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   FG Münster, 25.02.2015 - 9 K 147/11 K, G, F   

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FG Münster, 25.02.2015 - 9 K 147/11 K, G, F (https://dejure.org/2015,11911)
FG Münster, Entscheidung vom 25.02.2015 - 9 K 147/11 K, G, F (https://dejure.org/2015,11911)
FG Münster, Entscheidung vom 25. Februar 2015 - 9 K 147/11 K, G, F (https://dejure.org/2015,11911)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Betriebs-Berater

    Nachsorgeverpflichtungen für Deponien und deren Bewertung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückstellungen für Nachsorgeverpflichtungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Rückstellungen - Rückstellungen für Nachsorgeverpflichtungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2015, 1714
  • EFG 2015, 1283
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 06.12.2022 - 2 BvL 29/14

    Körperschaftsteuerminderungspotenzial III - Weitere Übergangsregelung vom

    Auszug aus FG Münster, 25.02.2015 - 9 K 147/11
    Das Verfahren betreffend den Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 36 Abs. 7 KStG war nicht gem. Art. 100 des Grundgesetzes (GG) auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darüber einzuholen, ob der durch § 34 Abs. 13f KStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) eingefügte § 36 Abs. 6a KStG mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist (vgl. hierzu Beschluss des erkennenden Senates vom 16.09.2014 9 K 1600/12 F, EFG 2015, 500; Az. des BVerfG 2 BvL 29/14).

    Ebensowenig war eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des BVerfG im Verfahren 2 BvL 29/14 geboten, denn die Klägerin hat trotz ausdrücklichen Hinweises im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25.02.2015 keine von § 36 Abs. 6a KStG in der Form des JStG 2010 abweichende Umgliederung der Endbestände beantragt.

  • BFH, 06.07.1999 - VIII R 12/98

    Gesonderte Feststellung des Verlustabzugs

    Auszug aus FG Münster, 25.02.2015 - 9 K 147/11
    Dementsprechend ist das Verfahren über eine Ertragsteuerfestsetzung regelmäßig auszusetzen, bis Verfahren über die Feststellung vortragsfähiger Verluste aus den Vorjahren bestandskräftig abgeschlossen sind (vgl. BFH-Beschluss vom 28.04.2008 I B 42/08, BFH/NV 2008, 1523; BFH-Urteil vom 06.07.1999 VIII R 12/98, BStBl II 1999, 731).
  • BFH, 20.12.2006 - I R 81/05

    DM-Eröffnungsbilanz; nachrangige Verpflichtungen

    Auszug aus FG Münster, 25.02.2015 - 9 K 147/11
    Anders liegt der Fall jedoch dann, wenn sich bei der Festsetzung einer Steuer oder Steuermessbetrages von 0 EUR aus einem zugrunde gelegten Bilanzansatz wegen des Bilanzenzusammenhangs in künftigen Jahren negative steuerliche Folgen ergeben können (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 25.07.2014 III B 102/13, BFH/NV 2014, 1764; BFH-Urteil vom 20.12.006 I R 81/05, BFH/NV 2007, 1287).
  • BFH, 28.04.2008 - I B 42/08

    Aussetzung des Klageverfahrens über die Ertragsteuerfestsetzung bei Streit über

    Auszug aus FG Münster, 25.02.2015 - 9 K 147/11
    Dementsprechend ist das Verfahren über eine Ertragsteuerfestsetzung regelmäßig auszusetzen, bis Verfahren über die Feststellung vortragsfähiger Verluste aus den Vorjahren bestandskräftig abgeschlossen sind (vgl. BFH-Beschluss vom 28.04.2008 I B 42/08, BFH/NV 2008, 1523; BFH-Urteil vom 06.07.1999 VIII R 12/98, BStBl II 1999, 731).
  • BFH, 14.07.1992 - VIII R 86/89

    Voraussetzungen eines ausreichenden Streitgegenstands im steuergerichtlichen

    Auszug aus FG Münster, 25.02.2015 - 9 K 147/11
    Soweit der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung gerügt hat, die Klage sei unzulässig, weil das Klagebegehren bzw. der Klageantrag im Klageschriftsatz nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht worden sei, ist dem nicht zu folgen, denn für die Frage, ob das Klagebegehren hinreichend konkret bezeichnet ist, kommt es, soweit - wie vorliegend - keine Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzt worden ist, auf den Schluss der mündlichen Verhandlung an (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Urteil vom 14.07.1992 VIII R 86/89, BFH/NV 1993, 38 m.w.N.).
  • BFH, 08.09.2011 - IV R 5/09

    Rückstellungen für Zulassungskosten eines Pflanzenschutzmittels - Rezeptur eines

    Auszug aus FG Münster, 25.02.2015 - 9 K 147/11
    Diese Voraussetzungen gelten auch für Verpflichtungen aus öffentlichem Recht, die auf ein bestimmtes Handeln in Form einer Geldzahlung oder eines anderen Leistungsinhalts gerichtet sind, sofern die öffentlich-rechtliche Verpflichtung bereits konkretisiert, d.h. inhaltlich hinreichend bestimmt, in zeitlicher Nähe zum Bilanzstichtag zu erfüllen sowie sanktionsbewehrt ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 08.09.2011 IV R 5/09, BStBl II 2012, 122; vom 06.02.2013 I R 8/12, BStBl II 2013, 686; vom 17.10.2013 IV R 7/11, BStBl II 2014, 302).
  • BFH, 06.02.2013 - I R 8/12

    Rückstellung für öffentlich-rechtliche Anpassungsverpflichtung nach der TA Luft

    Auszug aus FG Münster, 25.02.2015 - 9 K 147/11
    Diese Voraussetzungen gelten auch für Verpflichtungen aus öffentlichem Recht, die auf ein bestimmtes Handeln in Form einer Geldzahlung oder eines anderen Leistungsinhalts gerichtet sind, sofern die öffentlich-rechtliche Verpflichtung bereits konkretisiert, d.h. inhaltlich hinreichend bestimmt, in zeitlicher Nähe zum Bilanzstichtag zu erfüllen sowie sanktionsbewehrt ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 08.09.2011 IV R 5/09, BStBl II 2012, 122; vom 06.02.2013 I R 8/12, BStBl II 2013, 686; vom 17.10.2013 IV R 7/11, BStBl II 2014, 302).
  • BFH, 17.10.2013 - IV R 7/11

    Rückstellungen wegen angeordneter flugverkehrstechnischer Maßnahmen auf der

    Auszug aus FG Münster, 25.02.2015 - 9 K 147/11
    Diese Voraussetzungen gelten auch für Verpflichtungen aus öffentlichem Recht, die auf ein bestimmtes Handeln in Form einer Geldzahlung oder eines anderen Leistungsinhalts gerichtet sind, sofern die öffentlich-rechtliche Verpflichtung bereits konkretisiert, d.h. inhaltlich hinreichend bestimmt, in zeitlicher Nähe zum Bilanzstichtag zu erfüllen sowie sanktionsbewehrt ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 08.09.2011 IV R 5/09, BStBl II 2012, 122; vom 06.02.2013 I R 8/12, BStBl II 2013, 686; vom 17.10.2013 IV R 7/11, BStBl II 2014, 302).
  • BFH, 25.07.2014 - III B 102/13

    Aussetzung des Verfahrens - Fristsetzungen nach § 79b FGO nicht anfechtbar

    Auszug aus FG Münster, 25.02.2015 - 9 K 147/11
    Anders liegt der Fall jedoch dann, wenn sich bei der Festsetzung einer Steuer oder Steuermessbetrages von 0 EUR aus einem zugrunde gelegten Bilanzansatz wegen des Bilanzenzusammenhangs in künftigen Jahren negative steuerliche Folgen ergeben können (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 25.07.2014 III B 102/13, BFH/NV 2014, 1764; BFH-Urteil vom 20.12.006 I R 81/05, BFH/NV 2007, 1287).
  • FG Münster, 16.09.2014 - 9 K 1600/12

    Feststellung der Endbestände nach § 36 Abs. 7 KStG

    Auszug aus FG Münster, 25.02.2015 - 9 K 147/11
    Das Verfahren betreffend den Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 36 Abs. 7 KStG war nicht gem. Art. 100 des Grundgesetzes (GG) auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darüber einzuholen, ob der durch § 34 Abs. 13f KStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) eingefügte § 36 Abs. 6a KStG mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist (vgl. hierzu Beschluss des erkennenden Senates vom 16.09.2014 9 K 1600/12 F, EFG 2015, 500; Az. des BVerfG 2 BvL 29/14).
  • BFH, 20.11.2014 - V B 80/14

    Aussetzung des Verfahrens - Begründetheit einer Beschwerde - maßgeblicher

  • BFH, 08.11.2016 - I R 35/15

    Keine teleologische Reduktion des § 5 Abs. 4b Satz 1 EStG - Abzinsung von

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25. Februar 2015  9 K 147/11 K,G,F aufgehoben.

    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 1283 veröffentlicht.

    Das FA beantragt, unter Aufhebung des Urteils des FG Münster vom 25. Februar 2015  9 K 147/11 K,G,F die Klage als unbegründet abzuweisen.

    Dieser Wortlaut ist, da er sämtliche aktivierungspflichtigen Aufwendungen umfasst, eindeutig; eine teleologische Reduktion bezogen auf in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes zu aktivierende Aufwendungen, die zu keinem künftigen Ertrag mehr führen können und daher "wertlos" sind, ist ausgeschlossen (ebenso Neumann, Steuerberater-Jahrbuch 2003/2004, S. 263, 277; Lambrecht in Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 5 Rz Eb 21; Tiedchen in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 5 EStG Rz 2107; a.A. Weber-Grellet, Steuer- und Bilanzpraxis 1999, 1289; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 35. Aufl., § 5 Rz 369; Siegel, Der Betrieb 1999, 857 f.; Stobbe/Loose, Finanz-Rundschau 1999, 405, 412; Behrens/Renner, Betriebs-Berater --BB-- 2015, 2411, 2413 f.; von Glasenapp, BB 2015, 1714; Frotscher in Frotscher/Geurts, EStG, § 5 Rz 359b; Blümich/Krumm, § 5 EStG Rz 890).

  • FG Münster, 13.02.2019 - 13 K 1042/17

    Einkommensteuer - Zur Frage, ob und in welcher Höhe ein Deponiebetreiber

    Dagegen hat die Klägerin am 13.1.2011 Klagen erhoben, die - nach Verbindung - unter dem Az. 9 K 147/11 K,G,F geführt worden sind.

    Das Finanzgericht - FG - Münster hat im I. Rechtszug mit Urteil vom 25.2.2015 9 K 147/11 K,G,F (EFG 2015, 1283) der Klage stattgegeben und die Revision zugelassen.

    Auf die dagegen eingelegte Revision hat der BFH mit Urteil vom 8.11.2016 I R 35/15 (BFHE 256, 253, BStBl II 2017, 768) das Urteil des FG Münster vom 25.2.2015 9 K 147/11 K,G,F aufgehoben, die Klage teilweise abgewiesen - so dass sie insoweit nicht mehr Gegenstand des Verfahrens im II. Rechtszug ist - und im Übrigen die Sache an das FG Münster zurückverwiesen.

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