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   FG München, 25.02.2014 - 6 K 2930/11   

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FG München, 25.02.2014 - 6 K 2930/11 (https://dejure.org/2014,26515)
FG München, Entscheidung vom 25.02.2014 - 6 K 2930/11 (https://dejure.org/2014,26515)
FG München, Entscheidung vom 25. Februar 2014 - 6 K 2930/11 (https://dejure.org/2014,26515)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansetzung von Modernisierungsmaßnahmen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Modernisierung eines Hauses im Ganzen und von Grund auf führt insgesamt zu anschaffungsnahen Herstellungskosten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Modernisierung eines Hauses im Ganzen und von Grund auf führt insgesamt zu anschaffungsnahen Herstellungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Erhaltungsaufwendungen und Schönheitsreparaturen als anschaffungsnahe Herstellungskosten

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Erhaltungsaufwendungen und Schönheitsreparaturen als anschaffungsnahe Herstellungskosten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 25.08.2009 - IX R 20/08

    Anschaffungsnahe Aufwendungen i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG bei einheitlich zu

    Auszug aus FG München, 25.02.2014 - 6 K 2930/11
    Darunter fallen nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen (BFH-Urteil vom 25. August 2009 IX R 20/08, BStBl II 2010, 125).

    Dieser Rechtslage entspricht es, solche Aufwendungen, die für sich genommen zwar jährlich anfallende Erhaltungsaufwendungen oder Schönheitsreparaturen bilden, insgesamt als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu behandeln, wenn sie in engem räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zueinander stehen und in ihrer Gesamtheit eine einheitliche Baumaßnahme bilden, wie dies bei einer Modernisierung des Hauses im Ganzen und von Grund auf der Fall ist (BFH-Urteil vom 25. August 2009 IX R 20/08, BStBl II 2010, 125 m.w.N.).

    Für einen sachlichen Zusammenhang ist es nicht notwendig, dass die Maßnahmen bautechnisch voneinander abhängig sind (vgl. etwa BFH-Urteil vom 25. August 2009 IX R 20/08, BStBl II 2010, 125, in dem der BFH im Ergebnis die durchgeführten Arbeiten, laut Sachverhalt das Tauschen einzelner Fenster, Fensterbände und Rolladenkästen, das Setzen neuer Zargen und Türen, Laminatboden, Erneuerung Wand- und Bodenfliesen in Küche und Bad, Entfernen von Holzdecken und Installation von Rigipsplatten, Verputzen und Tapezieren von Wänden, Verputzen und Streichen von Decken, Austausch von Badewanne, Toilettenschüssel und Waschbecken und Erneuerung Steckdosen, als einheitlich Maßnahme im Sinne einer Modernisierung beurteilte).

  • BFH, 12.09.2001 - IX R 39/97

    Anschaffungsnaher Aufwand; Divergenzanfrage

    Auszug aus FG München, 25.02.2014 - 6 K 2930/11
    Allein aus der zeitlichen Nähe oder der Höhe der Aufwendungen im Verhältnis zum Kaufpreis lässt sich keine tatsächliche (widerlegbare) Vermutung für die Qualifikation in der einen oder anderen Richtung ableiten, auch nicht aus Praktikabilitätserwägungen (grundlegend BFH-Urteil vom 12. September 2001 IX R 39/97, BStBl II 2003, 569 m.w.N.; vgl. auch BFH-Urteil vom 22. September 2009 IX R 21/08, BFH/NV 2010, 846).

    Hierfür spricht neben dem Wortlaut der Anwendungsregelung des § 52 Abs. 16 Satz 9 EStG, wonach "sämtliche Baumaßnahmen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 an einem Objekt als eine Baumaßnahme gelten", der in der Entwurfsbegründung zum Ausdruck gekommene Zweck der Regelung, die bis zu den Urteilen des BFH vom 12. September 2001 IX R 39/97 (BStBl II 2003, 569) und IX R 52/00 (BStBl II 2003, 574) bestehende Rechtslage zum anschaffungsnahen Aufwand, wie sie in R 157 Abs. 4 der Einkommensteuer-Richtlinien (i.d.F. bis 2002) zusammengefasst war, gesetzlich festzuschreiben.

  • BFH, 12.09.2001 - IX R 52/00

    Die Begriffsbestimmung der Anschaffungskosten

    Auszug aus FG München, 25.02.2014 - 6 K 2930/11
    Anschaffungskosten gemäß § 255 Abs. 1 HGB sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, ferner die Nebenkosten und nachträglichen Anschaffungskosten (BFH-Urteil vom 12. September 2001 IX R 52/00, BStBl II 2003, 574; vgl. Hoffmann in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 6 Rz. 290 ff.).

    Hierfür spricht neben dem Wortlaut der Anwendungsregelung des § 52 Abs. 16 Satz 9 EStG, wonach "sämtliche Baumaßnahmen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 an einem Objekt als eine Baumaßnahme gelten", der in der Entwurfsbegründung zum Ausdruck gekommene Zweck der Regelung, die bis zu den Urteilen des BFH vom 12. September 2001 IX R 39/97 (BStBl II 2003, 569) und IX R 52/00 (BStBl II 2003, 574) bestehende Rechtslage zum anschaffungsnahen Aufwand, wie sie in R 157 Abs. 4 der Einkommensteuer-Richtlinien (i.d.F. bis 2002) zusammengefasst war, gesetzlich festzuschreiben.

  • BFH, 16.01.2007 - IX R 39/05

    Aufwand für Umbau eines Großraumbüros in Einzelbüros als sofort abziehbarer

    Auszug aus FG München, 25.02.2014 - 6 K 2930/11
    Die Aufwendungen für die Errichtung von Trennwänden führten nicht zu einer Funktionsänderung oder Erweiterung und stellten nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), da lediglich eine Teilung einer bestehenden Fläche vorgenommen worden sei, Erhaltungsaufwand im Sinne der anschaffungsnahen Herstellungskosten dar (vgl. BFH-Urteil vom 16. Januar 2007 IX R 39/05, BStBl II 2007, 922).
  • BFH, 22.09.2009 - IX R 21/08

    Zur Abgrenzung von Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen, keine

    Auszug aus FG München, 25.02.2014 - 6 K 2930/11
    Allein aus der zeitlichen Nähe oder der Höhe der Aufwendungen im Verhältnis zum Kaufpreis lässt sich keine tatsächliche (widerlegbare) Vermutung für die Qualifikation in der einen oder anderen Richtung ableiten, auch nicht aus Praktikabilitätserwägungen (grundlegend BFH-Urteil vom 12. September 2001 IX R 39/97, BStBl II 2003, 569 m.w.N.; vgl. auch BFH-Urteil vom 22. September 2009 IX R 21/08, BFH/NV 2010, 846).
  • BFH, 18.08.2010 - X R 30/07

    Abgrenzung von Anschaffungskosten und Erhaltungsaufwendungen hinsichtlich

    Auszug aus FG München, 25.02.2014 - 6 K 2930/11
    26 Nach der Rechtsprechung des BFH sind bei gebrauchten (leerstehenden) Immobilien Modernisierungsaufwendungen (insbesondere Schönheitsreparaturen und Instandsetzungsarbeiten an vorhandenen und im Wesentlichen funktionierenden Installationen) nur dann unter dem Gesichtspunkt der Betriebsbereitschaftskosten als Anschaffungskosten zu behandeln, wenn sie den Ausstattungsstandard in mindestens drei der vier funktionswesentlichen Bereichen (Heizung, Sanitär, Elektro, Fenster) anheben (vgl. BFH-Urteil vom 18. August 2010 X R 30/07, BFH/NV 2011, 215 m.w.N.; vgl. auch Hoffmann in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 6 Rz. 302-305 mit Beispielen zur wesentlichen Verbesserung der verschiedenen Standard-Kategorien; Stobbe in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 6 Anm. 482).
  • BFH, 27.05.2013 - IX B 3/13

    Herstellungskosten eines Gebäudes

    Auszug aus FG München, 25.02.2014 - 6 K 2930/11
    Fallen nämlich alle Aufwendungen im Rahmen einer umfassenden Instandsetzung und Modernisierung an, sind sie insgesamt als Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu behandeln (BFH-Beschluss vom 27. Mai 2013 IX B 3/13, BFH/NV 2013, 1408).
  • BFH, 14.06.2016 - IX R 25/14

    Anschaffungsnahe Herstellungskosten i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG -

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 25. Februar 2014  6 K 2930/11 aufgehoben.
  • FG München, 03.02.2015 - 11 K 1886/12

    "Einbezug von Aufwendungen...."

    Dazu wird verschiedentlich die Auffassung vertreten, auch solche Herstellungskosten gehörten zu den Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG und seien bei der Berechnung der 15 %-Grenze einzubeziehen (dafür Stobbe in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG Kommentar § 6 Anm. 742; zweifelnd Kulosa in: Schmidt, EStG Kommentar, § 6 Rn. 385; offen geblieben in Finanzgericht München, Urteil vom 25. Februar 2014 6 K 2930/11 n. rkr. unter Nr. 2. B).
  • FG Nürnberg, 12.11.2015 - 4 K 571/13

    Abgrenzung anschaffungsnaher Herstellungskosten im Sinne von § 9 Abs. 5 Satz 2

    a) Welche Aufwendungen zu den Herstellungskosten zählen, bestimmt sich auch für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB (vgl. Urteil des FG Münster vom 25.02.2014, 6 K 2930/11, juris-Rechtsprechung).

    b) Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind durch das Gesetz nicht näher bestimmt (vgl. dazu auch Urteil des FG-München vom 25.02.2014, 6 K 2930/11, juris-Rechtsprechung).

  • FG München, 29.06.2015 - 7 K 605/14

    Ausgaben für Sanitäranlagen, Heizung und Fenster als anschaffungsnahe

    Kosten für Schönheitsreparaturen, die als Aufwendungen i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG zu verstehen sind, sind gegebenenfalls nicht isoliert zu beurteilen (vgl. auch Urteil des Finanzgerichts München vom 25. Februar 2014 6 K 2930/11, juris-web).

    Es kann dahinstehen, ob diese Maßnahmen als reine Schönheitsreparaturen zu beurteilen sind oder darüber hinausgehen, da sie jedenfalls zur Verbesserung der Ansehnlichkeit der Innenräume einheitlich zu beurteilen sind (vgl. Urteil des Finanzgerichts München vom 25. Februar 2014 6 K 2930/11, juris-web).

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