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   FG Münster, 19.04.2013 - 14 K 3020/10 E   

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https://dejure.org/2013,37280
FG Münster, 19.04.2013 - 14 K 3020/10 E (https://dejure.org/2013,37280)
FG Münster, Entscheidung vom 19.04.2013 - 14 K 3020/10 E (https://dejure.org/2013,37280)
FG Münster, Entscheidung vom 19. April 2013 - 14 K 3020/10 E (https://dejure.org/2013,37280)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Inhaltliche Bestimmtheit eines Verwaltungsakts bei Bekanntgabe gegenüber einem "Rechtsnachfolger" eines verstorbenen Steuerpflichtigen bzgl. Nichtigkeit und Unwirksamkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Adressierungsmangel eines an die Erben eines Verstorbenen gerichteten Einkommensteuerbescheids, der an einen Steuerberater "als Rechtsnachfolger" bekannt gegeben werden sollte

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfahren - Adressierungsmangel eines an die Erben eines Verstorbenen gerichteten Einkommensteuerbescheids, der an einen Steuerberater "als Rechtsnachfolger" bekannt gegeben werden sollte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Nichtigkeit eines Einkommensteuerbescheids gegenüber einem Erben "als Rechtsnachfolger" ohne Benennung der weiteren Miterben

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 238
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 17.11.2005 - III R 8/03

    Erlass eines Einzelsteuerbescheids bei Zusammenveranlagung nach Tod eines

    Auszug aus FG Münster, 19.04.2013 - 14 K 3020/10
    Danach ist ein Einkommensteuerbescheid, der sich an Erben richten soll, diesen gegenüber nur wirksam, wenn diese namentlich als Inhaltsadressaten aufgeführt sind oder sich durch Auslegung des Bescheides ergibt, welche Personen als Erben angesprochen werden sollen (vgl. Urteil des BFH vom 17.11.2005 - III R 8/03, BStBl. II 2006, 287).

    Demgegenüber müssen nach neuerer Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 17.11.2005 - III R 8/03, a. a. O.) die Erben (= Inhaltsadressaten und Steuerschuldner) nicht mehr zwingend aus dem Bescheid selbst oder dem Bescheid beigefügter Unterlagen auch für einen Dritten erkennbar sein.

  • BFH, 26.03.1991 - VIII R 210/85

    Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit von Gewinnfeststellungsbeschlüssen

    Auszug aus FG Münster, 19.04.2013 - 14 K 3020/10
    Falls eine Auslegung erforderlich ist, so war dabei - jedenfalls nach der früheren Rechtsprechung des BFH (vgl. u. a. Urteil vom 26.03.1991 - VIII R 210/85, BFH/NV 1992, 73) - allein auf den Inhalt des Bescheides selbst oder den Inhalt von dem Bescheid beigefügter Anlagen abzustellen.

    Abgesehen davon, dass es nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 26.03.1991 - VIII R 210/85, a. a. O.) mit Sinn und Zweck eines Einspruchsverfahrens schlechthin unvereinbar ist, dass ein infolge inhaltlicher Unbestimmtheit nichtiger Verwaltungsakt erstmals mittels einer Einspruchsentscheidung wirksam erlassen wird und folglich die fehlerhafte Adressierung des Bescheides vom 01.02.2010 durch die Einspruchsentscheidung vom 15.07.2010 ohnehin nicht geheilt werden konnte - und zwar unabhängig davon, dass die an ihn bekanntgegebene Einspruchsentscheidung vom 15.07.2010 an sämtliche Personen gerichtet war, die (Mit-)Erben des verstorbenen Herrn J.H. geworden waren -, kommt im Streitfall aber auch hinzu, dass der Beklagte die Einreichung der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr durch den Kläger am 09.07.2009 zu Unrecht als Einlegung eines Einspruchs gegen den am 06.04.2009 ergangenen Steuerbescheid gewertet und somit mit seiner Entscheidung vom 15.07.2010 über einen Einspruch des Klägers (mit)entschieden hat, den dieser überhaupt nicht eingelegt hat und - bei sachgerechter Auslegung - auch nicht einlegen wollte.

  • BFH, 27.02.2003 - V R 87/01

    Steuererklärungseingang nach Schätzungsbescheid

    Auszug aus FG Münster, 19.04.2013 - 14 K 3020/10
    Etwas anderes soll im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes - ausnahmsweise - "im Zweifel" allerdings dann gelten, wenn "innerhalb" einer durch den Erlass eines Bescheides in Gang gesetzten Einspruchsfrist eine Steuererklärung "ohne weitere Erklärung" bei dem Finanzamt eingeht, das diesen Bescheid erlassen hat (vgl. Urteil des BFH vom 27.03.2003 - V R 87/01, BStBl. II 2003, 505).
  • BFH, 14.01.1998 - X R 84/95

    Festsetzungsfrist bei nicht unterschriebener Steuererklärung

    Auszug aus FG Münster, 19.04.2013 - 14 K 3020/10
    Denn nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 14.01.1998 - X R 84/95, BStBl. II 1999, 203), der der Senat folgt, handelt es sich bei einer Steuererklärung lediglich um eine formalisierte, innerhalb einer bestimmten Frist von einem Steuerpflichtigen zu erteilende Auskunft, die dem Finanzamt die Festsetzung der Steuer oder die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ermöglichen soll.
  • BFH, 08.09.2003 - VI B 87/03

    NZB: Abgabe einer Steuererklärungen kein Antrag auf Steuerfestsetzung i.S.d. §

    Auszug aus FG Münster, 19.04.2013 - 14 K 3020/10
    Sie ist daher - jedenfalls grundsätzlich - nicht einem Antrag auf Steuerfestsetzung gleich zu achten (vgl. Beschluss des BFH vom 08.09.2003 - VI B 87/03, BFH/NV 2004, 9).
  • BFH, 17.06.1992 - X R 47/88

    Steuerbescheid an Verstorbenen ist nichtig

    Auszug aus FG Münster, 19.04.2013 - 14 K 3020/10
    Fehler, die hinsichtlich der Bezeichnung des Steuerschuldners im Bescheid unterlaufen sind, können nicht durch Richtigstellung im weiteren Verfahren geheilt werden, auch nicht dadurch, dass sich derjenige, der einen solchen mangelhaften Bescheid erhalten hat, tatsächlich als Adressat ansieht (vgl. Urteil des BFH vom 17.06.1992 - X R 47/88, BStBl. II 1993, 174).
  • BFH, 23.08.2000 - X R 27/98

    Nichtigkeit bei sich widersprechenden Steuerbescheiden

    Auszug aus FG Münster, 19.04.2013 - 14 K 3020/10
    In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob sich eine Nichtigkeit dieses Bescheides bereits daraus ergibt, dass der Beklagte unter dem Datum 01.02.2010 für das Streitjahr zwei Bescheide erlassen hat, die er zum einen an die Sozietät K "für die Rechtsnachfolger" des verstorbenen Herrn J.H. und zum anderen an den Kläger "als Rechtsnachfolger" des verstorbenen Herrn J.H. bekanntgegeben hat, mithin für das Jahre 2005 nunmehr zwei denselben Regelungssachverhalt betreffende Bescheide existieren, ohne dass in diesen Bescheiden ihr Verhältnis zueinander klargestellt wird (vgl. auch Urteil des BFH vom 23.08.2000 - X R 27/98, BStBl. II 2001, 662).
  • BFH, 15.04.2010 - IV R 67/07

    Nichtigkeit eines an eine vollbeendete Personengesellschaft adressierten

    Auszug aus FG Münster, 19.04.2013 - 14 K 3020/10
    Denn auch nach der neueren Rechtsprechung des BFH kommt eine Ermittlung des Steuerschuldners bzw. des Inhaltsadressaten eines Bescheides im Wege der Auslegung nur dann in Betracht, wenn dessen Bezeichnung im Bescheid nicht eindeutig falsch, sondern mehrdeutig ist (vgl. Urteil vom 15.04.2010 - IV R 67/07, BFH/NV 2010, 1606).
  • BFH, 19.08.1999 - IV R 34/98

    Nichtigkeit eines VA

    Auszug aus FG Münster, 19.04.2013 - 14 K 3020/10
    Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Verwaltungsakt inhaltlich nicht so bestimmt ist (§ 119 Abs. 1 AO), dass ihm hinreichend sicher entnommen werden kann, was von wem verlangt wird (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19.08.1999 - IV R 34/98, BFH/NV 2001, 409).
  • BFH, 27.10.2015 - VIII R 59/13

    Zur inhaltlichen Bestimmtheit eines Steuerbescheides im Erbfall

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 19. April 2013  14 K 3020/10 E aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) hob mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 238 veröffentlichtem Urteil vom 19. April 2013  14 K 3020/10 E dem Hauptantrag des Klägers entsprechend den Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 1. Februar 2010 und die Einspruchsentscheidung vom 15. Juli 2010, soweit sie an den Kläger bekannt gegeben worden war, auf.

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