2008 - 3 K 545/06
    Ist diese Voraussetzung erfüllt, so ist die Änderung auch gegenüber dem Dritten ohne Einhaltung der nur für die Änderung nach § 174 Abs. 4 AO erforderlichen Voraussetzung des § 174 Abs. 5 AO zulässig (BFH-Urteil vom 1. August 1984 V R 67/82, BStBl II 1984, 788 ).
  • BFH, 23.05.1996 - IV R 49/95

    Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids auf Grund irriger Beurteilung eines

    Auszug aus FG München, 22.04.2008 - 3 K 545/06
    Der Anwendungsbereich des § 174 Abs. 3 AO ist nicht auf Fälle sachlicher Fehlbeurteilungen beschränkt; die Vorschrift ist auch auf Fälle rechtlicher Fehlbeurteilungen anwendbar (BFH-Urteil vom 23. Mai 1996 IV R 49/95, BFH/NV 1997, 89).
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