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   FG Münster, 15.09.2021 - 13 K 3059/19 G, F   

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FG Münster, 15.09.2021 - 13 K 3059/19 G, F (https://dejure.org/2021,41509)
FG Münster, Entscheidung vom 15.09.2021 - 13 K 3059/19 G, F (https://dejure.org/2021,41509)
FG Münster, Entscheidung vom 15. September 2021 - 13 K 3059/19 G, F (https://dejure.org/2021,41509)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Einkommensteuer - Zur AfA-Berechtigung des Erwerbers von Windkraftanlagen vor Übergang des rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentums und zur Bildung einer Rückstellung für eine Rückbauverpflichtung

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Abschreibungsbeginn und Rückstellungsbildung für eine Rückbauverpflichtung bei Erwerb einer Windkraftanlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Berücksichtigen der Abschreibung für Abnutzung (AfA) für zwei Windenergieanlagen im Streitjahr 2017 bei Anschaffung dieser erst im Jahr 2018; Bemessung der AfA nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Abschreibung / Rückstellung - AfA-Berechtigung des Erwerbers von Windkraftanlagen und Rückstellung für Rückbauverpflichtung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 22.09.2016 - IV R 1/14

    Abschreibungsbeginn bei Windkraftanlagen - Erlangung wirtschaftlichen Eigentums

    Auszug aus FG Münster, 15.09.2021 - 13 K 3059/19
    Sie trug vor, dass sie bei Erstellung der Feststellungserklärung das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.09.2016 (Az. IV R 1/14, BStBl. II 2017, 171) zugrunde gelegt habe; hiernach könne eine AfA auf Windkraftanlagen grundsätzlich erst nach Abnahme bzw. Gefahrübergang vorgenommen werden.

    Er verwies zur Begründung auf das BFH-Urteil vom 22.09.2016 (Az. IV R 1/14, a.a.O.).

    Geliefert ist ein Wirtschaftsgut nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, wenn der Steuerpflichtige (Erwerber) zumindest die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Wirtschaftsgut in dem Sinne erlangt hat, dass er als dessen wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen ist (vgl. hierzu sowie zu den nachfolgenden Rechtsausführungen: BFH-Urteil vom 22.09.2016 - IV R 1/14, BStBl. II 2017, 171, mit weiteren Nachweisen aus der BFH-Rechtsprechung).

    Hiergegen spricht - wie schon in dem BFH-Urteil vom 22.09.2016 ausgeführt wird -, dass der Lieferant des Wirtschaftsguts bis zu dessen Gefahrübergang auf den Erwerber weiterhin das Risiko des Wertverzehrs trägt, sollte das Wirtschaftsgut nach der Nutzungsphase im Probebetrieb etwa auf Grund nicht behebbarer technischer Probleme oder wegen Untergangs des Wirtschaftsguts nicht abgenommen werden (BFH-Urteil vom 22.09.2016 - IV R 1/14, BStBl. II 2017, 171, Juris Rn. 22).

  • BFH, 14.04.2011 - IV R 46/09

    Ein Windpark besteht aus mehreren selbständigen Wirtschaftsgütern, deren

    Auszug aus FG Münster, 15.09.2021 - 13 K 3059/19
    Der Klägerin ist darin zuzustimmen, dass es sich bei der externen Verkabelung (in Verbindung mit der Übergabestation) und bei der Zuwegung jeweils um ein selbständiges Wirtschaftsgut handelt (vgl. BFH-Urteil vom 14.04.2011 - IV R 46/09, BStBl. II 2011, 696).
  • BFH, 05.05.2011 - IV R 32/07

    Ansammlung und Abzinsung von Rückstellungen für Deponie-Rekultivierung und

    Auszug aus FG Münster, 15.09.2021 - 13 K 3059/19
    Die Vorschrift gilt für all jene Verpflichtungen, die am Bilanzstichtag zwar bereits rechtlich begründet sind, aber unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten auf die für ihr Entstehen ursächlichen Geschäftsjahre verteilt werden müssen; sie findet insbesondere auch im Falle von Rückbauverpflichtungen Anwendung (sog. echte Ansammlungsrückstellung; vgl. z.B. BFH-Urteil vom 05.05.2011 - IV R 32/07, BStBl. II 2012, 98).
  • BFH, 25.01.2017 - I R 70/15

    Bildung von Rückstellungen für Entsorgungspflichten nach dem Elektro- und

    Auszug aus FG Münster, 15.09.2021 - 13 K 3059/19
    Ist die Verpflichtung am Bilanzstichtag nicht nur der Höhe nach ungewiss, sondern auch dem Grunde nach noch nicht rechtlich entstanden, so kann eine Rückstellung nur unter der weiteren Voraussetzung gebildet werden, dass sie wirtschaftlich in den bis zum Bilanzstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahren verursacht ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 25.01.2017 - I R 70/15, BStBl. II 2017, 780, mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 15.02.2017 - VI R 96/13

    Passiver Rechnungsabgrenzungsposten - Bemessung der Höhe bei Vorleistungen aus

    Auszug aus FG Münster, 15.09.2021 - 13 K 3059/19
    Es muss also eine Verpflichtung zu einer nach dem Bilanzstichtag noch zu erbringenden Gegenleistung bestehen; für eine bereits erbrachte Leistung kann ein Rechtsabgrenzungsposten nicht gebildet werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15.02.2017 - VI R 96/13, BStBl. II 2017, 884, Rn. 18; BFH-Urteil vom 24.06.2009 - IV R 26/06, BStBl. II 2009, 781).
  • BFH, 24.06.2009 - IV R 26/06

    Rechnungsabgrenzung bei Erhalt einer Subvention - Zinszuschuss für die Aufnahme

    Auszug aus FG Münster, 15.09.2021 - 13 K 3059/19
    Es muss also eine Verpflichtung zu einer nach dem Bilanzstichtag noch zu erbringenden Gegenleistung bestehen; für eine bereits erbrachte Leistung kann ein Rechtsabgrenzungsposten nicht gebildet werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15.02.2017 - VI R 96/13, BStBl. II 2017, 884, Rn. 18; BFH-Urteil vom 24.06.2009 - IV R 26/06, BStBl. II 2009, 781).
  • BFH, 31.05.1967 - I 208/63

    Bestimmung der Höhe von Rechnungsabgrenzungsposten - Passive Abgrenzung von im

    Auszug aus FG Münster, 15.09.2021 - 13 K 3059/19
    Unbeachtlich für die Bildung eines passiven Rechnungsposten ist, in welchem Veranlagungsjahr die Betriebsausgaben anfallen, die mit den entsprechenden Betriebseinnahmen in einem Verursachungszusammenhang stehen (so ausdrücklich: BFH-Urteil vom 31.05.1967 - I 208/63, BStBl. III 1967, 607).
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