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   FG Münster, 20.02.2013 - 6 K 187/11 AO   

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FG Münster, 20.02.2013 - 6 K 187/11 AO (https://dejure.org/2013,11289)
FG Münster, Entscheidung vom 20.02.2013 - 6 K 187/11 AO (https://dejure.org/2013,11289)
FG Münster, Entscheidung vom 20. Februar 2013 - 6 K 187/11 AO (https://dejure.org/2013,11289)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 36 Abs 2 Satz 2 Nr 2
    Anrechnung, Weiterleitungsfälle, Durchführung der Erstattung, Kenntnis, Erkennenmüssen, Beweislast

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kapitalertragsteuer - Anrechnung, Weiterleitungsfälle, Durchführung der Erstattung, Kenntnis, Erkennenmüssen, Beweislast

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 1225
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 20.10.2010 - I R 54/09

    Gegenstand einer Untätigkeitsklage bei Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts

    Auszug aus FG Münster, 20.02.2013 - 6 K 187/11
    Auf die Revision des Beklagten hob der I. Senat des BFH mit Urteil vom 20.10.2010 (I R 54/09, BFH/NV 2011, 641) die erstinstanzliche Entscheidung auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des BFH vom 20.10.2010 (I R 54/09, BFH/NV 2011, 641) Bezug genommen.

    Selbst wenn das Gericht der Auffassung sei, dass eine Weiterleitung auch dann vorliegen könne, wenn die zweite Überweisung nicht innerhalb von drei Bankarbeitstagen, sondern später erfolge sei, so ergebe sich aus dem Urteil des BFH vom 20.10.2010 (I R 54/09) jedenfalls, dass die Weiterleitung der Kapitalertragsteuerbeträge "in der Folge" der Erstattungen erfolgen müsse.

    Das Urteil des BFH vom 20.10.2010 (I R 54/09) könne nur so verstanden werden, dass die Kenntnis bzw. das Kennen müssen vom Vorliegen einer Weiterleitung zum Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto der Klägerin vorgelegen haben müsse.

    Der Beklagte ist der Ansicht, dass - bei der gemäß BFH-Urteil vom 20.10.2010, I R 54/09 gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise - sämtliche Kapitalertragsteuerbeträge und Solidaritätszuschlagsbeträge bzgl. der elf streitgegenständlichen Zielgesellschaften der sog. Weiterleitungsfälle an die Klägerin im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG 1997 durch Weiterleitungen erstattet worden seien und die Klägerin dies erkannt habe, jedenfalls aber habe erkennen müssen.

    Der BFH hat im ersten Rechtszug des hiesigen Verfahrens (Urteil vom 20.10.2010, I R 54/09, BFH/NV 2011, 641) ferner bestätigt, dass weder die spätere Rückzahlung der Steuerbeträge an die Zielgesellschaften noch die Weiterleitung der gezahlten Beträge an die Klägerin das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals "erhoben" berührt.

    § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Satz 1 EStG 1997 weist als den im Verhältnis zur "Erhebung" gegenläufigen Vorgang allein die "Erstattung" aus und bestimmt gerade nicht, dass die spätere Auszahlung des Abzugsbetrages an den Steuerschuldner die "Erhebung" rückgängig macht (BFH-Urteil vom 20.10.2010, I R 54/09, BFH/NV 2011, 641).

    Diesbezüglich hat der BFH im Urteil vom 20.10.2010 ausgeführt, dass § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG 1997 - entgegen der Auffassung des Finanzgerichts Münster im ersten Rechtsgang - nicht formal, sondern "wirtschaftlich" zu verstehen sei (BFH-Urteil vom 20.10.2010, I R 54/09, BFH/NV 2011, 641).

    Daher sei - so der Bundesfinanzhof im Urteil vom 20.10.2010 - für eine Anrechnung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag zugunsten der Klägerin kein Raum, soweit zum einen die Zielgesellschaften die zunächst einbehaltenen und abgeführten sowie später an diese erstatteten Kapitalertragsteuerbeträge und Solidaritätszuschlagsbeträge in der Folge an die Klägerin weitergeleitet haben und zum anderen die Klägerin die betreffenden Vorgänge als Auskehrung von Kapitalertragsteuer erkannt hat oder erkennen musste (BFH-Urteil vom 20.10.2010, I R 54/09, BFH/NV 2011, 641).

    Demgegenüber ist der Beklagte der Ansicht, dass eine zeitliche Grenze nicht bestehe, da der BFH eine solche im Urteil vom 20.10.2010 (I R 54/09, BFH/NV 2011, 641) nicht aufgezeigt habe, so dass auch eine erst jetzt erlangte Kenntnis der Klägerin ihren Anrechnungsanspruch entfallen lasse.

    Nach Ansicht des Senates kann aus dem Schweigen des BFH im Urteil vom 20.10.2010 (I R 54/09, BFH/NV 2011, 641) nicht der Schluss gezogen werden, dass eine zu einem beliebigen Zeitpunkt erlangte Kenntnis den Anspruch der Klägerin auf Anrechnung entfallen lässt.

    Dies ergibt sich schon daraus, dass der BFH im Urteil vom 20.10.2010 (I R 54/09, BFH/NV 2011, 641) formuliert hat, dass zu prüfen sei, ob die Klägerin die "Vorgänge als Auskehrung von Kapitalertragsteuer erkannt hat oder erkennen musste." Da der BFH hier die Vergangenheitsform gewählt hat, muss der Zeitpunkt der schädlichen Kenntnis jedenfalls vor dem 20.10.2010, dem Tag der mündlichen Verhandlung vor dem BFH im ersten Rechtsgang, liegen.

    Dabei hat der BFH in der Entscheidung vom 20.10.2010 (I R 54/09) ausgeführt, dass eine Anrechnung eines Steuerguthabens auch dann vorzunehmen ist, wenn die Klägerin einen erhaltenden Weiterleitungsbetrag nachfolgend an eine Zielgesellschaft (zurück-)gezahlt hat.

    Eine Forderung und die vom Revisionsurteil vom 20.10.2010 (I R 54/09, BFH/NV 2011, 641) geforderte Weiterleitung eines Erstattungsbetrages werden schon begrifflich unterschieden, denn wird ein Geldbetrag aufgrund einer Forderung weitergeleitet und vereinnahmt, erlischt die Forderung (§ 362 BGB).

    Da der BFH im Urteil vom 20.10.2010 (I R 54/09, BFH/NV 2011, 641) ausgeführt hat, dass Zweifel hinsichtlich der Weiterleitung und/oder hinsichtlich der Erkennbarkeit zu Lasten der Beklagten gehen müssen, ist zu Gunsten der Klägerin davon auszugehen, dass der Einbehalt die Kapitalertragsteuer betrifft.

    Der Klägerin kann nicht darin gefolgt werden, dass eine Weiterleitung von Kapitalertragsteuer vor dem Hintergrund der Ausführungen des BFH im Urteil vom 20.10.2010 (I R 54/09, BFH/NV 2011, 641) nur dann angenommen werden könnte, wenn die Erstattung auf Ebene der Zielgesellschaft durch echte Erstattung im Sinne einer Überweisung und nicht durch eine Verrechnung erfolgt ist.

    Ferner lässt sich aus den Vorgaben des BFH im Urteil vom 20.10.2010 (I R 54/09, BFH/NV 2011, 641) keine zeitliche Grenze für die Annahme einer Weiterleitung entnehmen.

    Aus den Vorgaben des BFH im Urteil vom 20.10.2010 (I R 54/09, BFH/NV 2001, 641) lässt sich überdies nicht entnehmen, dass - wie die Klägerin meint - eine Weiterleitung der Steuererstattung dann nicht vorliege, wenn die Weiterleitung auf einer gesonderten Verpflichtung, wie etwa einem Rückabwicklungsvertrag, beruht.

    Dabei gehen entsprechend den Ausführungen des BFH im Urteils vom 20.10.2010 (I R 54/09, BFH/NV 2011, 641) Zweifel an der Erkennbarkeit der wirtschaftlichen Hintergründe der Zahlungen zu Lasten der Finanzverwaltung.

    Zweifel gehen - wie der BFH im Urteil vom 20.10.2010 (I R 54/09, BFH/NV 2011, 641) ausgeführt hat - zu Lasten des Beklagten.

    Vielmehr ist vom Finanzgericht festzustellen, ob die Klägerin die Überweisung als Auskehrung von Kapitalertragsteuer tatsächlich erkannt hat oder erkennen musste (I R 54/09, BFH/NV 2011, 641).

    Für ein Erkennen müssen reichen die genannten Indizien nach Auffassung des Senates nicht aus, zumal nach den Ausführungen des BFH im ersten Rechtsgang verbleibende Zweifel zu Lasten des Beklagten gehen müssen (I R 54/09, BFH/NV 2011, 641).

    Dabei gehen, entsprechend den Ausführungen des BFH im Urteils vom 20.10.2010 (I R 54/09, BFH/NV 2011, 641), Zweifel zu Lasten des Beklagten.

    Zweifel gehen - wie der BFH im Urteil vom 20.10.2010 (I R 54/09, BFH/NV 2011, 641) ausgeführt hat - zu Lasten des Beklagten.

    Diese Zweifel müssen nach den Ausführungen des BFH im Urteil vom 20.10.2010 (I R 54/09, BFH/NV 2011, 641) zu Lasten des Beklagten gehen.

    Dabei ist nochmals darauf hinzuweisen, dass ein "Erkennen können" nicht mit einem "Erkennen müssen", wie es der BFH im Urteil vom 20.10.2010 verlangt (I R 54/09, BFH/NV 2011, 641), gleichgesetzt werden kann.

    Im Anschluss an die Ausführungen des BFH im Urteil vom 20.10.2010 (I R 54/09, BFH/NV 2011, 641) ist eine weitere Kostenbelastung der Klägerin wegen der inzwischen unstreitig wirksamen Abtretung von Steuererstattungsansprüchen aus der Körperschaftsteuerveranlagung 2000 der Klägerin an die Beigeladene unterblieben, weil - so der BFH im genannten Urteil - die Frage der Weiterleitung von Steuerguthaben an die Beigeladene nicht Gegenstand des Rechtsstreites um die Höhe der Anrechnungsbeträge ist.

    Der I. Senat des BFH hat im ersten Rechtsgang dieses Rechtsstreits im Urteil vom 20.10.2010 (I R 54/09, BFH/NV 2011, 641) ausgeführt, dass die Frage, ob im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG 1997 eine Erstattung durchgeführt worden ist, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beantworten sei.

  • BFH, 28.04.2005 - IV B 137/03

    Steuerberater: Beraterprivileg - eigene Steuererklärung

    Auszug aus FG Münster, 20.02.2013 - 6 K 187/11
    Ein unzulässiger Ausforschungsbeweis liegt insbesondere dann vor, wenn der Antragsteller nicht darlegen kann, was die Zeugen im Falle ihrer Vernehmung ausgesagt hätten (vgl. BFH-Beschluss vom 28.04.2005 IV B 137/03, BFH/NV 2005, 1482).

    Der Beklagte legt insbesondere nicht dar, was die Zeugen, die Herren und sowie der Unterzeichner der Zahlungsanweisung, im Falle einer Vernehmung ausgesagt hätten (vgl. BFH-Beschluss vom 28.04.2005 IV B 137/03, BFH/NV 2005, 1482).

    Auch insofern handelt es sich zunächst um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis, da der Beklagte nicht vorträgt, was die benannten Zeugen im Falle ihrer Vernehmung ausgesagt hätten (vgl. BFH-Beschluss vom 28.04.2005 IV B 137/03, BFH/NV 2005, 1482).

    Im Übrigen handelt es sich auch bei dem Beweisantrag zu Ziffer 7. um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis, da der Beklagte nicht darlegen kann, was die benannten Zeugen im Falle ihrer Vernehmung ausgesagt hätten (vgl. BFH-Beschluss vom 28.04.2005 IV B 137/03, BFH/NV 2005, 1482).

    Im Übrigen handelt es sich auch bei dem Beweisantrag zu Ziffer 7. um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis, da der Beklagte nicht darlegen kann, was die benannten Zeugen im Falle ihrer Vernehmung ausgesagt hätten (vgl. BFH-Beschluss vom 28.04.2005 IV B 137/03, BFH/NV 2005, 1482).

    Dass es sich auch insoweit um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handelt, wird bereits daran deutlich, dass der Beklagte nicht darlegen kann, was die Zeugen im Falle ihrer Vernehmung ausgesagt hätten (vgl. BFH-Beschluss vom 28.04.2005 IV B 137/03, BFH/NV 2005, 1482).

  • FG Münster, 19.08.2005 - 9 K 5138/02

    Finanzunternehmen i.S.d. § 8b KStG

    Auszug aus FG Münster, 20.02.2013 - 6 K 187/11
    Dass die Klägerin von der Darlehnslösung, der Rückabwicklung des Rücklagenmanagements und den tatsächlichen Verständigungen der Zielgesellschaften Kenntnis gehabt habe, ergebe sich aus der am 17.10.2002 durchgeführten Akteneinsicht der Klägerin im Verfahren 9 K 5138/02 K beim Finanzgericht Münster.

    Hierauf habe die Klägerin im weiteren Fortgang des Verfahrens 9 K 5138/02 K Bezug genommen.

    Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten zu den Aktenzeichen 6 K 187/11 AO, 6 K 4808/07 AO, 6 K 1539/08 AO, 6 K 2131/08 AO, 6 K 576/08 AO sowie 9 K 5138/02 K und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

    Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 28.06.2006 (I R 97/05, BFH/NV 2006, 2207) das vorangegangene Urteil des Finanzgerichts Münster vom 19.08.2005 (9 K 5138/02 K, EFG 2006, 205) dahingehend bestätigt, dass das von der Klägerin betriebene Rücklagenmanagement zivil- und steuerrechtlich anzuerkennen ist.

  • FG Münster, 13.05.2009 - 6 K 4808/07

    Möglichkeit bzw. Umfang einer Anrechnung von Kapitalertragsteuer und darauf

    Auszug aus FG Münster, 20.02.2013 - 6 K 187/11
    Zudem erhob die Klägerin am 19.11.2007 Untätigkeitsklage beim Finanzgericht Münster gegen den Abrechnungsbescheid des Beklagten vom 27.06.2007 (Az.: 6 K 4808/07 AO).

    Das Finanzgericht Münster ging im ersten Rechtszug davon aus, dass im Anschluss an die Einspruchsentscheidung über die beim Finanzgericht anhängige Untätigkeitsklage gegen den Abrechnungsbescheid vom 27.06.2007 zu entscheiden sei und gab dieser Klage mit Urteil vom 13.05.2009 vollständig statt (Az.: 6 K 4808/07 AO).

    Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Urteil vom 13.05.2009 des Finanzgerichts Münster zu Az.: 6 K 4808/07 AO Bezug genommen.

    Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten zu den Aktenzeichen 6 K 187/11 AO, 6 K 4808/07 AO, 6 K 1539/08 AO, 6 K 2131/08 AO, 6 K 576/08 AO sowie 9 K 5138/02 K und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

  • BFH, 28.10.2005 - III B 107/05

    Kindergeldbescheid als teilbarer VA; Haushaltsaufnahme

    Auszug aus FG Münster, 20.02.2013 - 6 K 187/11
    Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO ist das Gericht gehalten, bis zur Grenze des Zumutbaren, d. h. unter Ausnutzung aller verfügbaren Beweismittel, den entscheidungserheblichen Sachverhalt so vollständig wie möglich aufzuklären (BFH-Beschluss vom 28.10.2005 III B 107/05, BFH/NV 2006, 549; Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 76 FGO Rn. 20, jeweils m. w. N.).

    Insofern hat das Gericht gegebenenfalls auch ohne entsprechende Beweisanträge der Beteiligten von sich aus Beweis zu erheben (BFH-Beschluss vom 28.10.2005 III B 107/05, BFH/NV 2006, 549).

  • BFH, 27.04.2010 - X B 163/08

    Übergehen eines Beweisantrags

    Auszug aus FG Münster, 20.02.2013 - 6 K 187/11
    Ein Ausforschungsbeweis ist dann anzunehmen, wenn keine konkreten entscheidungserheblichen Tatsachen, die Gegenstand der Beweisaufnahme sein können, vorgetragen werden oder anderweitig erkennbar sind (BFH-Beschlüsse vom 23.07.1996 X B 191/95, BFH/NV 1997, 50; vom 27.04.2010 X B 163/08, BFH/NV 2010, 1639).

    Denn in einem solchen Fall zielt die begehrte Beweiserhebung lediglich darauf ab, im Rahmen der Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen aufzudecken (BFH-Beschlüsse vom 06.09.2005 IV B 14/04, BFH/NV 2005, 2166, vom 27.04.2010, X B 163/08, BFH/NV 2010, 1639).

  • BFH, 01.12.2011 - VII R 23/11

    Steuererstattung auf ein gekündigtes Kontokorrentkonto begründet keine

    Auszug aus FG Münster, 20.02.2013 - 6 K 187/11
    So hat der VII. Senat des BFH entschieden, dass die Finanzverwaltung ein Kreditinstitut wegen einer Fehlüberweisung an einen Steuerpflichtigen, welcher ursprünglich bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhielt, auch dann nicht gemäß § 37 Abs. 2 AO in Anspruch nehmen kann, wenn das Kreditinstitut den Überweisungsbetrag mit einer eigenen Forderung gegen den Steuerpflichtigen verrechnet hat (BGH- Urteile vom 22.11.2011 VII R 27/11, BFHE 235, 133, BStBl II 2012, 167; vom 01.12.2011 VII R 23/11, BFH/NV 2012, 689).

    Das Kreditinstitut sei nicht Leistungsempfänger der Zahlung, sondern lediglich die vom Steuerpflichtigen bezeichnet Zahlstelle, und zwar selbst dann, wenn das Konto bereits vor der Überweisung gekündigt worden sei (BFH, Urteil vom 01.12.2011 VII R 23/11, BFH/NV 2012, 689).

  • BFH, 28.06.2006 - I R 97/05

    Als Anfechtungsklage fortgeführte Untätigkeitsklage - Sog. Rücklagenmanagement

    Auszug aus FG Münster, 20.02.2013 - 6 K 187/11
    Wegen der Einzelheiten des von der Klägerin verfolgten Konzept wird auf das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 28.06.2006 (I R 97/05, BFHE 2014, 276) verwiesen.

    Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 28.06.2006 (I R 97/05, BFH/NV 2006, 2207) das vorangegangene Urteil des Finanzgerichts Münster vom 19.08.2005 (9 K 5138/02 K, EFG 2006, 205) dahingehend bestätigt, dass das von der Klägerin betriebene Rücklagenmanagement zivil- und steuerrechtlich anzuerkennen ist.

  • BFH, 23.07.1996 - X B 191/95

    Pflicht zum Nachgehen eines Beweisantrags

    Auszug aus FG Münster, 20.02.2013 - 6 K 187/11
    Ein Ausforschungsbeweis ist dann anzunehmen, wenn keine konkreten entscheidungserheblichen Tatsachen, die Gegenstand der Beweisaufnahme sein können, vorgetragen werden oder anderweitig erkennbar sind (BFH-Beschlüsse vom 23.07.1996 X B 191/95, BFH/NV 1997, 50; vom 27.04.2010 X B 163/08, BFH/NV 2010, 1639).
  • BFH, 04.01.2001 - II B 35/00

    Übergehen von Beweisanträgen; Verfahrensrüge

    Auszug aus FG Münster, 20.02.2013 - 6 K 187/11
    Aus den Vorgaben des BFH im Urteil vom 20.10.2010 (I R 54/09, BFH/NV 2001, 641) lässt sich überdies nicht entnehmen, dass - wie die Klägerin meint - eine Weiterleitung der Steuererstattung dann nicht vorliege, wenn die Weiterleitung auf einer gesonderten Verpflichtung, wie etwa einem Rückabwicklungsvertrag, beruht.
  • BFH, 06.09.2005 - IV B 14/04

    NZB: Ausforschungsbeweis

  • BFH, 22.11.2011 - VII R 27/11

    Rückruf einer Überweisung auf gekündigtes Konto

  • BFH, 13.06.2012 - III B 60/11

    Weiterleitung des Kindergeldes

  • BFH, 07.07.2015 - VII R 49/13

    Ausschluss der Anrechnung von Steuerabzügen - Annahme einer Beschränkung der

    Auf die Revision des Finanzamts wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 20. Februar 2013  6 K 187/11 AO insoweit aufgehoben und die Klage abgewiesen, als das Finanzgericht unter Änderung des Abrechnungsbescheids vom 27. Juni 2007 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 8. Februar 2008 und vom 2. März 2009 sowie der Einspruchsentscheidung vom 5. Mai 2009 hinsichtlich der X-GmbH, der Y-GmbH und der Z-GmbH zusätzlich anrechenbare Kapitalertragsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag anerkannt hat.

    Zu den Einzelheiten wird auf die in den Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 1225 abgedruckten Entscheidungsgründe verwiesen.

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