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   FG Nürnberg, 28.06.2006 - V 426/2001   

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https://dejure.org/2006,15130
FG Nürnberg, 28.06.2006 - V 426/2001 (https://dejure.org/2006,15130)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 28.06.2006 - V 426/2001 (https://dejure.org/2006,15130)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 28. Juni 2006 - V 426/2001 (https://dejure.org/2006,15130)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Änderung unanfechtbarer Verwaltungsakte durch neue Verwaltungsakte; Anspruch auf Änderung wegen nachträglichen Bekanntwerdens von für den Steuerpflichtigen günstigen Tatsachen; Anfechtbarkeit einer Vereinbarung über die tatsächliche Verständigung zwischen dem ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Anfechtung einer tatsächlichen Verständigung wegen Irrtums

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Anfechtung einer tatsächlichen Verständigung wegen Irrtums

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Tatsächliche Verständigung - Anfechtung einer tatsächlichen Verständigung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (24)

  • BFH, 05.10.1990 - III R 19/88

    Zur Zulässigkeit von Vereinbarungen zwischen dem Steuerpflichtigen und der

    Auszug aus FG Nürnberg, 28.06.2006 - V 426/01
    Sie betrifft Vereinbarungen über den der Einkommensbesteuerung zugrunde zu legenden Sachverhalt, die als "tatsächliche Verständigung" über eine bestimmte Sachbehandlung bei schwierig zu ermittelnden tatsächlichen Umständen nach der BFH-Rechtsprechung zulässig sind (BFH-Urteile vom 11.12.1984 VIII R 131/76, BStBl II 1985, 354 ; vom 05.10.1990 III R 19/88, BStBl II 1991, 211 ).

    Eine Vereinbarung über den Steueranspruch war weder zulässig (BFH-Urteil vom 05.10.1990 III R 19/88, a.a.O.) noch war in der tatsächlichen Verständigung eine Vereinbarung über die gesetzlich geschuldete Einkommensteuer getroffen worden.

  • BFH, 29.05.2001 - VIII R 10/00

    Grundsatz der Akzessorietät - Unzulässiger Rechtsbehelf - Überprüfung einer

    Auszug aus FG Nürnberg, 28.06.2006 - V 426/01
    Soweit eingeschränkte Anfechtungsmöglichkeiten bestehen, und sich die Klage als erfolglos erweist, ist sie als unbegründet abzuweisen, ebenso wie bei einer form- und fristgerecht erhobenen (zulässigen) Klage gegen eine Einspruchsentscheidung mit der der Einspruch als unzulässig verworfen wurde, bei der sich diese Entscheidung des Finanzamts als zutreffend erweist und das Gericht in eine Sachprüfung nicht eintreten kann, die Klage als unbegründet abzuweisen ist (BFH-Urteil vom 29.05.2001 VIII R 10/00, BStBl II 2001, 747 unter I. 2. m.w.N.).

    An der gem. § 44 Abs. 1 FGO erforderlichen Durchführung eines Vorverfahrens fehlt es im Streitfall nicht (BFH-Urteil vom 29.05.2001 VIII R 10/00, a.a.O., unter II. 1. m.w.N.).

  • BFH, 07.07.2004 - X R 24/03

    Tatsächliche Verständigung - Keine Bindungswirkung für unbeteiligtes FA

    Auszug aus FG Nürnberg, 28.06.2006 - V 426/01
    Die Bindungswirkung einer derartigen Vereinbarung setzt voraus, dass sie sich auf Sachverhaltsfragen - nicht aber auf Rechtsfragen - bezieht, der Sachverhalt die Vergangenheit betrifft, die Sachverhaltsermittlung erschwert ist, auf Seiten der Finanzbehörde ein für die Entscheidung zuständiger Amtsträger beteiligt ist und die tatsächliche Verständigung nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt (BFH-Urteil vom 07.07.2004 X R 24/03, BStBl II 2004, 975 unter II.B.1. m. w. N.).
  • BFH, 20.04.2004 - IX R 39/01

    Einbringung privater Beziehungen bei geschäftlicher Transaktion

    Auszug aus FG Nürnberg, 28.06.2006 - V 426/01
    Nichts anderes ergibt sich, wenn man Zuflüsse beim Kläger aus der Mitwirkung beim Verkauf der Z-Geschäftsanteile im Veranlagungszeitraum 1989 als sonstige Einkünfte aus Leistungen gem. § 22 Nr. 3 EStG würdigt (vgl. BFH-Urteil vom 20.04.2004 IX R 39/01, BStBl II 2004, 1072).
  • BFH, 24.07.1996 - I R 62/95

    Bei einer Zusammenveranlagung muß sich jeder Ehegatte das grobe Verschulden des

    Auszug aus FG Nürnberg, 28.06.2006 - V 426/01
    Die Klägerin muss sich ein Verschulden des zusammenveranlagten Ehegatten zurechnen lassen (BFH-Urteil vom 24.07.1996 I R 62/95, BStBl II 1997, 115 m. w. N.).
  • BFH, 31.07.1996 - XI R 78/95

    Eine "tatsächliche Verständigung", die im Rahmen einer Außenprüfung getroffen

    Auszug aus FG Nürnberg, 28.06.2006 - V 426/01
    Die getroffene Vereinbarung über die tatsächliche Verständigung führt auch nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis (BFH-Urteil vom 31.07.1996, XI R 78/95, BStBl II 1996, 625 ).
  • BFH, 25.04.2001 - I R 22/00

    Satzung einer GmbH oder eines eingetragenen Vereins ist erst mit Eintragung der

    Auszug aus FG Nürnberg, 28.06.2006 - V 426/01
    Für die Frage, ob die vom Kläger auf Privatkonten vereinnahmten, im Rahmen der Sozietätsaufzeichnungen nicht dokumentierte Honorare im Rahmen eines Feststellungsverfahrens als Besteuerungsgrundlagen gesondert und einheitlich festzustellen waren oder ob die vom Kläger in der Steuererklärung angegebenen, als Einzelperson erzielten Einkünfte aus selbständiger Arbeit unmittelbar erhöht in den Einkommensteuerbescheiden als unselbständige Besteuerungsgrundlagen anzusetzen waren, war die tatsächliche Vorfrage zu klären, ob die Einnahmen zu außerhalb der Sozietät erzielten Einkünften gehören (vgl. BFH-Urteil vom 25.04.2001 I R 22/00, BStBl II 2001, 518 unter 4.; vgl. Tipke/Seer, AO , § 85 Tz. 57).
  • BFH, 26.01.2000 - IX R 87/95

    Bestechungsgelder als sonstige Einkünfte eines Arbeitnehmers

    Auszug aus FG Nürnberg, 28.06.2006 - V 426/01
    Nach dem Abflussprinzip, § 11 Abs. 2 EStG , können sich aus pauschalen Hinweisen auf spätere finanzielle Belastungen des Klägers aus diesem Sachverhalt keine rücktragsfähigen Verluste des Klägers in 1989 ergeben haben (BFH-Urteil vom 26.01.2000 IX R 87/95, BStBl II 2000, 369).
  • BFH, 12.08.1999 - XI R 27/98

    Jahr

    Auszug aus FG Nürnberg, 28.06.2006 - V 426/01
    An eine zulässige und wirksame tatsächliche Verständigung sind die Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gebunden (BFH-Urteil vom 12.08.1999 XI R 27/98, BFH/NV 2000, 537 ).
  • BFH, 17.10.1990 - I R 16/89

    Von einer KGaA gezahlte Zinsen für ein von einem in der Schweiz ansässigen

    Auszug aus FG Nürnberg, 28.06.2006 - V 426/01
    Sie betrifft Vereinbarungen über den der Einkommensbesteuerung zugrunde zu legenden Sachverhalt, die als "tatsächliche Verständigung" über eine bestimmte Sachbehandlung bei schwierig zu ermittelnden tatsächlichen Umständen nach der BFH-Rechtsprechung zulässig sind (BFH-Urteile vom 11.12.1984 VIII R 131/76, BStBl II 1985, 354 ; vom 05.10.1990 III R 19/88, BStBl II 1991, 211 ).
  • BFH, 14.11.1989 - VIII R 209/85

    Berichtigung nach § 10d Sätze 2 und 3 EStG 1979 bei irrtümlich gewährtem

  • BFH, 15.02.1989 - X R 16/86

    Beweiswürdigung - Schätzung

  • BFH, 21.04.1988 - IV R 215/85

    Steuerbescheid - Änderung wegen neuer Tatsachen - Änderung wegen neuer

  • BFH, 11.07.1985 - IV R 61/83

    Feststellungsbescheid - Einkünfte - Wissenschaftliche Tätigkeit

  • BFH, 11.12.1984 - VIII R 131/76

    Eine Verständigung über schwierig zu ermittelnde tatsächliche Umstände ist

  • BFH, 28.10.1998 - X R 93/95

    Zusage der Rücknahme der Klage; Bindung an die Zusage

  • BFH, 07.05.1987 - IV R 33/85

    Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist - Pflicht der Prozessbevollmächtigten,

  • BFH, 07.11.2000 - III R 23/98

    - für den Zeitraum 1. August 1984 bis 31. Mai 1987

  • BFH, 24.10.2000 - IX R 62/97

    Verböserung bei einem Änderungsbescheid

  • BFH, 13.04.2000 - V R 56/99

    Unzulässiger Einspruch und Änderungsbescheid

  • BFH, 09.12.1987 - I R 1/85

    Ansatz eines Verlustes im Körperschaftsteuerbescheid des Entstehungsjahres hat

  • BFH, 24.01.1975 - VI R 148/72

    Keine Beschwer bei Steuerfestsetzung auf 0 DM, wenn im Verfahren nach dem

  • BFH, 25.10.1972 - GrS 1/72

    Steuerbescheid - Gegenstand des Revisionsverfahrens - Berichtigungsbescheid -

  • BFH, 19.06.1997 - IV R 51/96

    Anforderungen an die Rechtswirksamkeit des eingelegten Rechtsbehelfs

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