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FG Nürnberg, 24.10.2006 - II 116/2005 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schätzung des Wertes der privaten Nutzung eines PKW; Vorsteuerabzug für den Kauf eines BMW Z3
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 65 Abs. 1, 2 § 79b Abs. 1, 2; AO § 162
Berechtigung des Finanzamts zur Schätzung von Besteuerungsgrundlagen - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Berechtigung des Finanzamts zur Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Nürnberg, 24.10.2006 - II 116/2005
- BFH, 30.05.2007 - V B 217/06
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 03.09.2001 - GrS 3/98
Verletzung des Rechts auf Gehör
Auszug aus FG Nürnberg, 24.10.2006 - II 116/05
Im Hinblick auf die lange Dauer des Verfahrens und der Nichteinlassung des Klägers zur Sache trotz Setzens von Ausschlussfristen nach §§ 65 Abs. 1 und 2, 79b Abs. 1 und 2 FGO mit Schreiben vom 09.08.2005 bzw. vom 30.06.2006 und Ergehens eines Gerichtsbescheids am 10.01.2006 geht das Gericht von der Gefahr einer Prozessverschleppung aus (vgl. BFH-Beschluss vom 03.09.2001 GrS 3/98, BStBl. II 2001, 802). - BFH, 20.10.2000 - V B 124/00
Private Pkw-Nutzung
Auszug aus FG Nürnberg, 24.10.2006 - II 116/05
Die Grenzen der Schätzung sind erst dann überschritten und es ist die Schätzung aufzuheben, wenn sie unschlüssig, offensichtlich willkürlich oder wirtschaftlich unvernünftig ist und tatsächliche Gegebenheiten vollkommen außer Acht lässt (vgl. BFH-Beschluss vom 20.10.2000 V B 124/00, BFH/NV 2001, 492). - BFH, 28.08.2002 - V B 71/01
NZB; Recht auf Gehör; Antrag auf Terminsverlegung
Auszug aus FG Nürnberg, 24.10.2006 - II 116/05
Abschließend weist das Gericht darauf hin, dass die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung bereits deswegen nicht geboten war, weil die geltend gemachten gesundheitlichen Gründe nicht ausreichend substantiiert worden sind, um eine Beurteilung durch das Gericht zu ermöglichen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 28.08.2002 V B 71/01, BFH/NV 2003, 178).