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   FG Münster, 29.01.2009 - 2 K 1036/08 E   

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https://dejure.org/2009,18665
FG Münster, 29.01.2009 - 2 K 1036/08 E (https://dejure.org/2009,18665)
FG Münster, Entscheidung vom 29.01.2009 - 2 K 1036/08 E (https://dejure.org/2009,18665)
FG Münster, Entscheidung vom 29. Januar 2009 - 2 K 1036/08 E (https://dejure.org/2009,18665)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansetzen des Teilwerts des Wirtschaftsguts bei Vorliegen einer voraussichtlich dauernden niedrigeren Wertminderung als die fortgeschriebenen Anschaffungskosten oder Herstellungskosten; Teilwertabschreibung als eine voraussichtlich dauernde Wertminderung

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 1; ; EStG § 5 Abs. 1; ; EStG § 6 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung auf das Betriebsgrundstück bei Betriebsverpachtung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Immobilien: - Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung auf das Betriebsgrundstück bei Betriebsverpachtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 1371
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 14.03.2006 - I R 22/05

    Teilwertabschreibung auf abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

    Auszug aus FG Münster, 29.01.2009 - 2 K 1036/08
    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14.03.2006, I R 22/05, sei der Teilwert anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige nachweise, dass das Wirtschaftsgut seinen Buchwert nicht erlösen werde.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist typisierend von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Wert des jeweiligen Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt (vgl. BFH v. 14.03.2006, I R 22/05, BStBl. II 2006, 680).

    Es kann im Streitfall dahinstehen, ob das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14.03.2006, I R 22/05, BStBl. II 2006, 680, so zu verstehen ist, dass in Ausnahmefällen anstatt der hälftigen typisierten Restnutzungsdauer eine - kürzere - voraussichtliche tatsächliche Verweildauer des betreffenden Objekts im Betrieb für den vorzunehmenden Vergleich zwischen dem Teilwert und dem fortgeschriebenen Buchwert maßgeblich sein kann.

  • FG Münster, 27.06.2008 - 9 K 3138/06

    Prüfung des Vorliegens einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung bei

    Auszug aus FG Münster, 29.01.2009 - 2 K 1036/08
    Das Finanzgericht Münster habe in seinem Urteil vom 27.06.2008, 9 K 3138/06, ebenfalls betont, dass eine Typisierung der Restnutzungsdauer nur im Regelfall anhand der AfA-Reihen der § 7 Abs. 4, Abs. 5 EStG vorzunehmen sei.

    Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, wie ihn das Finanzgericht Münster in seinem Urteil vom 27.06.2008, 9 K 3138/06 K, G, EFG 2008, 1631, angenommen hat.

  • BFH, 26.09.2007 - I R 58/06

    Abschreibung von Aktien auf den gesunkenen Börsenkurs

    Auszug aus FG Münster, 29.01.2009 - 2 K 1036/08
    Auch der Bundesfinanzhof schließe, wie sein Urteil vom 26.09.2007, I R 58/06, zeige, die Annahme einer voraussichtlich dauernden Wertminderung in Fällen wie dem streitgegenständlichen nicht aus.
  • BFH, 16.07.1968 - GrS 7/67

    Anrufung des Großen Senats - Entsendung weiterer Richter - Einheitliche

    Auszug aus FG Münster, 29.01.2009 - 2 K 1036/08
    Geht es um die Bewertung bebauter Grundstücke, so sind die Teilwerte für Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits jeweils gesondert zu ermitteln (BFH v. 16.07.1968, GrS 7/67, BStBl. II 1969, 108).
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