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   FG Nürnberg, 17.12.2012 - 2 K 1825/12   

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https://dejure.org/2012,46169
FG Nürnberg, 17.12.2012 - 2 K 1825/12 (https://dejure.org/2012,46169)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 17.12.2012 - 2 K 1825/12 (https://dejure.org/2012,46169)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 17. Dezember 2012 - 2 K 1825/12 (https://dejure.org/2012,46169)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anmeldung der Kosten des Gerichts zur Insolvenztabelle bei der Fortsetzung eines Gerichtsverfahrens noch in laufender Insolvenz und bei Beginn dieses Gerichtsverfahrens durch einen Insolvenzschuldner noch vor der Insolvenzeröffnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsschutzbedürfnis für Fortsetzung eines Gerichtsverfahrens trotz Feststellung einer Umsatzsteuernachforderung zur Insolvenztabelle

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Rechtsschutzbedürfnis für Fortsetzung eines Gerichtsverfahrens trotz Feststellung einer Umsatzsteuernachforderung zur Insolvenztabelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 722
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 10.11.2010 - IV B 11/09

    Beteiligung des Insolvenzverwalters am Beschwerdeverfahren kraft Amtes - Ende der

    Auszug aus FG Nürnberg, 17.12.2012 - 2 K 1825/12
    Der Kläger ist kraft seines Amtes als Insolvenzverwalter der früheren Klägerin an dem Prozess beteiligt worden (vgl. BFH-Beschluss vom 10.11.2010 IV B 11/09, BFH/NV 2011, 649).

    9 2. Da die Eintragung der auf dem angefochtenen Umsatzsteuerbescheid beruhenden Umsatzsteuersteuerforderung in die Insolvenztabelle mangels Widerspruchs des Insolvenzverwalters und der Insolvenzgläubiger wie ein rechtskräftiges Urteil wirkt (§ 178 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Insolvenzordnung - InsO) und auch der Schuldner der Feststellung zur Insolvenztabelle - wie hier - nicht widersprochen hat (vgl. §§ 178 Abs. 1 Satz 2, 184, 201, 257 InsO), trat bezüglich des hiesigen Rechtsstreits die Erledigung der Hauptsache ein (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23.06.2008 VIII B 12/08, BFH/NV 2008, 1691 und vom 10.11.2010 IV B 11/09, BFH/NV 2011, 649 und IV B 18/09, BFH/NV 2011, 650; s. auch Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 240 Rz. 13; Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 74 FGO, Rz. 135).

    Mit der materiellen Erledigung der Hauptsache ist die Klage aufgrund des nunmehr fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10.11.2010 IV B 11/09, BFH/NV 2011, 649 und IV B 18/09, BFH/NV 2011, 650).

  • BFH, 10.11.2010 - IV B 18/09

    Beteiligung des Insolvenzverwalters am Beschwerdeverfahren kraft Amtes - Ende der

    Auszug aus FG Nürnberg, 17.12.2012 - 2 K 1825/12
    Der Kläger ist kraft seines Amtes als Insolvenzverwalter der früheren Klägerin an dem Prozess beteiligt worden (vgl. BFH-Beschluss vom 10.11.2010 IV B 11/09, BFH/NV 2011, 649).

    9 2. Da die Eintragung der auf dem angefochtenen Umsatzsteuerbescheid beruhenden Umsatzsteuersteuerforderung in die Insolvenztabelle mangels Widerspruchs des Insolvenzverwalters und der Insolvenzgläubiger wie ein rechtskräftiges Urteil wirkt (§ 178 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Insolvenzordnung - InsO) und auch der Schuldner der Feststellung zur Insolvenztabelle - wie hier - nicht widersprochen hat (vgl. §§ 178 Abs. 1 Satz 2, 184, 201, 257 InsO), trat bezüglich des hiesigen Rechtsstreits die Erledigung der Hauptsache ein (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23.06.2008 VIII B 12/08, BFH/NV 2008, 1691 und vom 10.11.2010 IV B 11/09, BFH/NV 2011, 649 und IV B 18/09, BFH/NV 2011, 650; s. auch Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 240 Rz. 13; Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 74 FGO, Rz. 135).

    Mit der materiellen Erledigung der Hauptsache ist die Klage aufgrund des nunmehr fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10.11.2010 IV B 11/09, BFH/NV 2011, 649 und IV B 18/09, BFH/NV 2011, 650).

  • BFH, 23.06.2008 - VIII B 12/08

    Rechtsschutzbedürfnis für Fortsetzung eines Gerichtsverfahrens trotz Anerkennung

    Auszug aus FG Nürnberg, 17.12.2012 - 2 K 1825/12
    8 1. Über die Klage ist trotz des fortdauernden Insolvenzverfahrens zu entscheiden, da die Verfahrensunterbrechung gemäß § 155 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 240 Zivilprozessordnung (ZPO) durch die widerspruchslose Feststellung beendet wurde (vgl. BFH-Beschluss vom 23.06.2008 VIII B 12/08, BFH/NV 2008, 1691).

    9 2. Da die Eintragung der auf dem angefochtenen Umsatzsteuerbescheid beruhenden Umsatzsteuersteuerforderung in die Insolvenztabelle mangels Widerspruchs des Insolvenzverwalters und der Insolvenzgläubiger wie ein rechtskräftiges Urteil wirkt (§ 178 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Insolvenzordnung - InsO) und auch der Schuldner der Feststellung zur Insolvenztabelle - wie hier - nicht widersprochen hat (vgl. §§ 178 Abs. 1 Satz 2, 184, 201, 257 InsO), trat bezüglich des hiesigen Rechtsstreits die Erledigung der Hauptsache ein (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23.06.2008 VIII B 12/08, BFH/NV 2008, 1691 und vom 10.11.2010 IV B 11/09, BFH/NV 2011, 649 und IV B 18/09, BFH/NV 2011, 650; s. auch Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 240 Rz. 13; Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 74 FGO, Rz. 135).

  • BFH, 10.07.2002 - I R 69/00

    Änderung gem. § 175 AO; rückwirkendes Ereignis

    Auszug aus FG Nürnberg, 17.12.2012 - 2 K 1825/12
    Aus der Nennung des Insolvenzverwalters in der Kostenentscheidung folgt nicht, dass die Gerichtskosten als Masseverbindlichkeit einzuordnen sind (vgl. BFH-Urteil vom 10.07.2002 I R 69/00, BFH/NV 2002, 1545).
  • BFH, 07.03.2006 - VII R 11/05

    Geltendmachung eines Haftungsanspruchs als Insolvenzforderung; Aufnahme eines

    Auszug aus FG Nürnberg, 17.12.2012 - 2 K 1825/12
    Wenn das Finanzamt eine Forderung zur Tabelle anmeldet, die - ggf. nach anfänglichem Bestreiten - widerspruchslos in der Tabelle festgestellt wird, handelt es sich i.d.R. um einen Prozess, der auf die Verringerung der Insolvenzmasse gerichtet ist, mithin um einen Passivprozess im Sinne des § 86 InsO (vgl. BFH-Urteil vom 07.03.2006 VII R 11/05, BStBl II 2006, 573, BFH-Beschluss vom 19.03.2009 X B 224/08, BFH/NV 2009, 1149).
  • BFH, 19.03.2009 - X B 224/08

    Weisung des Insolvenzschuldners aus dem Verfahren über die

    Auszug aus FG Nürnberg, 17.12.2012 - 2 K 1825/12
    Wenn das Finanzamt eine Forderung zur Tabelle anmeldet, die - ggf. nach anfänglichem Bestreiten - widerspruchslos in der Tabelle festgestellt wird, handelt es sich i.d.R. um einen Prozess, der auf die Verringerung der Insolvenzmasse gerichtet ist, mithin um einen Passivprozess im Sinne des § 86 InsO (vgl. BFH-Urteil vom 07.03.2006 VII R 11/05, BStBl II 2006, 573, BFH-Beschluss vom 19.03.2009 X B 224/08, BFH/NV 2009, 1149).
  • BFH, 17.07.2012 - X S 24/12

    Unterbrechung des Klageverfahrens durch Insolvenzeröffnung: keine Fortsetzung

    Auszug aus FG Nürnberg, 17.12.2012 - 2 K 1825/12
    11 3. Entgegen BFH-Beschluss vom 17.07.2012 X S 24/12, BFH/NV 2012, 1638 besteht keine Gefahr, dass durch die Fortsetzung des Verfahrens eine Masseverbindlichkeit begründet werden könnte, denn gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 Gerichtskostengesetz wird die Verfahrensgebühr für ein Verfahren (auch) vor den Finanzgerichten bereits bei Beginn des Verfahrens fällig.
  • FG Köln, 08.05.2013 - 10 K 3191/12

    Wirkung der widerspruchslosen Eintragung einer durch Steuerbescheid festgesetzten

    Das Finanzgericht Nürnberg (Urteil vom 17.12.2012 2 K 1825/12, Entscheidungen der Finanzgerichte-EFG- 2013, 722) weist zutreffend darauf hin, dass keine Gefahr besteht, dass durch die Fortsetzung des Verfahrens eine Masseverbindlichkeit begründet werden könnte.
  • FG Köln, 24.11.2014 - 13 V 2905/14

    Geschäftsführerhaftung für Steuerschulden einer insolventen

    Da die Eintragung der auf den angefochtenen Steuerbescheiden beruhenden Forderungen in die Insolvenztabelle mangels Widerspruchs des Insolvenzverwalters und der Insolvenzgläubiger wie ein rechtskräftiges Urteil wirkt (§ 178 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 InsO), tritt jedenfalls dann, wenn - wie hier die UG - auch der Steuer- bzw. Gemeinschuldner der Feststellung zur Tabelle nicht widersprochen hat (vgl. §§ 178 Abs. 1 Satz 2, 184, 201, 257 InsO), bezüglich der Rechtsstreitigkeiten, die die gegen die Insolvenzmasse gerichteten Steuerforderungen betreffen, Erledigung der Hauptsache ein (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 7. März 2006 VII R 11/05, BStBl II 2006, 573, BFH in BFH/NV 2011, 649, 650, FG Nürnberg in EFG 2013, 722, sowie FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 2014 3 K 1283/12, EFG 2014, 1166, jeweils m.w.N.).
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