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   FG München, 30.10.2002 - 3 K 2108/99   

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https://dejure.org/2002,16791
FG München, 30.10.2002 - 3 K 2108/99 (https://dejure.org/2002,16791)
FG München, Entscheidung vom 30.10.2002 - 3 K 2108/99 (https://dejure.org/2002,16791)
FG München, Entscheidung vom 30. Oktober 2002 - 3 K 2108/99 (https://dejure.org/2002,16791)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch gegen das Hauptzollamt auf Erstattung von Zoll; Voraussetzungen für die Erstattung von Einfuhrabgaben ; Vorliegen oder Nichtvorliegen einer unzulässigen Kabotagebeförderung ; Einführung von beruflich verwendeten Straßenfahrzeugen unter vollständiger Befreiung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kabotagebeförderung; Einfuhr und Abfertigung einer Teillieferung aus dem Drittland, die dann im Inland bei einer Tochterfirma ergänzt und an den inländischen Abnehmer geliefert wird; Zoll Einfuhrumsatzsteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kabotagebeförderung - Einfuhr und Abfertigung einer Teillieferung aus dem Drittland, die dann im Inland bei einer Tochterfirma ergänzt und an den inländischen Abnehmer geliefert wird - Zoll Einfuhrumsatzsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 22.05.2000 - VII R 84/98

    Erlass von Einfuhrabgaben - Einfuhrumsatzsteuer - Erlöschen der Abgabeschuld -

    Auszug aus FG München, 30.10.2002 - 3 K 2108/99
    Mit Schreiben vom 11. Januar 2000 beantragte der Vertreter der Klägerin die Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO wegen eines beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Verfahrens (Az. VII R 84/98).
  • BFH, 24.06.2004 - VII E 4/04

    Erinnerung gegen Kostenansatz

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 30. Oktober 2002 3 K 2108/99 mit seinem dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschluss vom 16. Dezember 2003 VII B 10/03 (BFH/NV 2004, 529) als unzulässig verworfen.

    Die Gebühr in Höhe von 484 EUR für die gegen das Urteil des FG München vom 30. Oktober 2002 3 K 2108/99 eingelegte Beschwerde ist mit dem BFH-Beschluss (in BFH/NV 2004, 529), mit dem die Beschwerde als unzulässig verworfen wurde, entstanden.

  • BFH, 18.12.2003 - VII S 26/03

    AdV: rechtsbeständiger Bescheid

    Aus dem Urteil des FG vom 30. Oktober 2002 in der Sache 3 K 2108/99 ergibt sich, dass der Steueränderungsbescheid vom 22. März 1996 rechtsbeständig ist.
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