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   FG Münster, 07.01.2021 - 9 Ko 3643/20 GK   

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FG Münster, 07.01.2021 - 9 Ko 3643/20 GK (https://dejure.org/2021,917)
FG Münster, Entscheidung vom 07.01.2021 - 9 Ko 3643/20 GK (https://dejure.org/2021,917)
FG Münster, Entscheidung vom 07. Januar 2021 - 9 Ko 3643/20 GK (https://dejure.org/2021,917)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Kostenrecht - Ist eine Kostenrechnung aufzuheben, wenn ein Kostenschuldner geltend macht, die von einer Rechtsanwaltskanzlei erhobene Klage mangels Vollmachterteilung nicht veranlasst zu haben?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen den Kostenansatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Verfahren - Aussetzung der Vollziehung einer Kostenrechnung

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • FG Münster, 29.01.2021 - 9 Ko 3642/20

    Erinnerung gegen die Kostenrechnung; Vorliegen eines Falles der unrichtigen

    Auszug aus FG Münster, 07.01.2021 - 9 Ko 3643/20
    Die aufschiebende Wirkung der Erinnerung in dem Verfahren 9 Ko 3642/20 GK gegen den Kostenansatz in dem Verfahren 9 K 1137/20 E, U wird bis zur Entscheidung über die Erinnerung in dem Verfahren 9 Ko 3642/20 GK angeordnet.

    Die Beteiligten streiten darüber, ob die aufschiebende Wirkung der Erinnerung in dem Verfahren 9 Ko 3642/20 GK gegen den Kostenansatz in dem Verfahren 9 K 1137/20 E, U anzuordnen ist.

    Die Erinnerungsführerin beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Erinnerung in dem Verfahren 9 Ko 3642/20 GK bezüglich der in Rechnung gestellten Gerichtskosten anzuordnen.

    Der Erinnerungsgegner hat der Erinnerung im Verfahren 9 Ko 3642/20 GK nicht abgeholfen.

    Der Einzelrichter hat die Gerichtsakten der Verfahren 9 Ko 3642/20 GK und 9 K 1137/20 E, U beigezogen.

    Sollte eine solche Vollmacht noch vorgelegt werden, so kann dies im anhängigen Hauptsacheverfahren über die Erinnerung (Az: 9 Ko 3642/20 GK) berücksichtigt werden.

  • BFH, 30.09.2020 - VIII E 1/20

    Keine Erinnerung gegen Kostenlastentscheidung

    Auszug aus FG Münster, 07.01.2021 - 9 Ko 3643/20
    a) Zwar kann die Kostengrundentscheidung, also die Frage, ob die Kosten zu Recht einem Beteiligten auferlegt wurden, im Erinnerungsverfahren nicht geprüft werden (BFH, Beschluss vom 03.07.2006 - VI E 3/06, BFH/NV 2006, 1697; BFH, Beschluss vom 30.09.2020 - VIII E 1/20, juris).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt die unrichtige Sachbehandlung ein erkennbares Versehen oder schwere offensichtliche Verstöße des Gerichts gegen eindeutige Vorschriften bei der Entscheidung voraus (BFH, Beschluss vom 30.09.2020 - VIII E 1/20, juris m.w.N.).

    Nach summarischer Prüfung war die Erinnerungsführerin mangels Erteilung einer Prozessvollmacht vor diesem Hintergrund nicht Beteiligte und nicht Kostenschuldnerin des Verfahrens 9 K 1137/20 E, U (vgl. BFH, Beschluss vom 30.09.2020 - VIII E 1/20, juris m.w.N.; Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, § 66 Rdn. 14).

  • BFH, 23.08.2007 - VI B 42/07

    Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ("Pendlerpauschale") -

    Auszug aus FG Münster, 07.01.2021 - 9 Ko 3643/20
    Bei der notwendigen Abwägung im Einzelfall sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung, Beschluss des BFH vom 23.08.2007 - VI B 42/07, BStBl. II 2007, 799).

    Vielmehr genügt es, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso nicht auszuschließen ist wie der Misserfolg (BFH, Beschluss vom 23.08.2007 - VI B 42/07, BStBl. II 2007, 799).

  • BGH, 22.07.2019 - III ZR 625/16

    Einlegung einer Erinnerung gegen eine Kostenrechnung; Nichterhebung von

    Auszug aus FG Münster, 07.01.2021 - 9 Ko 3643/20
    Die Rüge einer unrichtigen Sachbehandlung stellt nach zutreffender Auffassung eine im Rahmen der Erinnerung zulässige Einwendung gegen den Kostenansatz dar (BGH, Beschluss vom 22.07.2019 - III ZR 625/16, ZInsO 2019, 1786 m.w.N.; Laube, in: Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, GKG, § 66 Rdn. 82).
  • BFH, 14.02.1989 - IV B 33/88

    Zum Geltungsbereich der Übergangsregelung zu § 15 a EStG für den sozialen

    Auszug aus FG Münster, 07.01.2021 - 9 Ko 3643/20
    Das Gericht muss den Sachverhalt in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht weiter aufklären (BFH, Beschluss vom 14.02.1989 - IV B 33/88, BStBl. II 1989, 516).
  • BFH, 11.06.1968 - VI B 94/67

    Ablehnung einer Vollziehungsaussetzung

    Auszug aus FG Münster, 07.01.2021 - 9 Ko 3643/20
    Dagegen begründet eine vage Erfolgsaussicht noch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (BFH, Beschluss vom 11.06.1968 - VI B 94/67, BStBl. II 1968, 657).
  • BFH, 03.07.2006 - VI E 3/06

    Kostenansatz; Erinnerung

    Auszug aus FG Münster, 07.01.2021 - 9 Ko 3643/20
    a) Zwar kann die Kostengrundentscheidung, also die Frage, ob die Kosten zu Recht einem Beteiligten auferlegt wurden, im Erinnerungsverfahren nicht geprüft werden (BFH, Beschluss vom 03.07.2006 - VI E 3/06, BFH/NV 2006, 1697; BFH, Beschluss vom 30.09.2020 - VIII E 1/20, juris).
  • FG Sachsen, 21.04.2010 - 3 Ko 531/10

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung bei ernstlichen Zweifeln an

    Auszug aus FG Münster, 07.01.2021 - 9 Ko 3643/20
    Das Gericht übt sein Ermessen dahingehend aus, dass die aufschiebende Wirkung angeordnet wird, soweit - entsprechend § 69 Abs. 2 und Abs. 3 FGO - bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Kostenansatzes bestehen (Sächsisches FG, Beschluss vom 21.04.2010 - 3 Ko 531/10, juris).
  • FG Sachsen-Anhalt, 28.04.2023 - 1 KO 145/23

    Gerichtskassenwesen in Sachsen-Anhalt: Sachliche Unzuständigkeit des als

    Denn die Behörde hätte zumindest die Möglichkeit des Widerrufs des begünstigenden Verwaltungsakts für die Zukunft (vgl. 131 AO und § 49 VwVfG), während die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung wegen des Leistungsgebots, die der Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gleich kommt (vgl. FG Münster Beschluss vom 07. Januar 2021 9 Ko 3643/20, juris, Rz. 5; vgl. BFH-Beschluss vom 28. Februar 2018 X S 1/18, BFH/NV 2018, 643, Rz. 19), nicht durch eine Behörde, sondern nur durch das Gericht nach Maßgabe von § 69 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 und Satz 2 FGO änderbar ist.

    Die aufschiebende Wirkung kann nicht nur angeordnet werden, sie ist in Anlehnung an den Maßstab des § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 i.V.m. Abs. 2 Sätzen 2 und 3 FGO anzuordnen, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kostenansatzes ernstlich zweifelhaft ist (FG Münster Beschluss vom 07. Januar 2011 9 Ko 3643/20, juris, Rz. 15; BFH-Beschluss vom 18. Januar 2017 IV S 8/16, BFH/NV 2017, 479, Rz. 11; Just, Kostenverfahren in der Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 684; vgl. Volpert in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., § 66 GKG, Rz. 122, m.w.N.), d.h., es ernstlich zweifelhaft ist, dass der Antragsteller durch ihn nicht in ihren Rechten verletzt ist, oder aber bei offener Rechtslage, wenn die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige (vgl. Sächsisches OVG Beschluss vom 01. Februar 2012 4 A 866/10, juris, Rz. 1) oder unzumutbare Härte zur Folge hätte (vgl. Schneider in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., § 57 FamGKG, Rz. 98).

  • FG Münster, 29.01.2021 - 9 Ko 3642/20

    Erinnerung gegen die Kostenrechnung; Vorliegen eines Falles der unrichtigen

    Der Einzelrichter hat die Gerichtsakten der Verfahren 9 Ko 3643/20 GK und 9 K 1137/20 E, U beigezogen.
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