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   FG Niedersachsen, 17.11.2011 - 11 K 128/10   

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https://dejure.org/2011,4072
FG Niedersachsen, 17.11.2011 - 11 K 128/10 (https://dejure.org/2011,4072)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 17.11.2011 - 11 K 128/10 (https://dejure.org/2011,4072)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 17. November 2011 - 11 K 128/10 (https://dejure.org/2011,4072)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Dem Lohnsteuerabzug unterliegender Arbeitslohn von dritter Seite bei Bezug von Arzneimitteln über eine den Arbeitgeber beliefernde Apotheke durch Krankenhausmitarbeiter

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung für Lohnsteuer: Bezug verbilligter Apothekenartikel durch Mitarbeiter eines Krankenhauses über eine Apotheke, die auch ihren Arbeitgeber beliefert

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Haftung für Lohnsteuer: Bezug verbilligter Apothekenartikel durch Mitarbeiter eines Krankenhauses über eine Apotheke, die auch ihren Arbeitgeber beliefert

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 364
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 10.05.2006 - IX R 82/98

    Lohnsteuereinbehaltungspflicht bei Gewährung von geldwerten Vorteil durch eine

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.11.2011 - 11 K 128/10
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH und der ab dem VZ 2004 geltenden Vorschrift des § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG unterliegen derartige Drittlöhne dem Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber unter anderem nur dann, wenn dieser über deren Höhe dadurch in Kenntnis gesetzt wird, dass er in den Vorgang der Vorteilsgewährung eingeschaltet war oder die Arbeitnehmer ihn über die Vorteile unterrichtet haben (BFH-Urteile vom 10. Mai 2006 IX R 110/00, BFH/NV 2006, 2048; IX R 82/98, BStBl II 2006, 669; in BStBl II 2002, 230; in BStBl II 2003, 496 [BFH 21.02.2003 - VI R 74/00] ; vom 24. Januar 2001 I R 119/98 , BStBl II 2001, 512; vom 24. Oktober 1997 VI R 23/94 , BStBl II 1999, 323) oder er durch andere Umstände von der Vorteilsgewährung wusste oder diese erkennen konnte.

    Voraussetzung ist, dass sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht (z.B. BFH-Urteile vom 24. Februar 1981 VIII R 109/76 , BStBl II 1981, 707; vom 5. Juli 1996 VI R 10/96 , BStBl II 1996, 545; vom 19. August 2004 VI R 33/97, BStBl II 2004, 1076 [BFH 19.08.2004 - VI R 33/97] ; vom 10. Mai 2006 IX R 82/98, BStBl II 2006, 669 [BFH 10.05.2006 - IX R 82/98] ; bestätigt u.a. durch BFH-Urteile vom 19. Juni 2008 VI R 4/05 , BStBl II 2008, 826, und vom 20. November 2008 VI R 25/05 , BStBl II 2009, 382; vom 18. Dezember 2008 VI R 8/06 , BFH/NV 2009, 382, und VI R 49/06, BStBl II 2009, 820; Pflüger in Herrmann/Heuer/Raupach, § 19 EStG Rz 170 f.).

  • BFH, 21.02.2003 - VI R 74/00

    Entschädigungen aus der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.11.2011 - 11 K 128/10
    Der Dritte ist bloßer Leistungsmittler, wenn er nur die Stellung einer Kasse des Arbeitgebers hat oder im Auftrag des Arbeitgebers handelt (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. Februar 2003 VI R 74/00, BStBl II 2003, 496 [BFH 21.02.2003 - VI R 74/00] und vom 30. Mai 2001 VI R 123/00, BStBl II 2002, 230 [BFH 30.05.2001 - VI R 123/00] ; BFH-Beschluss vom 23. Juli 2001 VI B 63/99, BFH/NV 2001, 1557).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH und der ab dem VZ 2004 geltenden Vorschrift des § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG unterliegen derartige Drittlöhne dem Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber unter anderem nur dann, wenn dieser über deren Höhe dadurch in Kenntnis gesetzt wird, dass er in den Vorgang der Vorteilsgewährung eingeschaltet war oder die Arbeitnehmer ihn über die Vorteile unterrichtet haben (BFH-Urteile vom 10. Mai 2006 IX R 110/00, BFH/NV 2006, 2048; IX R 82/98, BStBl II 2006, 669; in BStBl II 2002, 230; in BStBl II 2003, 496 [BFH 21.02.2003 - VI R 74/00] ; vom 24. Januar 2001 I R 119/98 , BStBl II 2001, 512; vom 24. Oktober 1997 VI R 23/94 , BStBl II 1999, 323) oder er durch andere Umstände von der Vorteilsgewährung wusste oder diese erkennen konnte.

  • BFH, 30.05.2001 - VI R 123/00

    Rabattfreibetrag für Mitarbeiter in Agenturen - Was Agenturinhaber wissen müssen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.11.2011 - 11 K 128/10
    Der Dritte ist bloßer Leistungsmittler, wenn er nur die Stellung einer Kasse des Arbeitgebers hat oder im Auftrag des Arbeitgebers handelt (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. Februar 2003 VI R 74/00, BStBl II 2003, 496 [BFH 21.02.2003 - VI R 74/00] und vom 30. Mai 2001 VI R 123/00, BStBl II 2002, 230 [BFH 30.05.2001 - VI R 123/00] ; BFH-Beschluss vom 23. Juli 2001 VI B 63/99, BFH/NV 2001, 1557).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH und der ab dem VZ 2004 geltenden Vorschrift des § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG unterliegen derartige Drittlöhne dem Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber unter anderem nur dann, wenn dieser über deren Höhe dadurch in Kenntnis gesetzt wird, dass er in den Vorgang der Vorteilsgewährung eingeschaltet war oder die Arbeitnehmer ihn über die Vorteile unterrichtet haben (BFH-Urteile vom 10. Mai 2006 IX R 110/00, BFH/NV 2006, 2048; IX R 82/98, BStBl II 2006, 669; in BStBl II 2002, 230; in BStBl II 2003, 496 [BFH 21.02.2003 - VI R 74/00] ; vom 24. Januar 2001 I R 119/98 , BStBl II 2001, 512; vom 24. Oktober 1997 VI R 23/94 , BStBl II 1999, 323) oder er durch andere Umstände von der Vorteilsgewährung wusste oder diese erkennen konnte.

  • BFH, 18.10.2012 - VI R 64/11

    Arbeitslohn von dritter Seite - Verbilligter Bezug von Waren von einem

    Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage war aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 364 veröffentlichten Gründen erfolgreich.

    Es beantragt, das angefochtene Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 17. November 2011  11 K 128/10 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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