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   FG Niedersachsen, 12.11.2019 - 13 K 171/17   

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https://dejure.org/2019,54385
FG Niedersachsen, 12.11.2019 - 13 K 171/17 (https://dejure.org/2019,54385)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 12.11.2019 - 13 K 171/17 (https://dejure.org/2019,54385)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 12. November 2019 - 13 K 171/17 (https://dejure.org/2019,54385)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Berufsbegleitende Teilnahme an einem Bankcolleg als Bestandteil der erstmaligen Berufsausbildung nach Abschluss der Ausbildung zum Bankkaufmann und Anspruch auf Kindergeld

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a)
    Berufsbegleitende Teilnahme an einem Bankcolleg als Bestandteil der erstmaligen Berufsausbildung nach Abschluss der Ausbildung zum Bankkaufmann und Anspruch auf Kindergeld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 03.07.2014 - III R 52/13

    Kindergeld: Duales Studium mit studienintegrierter praktischer Ausbildung im

    Auszug aus FG Niedersachsen, 12.11.2019 - 13 K 171/17
    b) Hinsichtlich der Auslegung der in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verwendeten Tatbestandsmerkmale "erstmalige Berufsausbildung" und "Erststudium" hat der BFH entschieden, dass das "Erststudium" nur einen Unterfall des Oberbegriffes "erstmalige Berufsausbildung" darstellt (BFH-Urteil vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 19 ff.) und der Erstausbildungsbegriff des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG enger auszulegen ist als das in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG verwendete Tatbestandsmerkmal "Kind, das ... für einen Beruf ausgebildet wird" (BFH-Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 22 ff.).

    - Es muss sich um einen öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang handeln (BFH-Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 24);.

    - dieser muss auf einen Abschluss ausgerichtet sein, der in Form einer Prüfung erfolgt (BFH-Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 24) und.

    - durch die berufliche Ausbildungsmaßnahme muss das Kind die notwendigen fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse erwerben, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen, wodurch insbesondere eine Abgrenzung gegenüber dem Besuch einer allgemein bildenden Schule erfolgen soll (BFH-Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 24).

    c) Liegen mehrere Ausbildungsabschnitte vor, können diese eine einheitliche Erstausbildung darstellen, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das vom Kind angestrebte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann (BFH-Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 27).

    In einem solchen Fall muss aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar sein, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat (BFH-Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 30).

    Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden (BFH-Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 30).

  • BFH, 21.03.2019 - III R 12/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Mehraktige

    Auszug aus FG Niedersachsen, 12.11.2019 - 13 K 171/17
    Mit Gerichtsbescheid vom 21. März 2019 hob der BFH das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts auf und verwies die Sache zurück (III R 12/18).

    d) Diese Rechtsprechungsgrundsätze sind von dem BFH mit dem Urteil vom 21. März 2019 (III R 12/18) fortentwickelt und präzisiert worden, soweit sie Fälle betreffen, in denen die einheitliche Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit von einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) abzugrenzen ist.

    Aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes, welche sich aus der Begründung ergeben und auch in § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG ihren Niederschlag gefunden haben, wird erkennbar, dass der Gesetzgeber nur dann eine Erstausbildung annehmen wollte, wenn die weitere Ausbildung nach Abschluss einer vorhergehenden Berufsausbildung im Verhältnis zur Erwerbstätigkeit nicht zur "Nebensache" wird (BFH-Urteil vom 21. März 2019 III R 12/18, BFH/NV 2019, 1082).

    bb) Ob die nach Erlangung des Abschlusses aufgenommene Berufstätigkeit die "Hauptsache" und die weiteren Ausbildungsmaßnahmen eine auf Weiterbildung und / oder Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Berufsfeld gerichtete "Nebensache" darstellen, ist anhand einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse zu entscheiden, für die vor allem die nachfolgenden Kriterien von Bedeutung sind (BFH-Urteil vom 21. März 2019 III R 12/18, BFH/NV 2019, 1082):.

  • BFH, 04.02.2016 - III R 14/15

    Kindergeld: Erstausbildung bei Aufnahme eines Studiums nach Berufstätigkeit

    Auszug aus FG Niedersachsen, 12.11.2019 - 13 K 171/17
    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. Februar 2016 (BStBl II 2016, 615) liege keine einheitliche Erstausbildung mehr vor, wenn die weiterführende Ausbildung eine Berufstätigkeit voraussetze oder das Kind vor Beginn der weiterführenden Ausbildung eine Berufstätigkeit aufnehme, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum Beginn der nächsten Ausbildung diene.

    An einer Ausbildungseinheit fehlt es dagegen, wenn die Aufnahme des zweiten Ausbildungsabschnitts eine berufspraktische Tätigkeit voraussetzt oder das Kind nach dem Ende des ersten Ausbildungsabschnitts eine Berufstätigkeit aufnimmt, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum nächstmöglichen Beginn des weiteren Ausbildungsabschnitts dient (BFH-Urteil vom 4. Februar 2016 III R 14/15, BFHE 253, 145, BStBl II 2016, 615, Rz 15).

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