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   FG Mecklenburg-Vorpommern, 26.05.2011 - 2 K 416/09   

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https://dejure.org/2011,38230
FG Mecklenburg-Vorpommern, 26.05.2011 - 2 K 416/09 (https://dejure.org/2011,38230)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 26.05.2011 - 2 K 416/09 (https://dejure.org/2011,38230)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 26. Mai 2011 - 2 K 416/09 (https://dejure.org/2011,38230)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Verpflegung von Hotelgästen als Nebenleistung zur Übernachtung - Ablehnung des BMF-Schreibens vom 4.5.2010 zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Nebenleistungen zu Übernachtungsumsätzen

  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 1 Abs 1 Nr 1 S 1 UStG 2005, § 1 Abs 2 S 1 UStG 2005, § 3a Abs 1 S 1 UStG 2005, § 3a Abs 2 Nr 1 S 1 UStG 2005, Art 2 EWGRL 38877
    Verpflegung von Hotelgästen als Nebenleistung zur Übernachtung - Ablehnung des BMF-Schreibens vom 4.5.2010 zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Nebenleistungen zu Übernachtungsumsätzen

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerbarkeit von als Teil von Leistungspaketen im Zusammenhang mit ausländischen Hotelleistungen an Busreiseunternehmer verkauften Verpflegungsleistungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verpflegungsleistungen als Nebenleistung zu Übernachtungsleistungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verpflegungsleistungen als Nebenleistung zu Übernachtungsleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 15.01.2009 - V R 9/06

    Besteuerung der von einem Reiseveranstalter im Rahmen von Pauschalreisepaketen

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 26.05.2011 - 2 K 416/09
    Mit Schriftsatz vom 06. April 2009 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofes -BFH- vom 15. Januar 2009, V R 9/06 (BStBl II 2010, 433), die steuerpflichtigen Umsätze zu 16 % um ... EUR und die Umsatzsteuer um ... EUR zu mindern.

    Das Urteil des BFH vom 15. Januar 2009 (V R 9/06) sei im Bundessteuerblatt nicht veröffentlicht worden und könne daher im Streitfall nicht angewendet werden.

    Er beruft sich auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen -BMF- vom 04. Mai 2010 (IV D 2-S 7100/08/10011:009,2010/0323351, BStBl I 2010, 490), wonach das von der Klägerin in Bezug genommene BFH-Urteil vom 15.01.2009, V R 9/06 bezüglich der Aussage, dass die Verpflegungsleistung eine Nebenleistung zur Übernachtungsleistung sei, nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden sei.

    a.) Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 15. Januar 2009, V R 9/06 (BStBl II 2010, 433) handelt es sich bei der Verpflegung von Hotelgästen um eine Nebenleistung zur Übernachtung, die als Teil der Gesamtleistung nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG am Ort des Hotels steuerbar ist.

    Können nach der Rechtsprechung des EuGH somit selbst Leistungen, die ein Hotelier bei Dritten bezieht, Nebenleistungen zur Unterbringung im Hotel sein, gilt dies auch für Nebenleistungen, die - wie z. B. Restaurantdienstleistungen - der Hotelier selbst erbringt, wenn der auf die Nebenleistung entfallende Teil eines für Unterbringung und Nebenleistung zu entrichtenden Pauschalpreises gering ist (BFH-Urteil vom 15. Januar 2009, V R 9/06, a. a. O.).

    b.) Der Beklagte hat keine Umstände ermittelt, die es - abweichend von den im Urteil des BFH vom 15. Januar 2009 (V R 9/06, BStBl II 2010, 433) aufgestellten Grundsätzen - rechtfertigen würden, die hier streitbefangenen Verpflegungsleistungen als selbstständige Leistungen zu bewerten und nach § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG im Inland zu besteuern.

    Der BFH hat den von der Klägerin zugrunde gelegten Anteil der Verpflegungsleistungen von 12, 5 v. H. an den Hotelleistungen aber noch als gering angesehen (vgl. BFH-Urteil vom 15. Januar 2009, V R 9/06, a. a. O.).

    Ob Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG eine Margenbesteuerung auch bei Kettengeschäften gebietet, kann dahinstehen, weil eine richtlinienkonforme Auslegung des § 25 UStG ihre Grenzen in dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes findet und eine unmittelbare Anwendung des Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG zu Lasten der Klägerin nicht in Betracht kommt (vgl. BFH-Urteil vom 15. Januar 2009, V R 9/06, a. a. O.).

    Der Senat hat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil die Finanzverwaltung die hier maßgebliche Aussage des BFH in seinem Urteil vom 15. Januar 2009 (V R 9/06, BStBl II 2010, 433), Verpflegungsleistungen seien eine Nebenleistung zur Übernachtungsleistung, über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwendet (vgl. BMF-Schreiben vom 04. Mai 2010, IV D 2-S 7100/08/10011:009, 2010/0323351, BStBl I 2010, 490).

  • BFH, 21.11.2013 - V R 33/10

    Der Kauf sämtlicher Eintrittskarten einer Theaterveranstaltung durch ein

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 26.05.2011 - 2 K 416/09
    Der Beklagte hat zwar mit Schriftsatz vom 18. Januar 2011 beantragt, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes in dem bei ihm anhängigen Verfahren V R 33/10 ruhen zu lassen, jedoch mit diesem Schriftsatz ausdrücklich erklärt, dass er für den Fall, dass das Gericht seine Entscheidung nicht "zurückstellt" oder das Ruhen des Verfahrens nicht anordnet, mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden ist.

    Die hier streitbefangene Frage ist offensichtlich auch Gegenstand des beim BFH unter dem Aktenzeichen V R 33/10 anhängigen Revisionsverfahrens.

  • EuGH, 22.10.1998 - C-308/96

    Madgett und Baldwin

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 26.05.2011 - 2 K 416/09
    Nach dem Urteil des EuGH vom 22. Oktober 1998 (C-308/96) stellen gewöhnlich mit Reisen verbundene Dienstleistungen, auf die im Verhältnis zur Unterbringung nur ein geringer Teil des Pauschalpreises entfällt und die zu den traditionellen Aufgaben eines Hoteliers gehören, für die Kundschaft das Mittel dar, um die Hauptdienstleistung des Hoteliers unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können, so dass es sich um Nebenleistungen handelt.

    Bietet jedoch ein Hotelier seinen Kunden neben der Unterbringung regelmäßig auch Leistungen an, die über traditionelle Aufgaben des Hoteliers hinausgehen und deren Erbringung nicht ohne spürbare Auswirkung auf den Pauschalpreis bleiben kann, wie etwa die Anreise zum Hotel von weit entfernten Abholstellen aus, so können diese Leistungen nicht reinen Nebenleistungen gleichgestellt werden" (EuGH-Urteil vom 22. Oktober 1998, C-308/96, juris).

  • BFH, 07.10.2010 - V R 4/10

    Beschränkte Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 26.05.2011 - 2 K 416/09
    Auch in seinem Urteil vom 07. Oktober 2010 (V R 4/10, BFH/NV 2011, 930) hat der BFH darauf hingewiesen, dass die Verpflegung von Hotelgästen zu den traditionellen Aufgaben eines Hoteliers gehört, so dass es sich bei derartigen Verpflegungsleistungen um Nebenleistungen zur Hotelunterbringung handelt.
  • FG Hessen, 25.08.2010 - 6 K 3166/07

    Begriff des Veranstalters i.S. des § 4 Nr. 20b UStG

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 26.05.2011 - 2 K 416/09
    bb.) Soweit das BMF in seinem Schreiben vom 04. Mai 2010 (BStBl I 2010, 490) eine hiervor abweichend Ansicht vertritt, bindet dies den Senat nicht (vgl. auch Hessisches Finanzgericht -FG-Urteil vom 25. August 2010, 6 K 3166/07, EFG 2011, 272).
  • EuGH, 10.03.2011 - C-497/09

    Die Abgabe von Speisen an Imbissständen oder in Kinofoyers zum sofortigen Verzehr

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 26.05.2011 - 2 K 416/09
    Eine Leistung ist insbesondere dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (EuGH-Urteil vom 10. März 2011, C-497/09, UR 2011, 272).
  • FG Baden-Württemberg, 24.07.2013 - 14 K 903/12

    Leistungsort: Besteuerung der von einem Reiseveranstalter im Rahmen von

    Mit ihrer am 12. März 2012 erhobenen Klage beruft sich die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, im Wesentlichen auf die Entscheidungen des BFH vom 15. Januar 2009 V R 9/06, a.a.O. sowie der Finanzgerichte (FG) Kassel vom 25. August 2010 6 K 3166/07, Entscheidungen der FG - EFG - 2011, 272; Mecklenburg-Vorpommern vom 26. Mai 2011 2 K 416/09, juris; Baden-Württemberg vom 24. August 2011 14 K 4549/09; Hannover vom 29. September 2011 5 K 319/10, EFG 2012, 2068 und Nürnberg vom 22. November 2011 2 K 1131/10, EFG 2012, 1884.

    Nach der Rechtsprechung des BFH sowie diverser FG (Urteile des BFH vom 15. Januar 2009 V R 9/06, a.a.O.; FG Kassel vom 25. August 2010 6 K 3166/07, a.a.O.; FG Mecklenburg-Vorpommern vom 26. Mai 2011 2 K 416/09, a.a.O.; FG Baden-Württemberg vom 24. August 2011 14 K 4549/09; FG Hannover vom 29. September 2011 5 K 319/10, a.a.O. und FG Nürnberg vom 22. November 2011 2 K 1131/10, a.a.O.), der der erkennende Senat aus den dort genannten Gründen folgt, ist der Ort der sonstigen Leistungen (Verpflegung von Hotelgästen) am Belegenheitsort der betreffenden Hotels nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 UStG und damit im Streitfall, nach § 1 Abs. 2 Satz 2 UStG, im Ausland (maßgeblich in X / EU).

  • FG München, 12.11.2012 - 2 V 2192/12

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Verpflegungsleistungen eines Hotels im

    Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 26. Mai 2011 - 2 K 416/09 (juris), entgegen dem Nichtanwendungserlass des BMF vom 4. Mai 2010, entschieden, dass es sich bei der Verpflegung von Hotelgästen um eine Nebenleistung zur Übernachtung handle.
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