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   FG Niedersachsen, 28.05.2015 - 1 K 91/13   

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https://dejure.org/2015,50420
FG Niedersachsen, 28.05.2015 - 1 K 91/13 (https://dejure.org/2015,50420)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 28.05.2015 - 1 K 91/13 (https://dejure.org/2015,50420)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 28. Mai 2015 - 1 K 91/13 (https://dejure.org/2015,50420)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Betriebs-Berater

    Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht bei gewerblich geprägten sog. Einschiffsgesellschaften durch Devisen-Termingeschäfte

  • rechtsportal.de

    EStG § 5a Abs. 3 S. 2; GewStG § 7 S. 1
    Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht bei gewerblich geprägten Einschiffsgesellschaften durch Devisen-Termingeschäfte

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht bei gewerblich geprägten Einschiffsgesellschaften durch Devisen-Termingeschäfte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • niedersachsen.de (Leitsatz)

    Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht bei gewerblich geprägten sog. Einschiffsgesellschaften durch Devisen-Termingeschäfte

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht bei Einschiffsgesellschaften - und die Devisen-Termingeschäfte

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht bei gewerblich geprägten Einschiffsgesellschaften durch Devisen-Termingeschäfte

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2016, 1556
  • BB 2016, 1637
  • EFG 2016, 1510
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • FG Niedersachsen, 23.11.2010 - 8 K 347/09

    Gesonderte Zurechnung des Ertrages aus einer Festanlage zu der Tonnagebesteuerung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.05.2015 - 1 K 91/13
    Mit gleicher Begründung habe das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 23.11.2010 (Az. 8 K 347/09, juris) Zinsen aus Festgeldanlagen nicht als mit der Tonnagebesteuerung abgegolten angesehen, wenn die Beträge infolge Entnahme nicht mehr zur Stärkung des Kapitals für den Betrieb des Schiffes genutzt werden konnten bzw. dem Schiffsbetrieb nicht mehr zur Verfügung standen.

    Mit gleicher Begründung habe das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 23.11.2010 (Az. 8 K 347/09) Zinsen aus Festgeldanlagen nicht als mit der Tonnage abgegolten angesehen, wenn die Beträge infolge Entnahme nicht mehr zur Stärkung des Kapitals für den Betrieb des Schiffes genutzt werden konnten bzw. sie dem Schiffsbetrieb nicht mehr zur Verfügung gestanden hätten.

    Während Nebengeschäfte regelmäßig bei Gelegenheit des Hauptgeschäfts, also zeitlich neben diesem vorkommen, ist es für Hilfsgeschäfte, die in einer funktionalen Beziehung zum Hauptgeschäft stehen, typisch, dass sie dem Hauptgeschäft auch zeitlich vor- oder nachgehen können (vgl. BFH, Urteile vom 24.11.1983 - IV R 74/80 - BStBl II 1984, 155, zu § 34c Abs. 4 EStG a.F. und vom 26.09.20013 - IV R 46/10 - BStBl II 2014, 253; Nds. FG, Urteil vom 23.11.2010 - 8 K 347/09 - juris).

    Der nach § 5a Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz EStG erforderliche unmittelbare Zusammenhang des Hilfs- oder Nebengeschäfts mit dem Einsatz des Schiffes im internationalen Verkehr lag demzufolge erst recht nicht vor (so auch für eine vergleichbare Fallgestaltung bei Erträgen aus Festgeldanlagen Nds. FG, Urteil vom 23.11.2010 - 8 K 347/09 - juris).

  • BFH, 30.08.2012 - IV R 54/10

    Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht bei Mitunternehmerschaften - Keine

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.05.2015 - 1 K 91/13
    Die sachliche Gewerbesteuerpflicht der unter § 2 Abs. 1 GewStG fallenden Gewerbebetriebe beginnt, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs erfüllt sind (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 bzw. Abs. 3 EStG) und der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt worden ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 22.01.2015 - IV R 10/12 - BFH/NV 2015, 317 und vom 30.08.2012 - IV R 54/10 - BStBl II 2012, 927).

    Dies gilt gleichermaßen für Einzelgewerbetreibende wie für Personengesellschaften, und zwar unabhängig von der Rechtsform ihrer Gesellschafter (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 30.08.2012, a.a.O.).

    Davon abzugrenzen sind die bloßen, gewerbesteuerrechtlich noch unbeachtlichen Vorbereitungshandlungen, wie z.B. die Anmietung eines Geschäftslokals, die Errichtung eines Fabrikgebäudes oder eines Hotels, mit dessen Betrieb erst nach dessen Fertigstellung begonnen wird, und Ähnliches (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 30.08.2012, a.a.O.).

    Der Zeitpunkt des Beginns der werbenden Tätigkeit ist unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu ermitteln und kann für die verschiedenen Betriebsarten unterschiedlich zu bestimmen sein (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 30.08.2012, a.a.O.).

  • BFH, 20.11.2003 - IV R 5/02

    Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.05.2015 - 1 K 91/13
    Allerdings handelt es sich insoweit lediglich um ein Indiz; letztlich maßgebend ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 20.11.2003 - IV R 5/02 - BStBl II 2004, 464).
  • BFH, 26.09.2013 - IV R 46/10

    Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen als Voraussetzung für die

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.05.2015 - 1 K 91/13
    Während Nebengeschäfte regelmäßig bei Gelegenheit des Hauptgeschäfts, also zeitlich neben diesem vorkommen, ist es für Hilfsgeschäfte, die in einer funktionalen Beziehung zum Hauptgeschäft stehen, typisch, dass sie dem Hauptgeschäft auch zeitlich vor- oder nachgehen können (vgl. BFH, Urteile vom 24.11.1983 - IV R 74/80 - BStBl II 1984, 155, zu § 34c Abs. 4 EStG a.F. und vom 26.09.20013 - IV R 46/10 - BStBl II 2014, 253; Nds. FG, Urteil vom 23.11.2010 - 8 K 347/09 - juris).
  • BFH, 06.02.2014 - IV R 19/10

    Hinzurechnung von Sondervergütungen im Vorjahr der Antragstellung auf

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.05.2015 - 1 K 91/13
    Der Zweck der Norm, nur die dem Subventionszweck der Tonnagesteuer entsprechenden Geschäfte von der Steuer freizustellen, erschließt sich unmittelbar aus ihrem Wortlaut und ist eindeutig (vgl. dazu BFH, Urteil vom 06.02.2014 - IV R 19/10 - BStBl II 2014, 522, Tz 15 ff.).
  • FG Niedersachsen, 23.03.2012 - 1 K 275/09

    Gewerbesteuerpflichtigkeit einer gewerblich geprägten Personengesellschaft (hier:

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.05.2015 - 1 K 91/13
    Die sachliche Gewerbesteuerpflicht beginnt in diesem Fall mit der Aufnahme jedweder, auf Gewinnerzielung gerichteter Tätigkeit, also zum Beispiel auch mit dem Abschluss von Währungsgeschäften zum Zweck der Gewinnerzielung (zum Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft vgl. auch Nds. FG, Urteil vom 23.03.2012 - 1 K 275/09 - DB 2013, 1031).
  • BFH, 24.11.1983 - IV R 74/80

    Ermäßigte Steuermeßzahl für den Gewerbeertrag aus einem im Bau befindlichen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.05.2015 - 1 K 91/13
    Während Nebengeschäfte regelmäßig bei Gelegenheit des Hauptgeschäfts, also zeitlich neben diesem vorkommen, ist es für Hilfsgeschäfte, die in einer funktionalen Beziehung zum Hauptgeschäft stehen, typisch, dass sie dem Hauptgeschäft auch zeitlich vor- oder nachgehen können (vgl. BFH, Urteile vom 24.11.1983 - IV R 74/80 - BStBl II 1984, 155, zu § 34c Abs. 4 EStG a.F. und vom 26.09.20013 - IV R 46/10 - BStBl II 2014, 253; Nds. FG, Urteil vom 23.11.2010 - 8 K 347/09 - juris).
  • BFH, 06.03.1991 - X R 57/88

    Notwendiges Betriebsvermögen nur bei endgültiger Zuweisung einer betrieblichen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.05.2015 - 1 K 91/13
    Der BFH führe in seinem Urteil vom 06.03.1991 (X R 57/88 - BStBl II 1991, 829) unter I 2 c zur betrieblichen Veranlassung aus: "Hat hingegen der Steuerpflichtige einem Wirtschaftsgut eine seinem Betrieb dienende Funktion endgültig zugewiesen, auch wenn der konkrete Einsatz des Wirtschaftsguts im Betrieb erst in der Zukunft liegt, so bedarf es für die Zurechnung zum notwendigen Betriebsvermögen keiner weiteren Willenserklärung der Steuerpflichtigen, insbesondere keiner diesbezüglichen Erklärung oder Buchung.
  • BFH, 13.04.2017 - IV R 49/15

    Abgrenzung gewerbesteuerrechtlich unbeachtlicher Vorbereitungshandlungen vom

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.05.2015 - 1 K 91/13
    Revision eingelegt - BFH-Az.: IV R 49/15.
  • BFH, 14.08.2014 - IV R 56/11

    Verbilligt vermietete Wohnungen als gewillkürtes Betriebsvermögen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.05.2015 - 1 K 91/13
    Die sachliche Gewerbesteuerpflicht der unter § 2 Abs. 1 GewStG fallenden Gewerbebetriebe beginnt, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs erfüllt sind (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 bzw. Abs. 3 EStG) und der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt worden ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 22.01.2015 - IV R 10/12 - BFH/NV 2015, 317 und vom 30.08.2012 - IV R 54/10 - BStBl II 2012, 927).
  • BFH, 22.01.2015 - IV R 10/12

    Gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit einer Einschiffsgesellschaft nach Aufgabe der

  • FG Hamburg, 27.02.2012 - 6 K 131/10

    Tonnagesteuer für ein in einem Jahr angeschafftes und veräußertes Handelsschiff:

  • FG Schleswig-Holstein, 26.03.2019 - 4 K 19/17

    Keine Tonnagebesteuerung bei Erträgen aus Devisengeschäften, welche einer

    Hinzu komme, dass die Gesellschafter - anders als im Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28. Mai 2015 ( 1 K 91/13) - nicht nur zum Zwecke der Entnahme unmittelbar zuvor in die Gesellschaft eingetreten seien.

    Im Übrigen sei gegen die vom Finanzamt herangezogenen Urteile vom 28. Mai 2015 (1 K 91/13) und vom 17. Januar 2014 (6 K 19/13) jeweils Revision eingelegt worden.

    Im Gegensatz zu dem von dem FG Niedersachen im Urteil vom 28. Mai 2015 ( 1 K 91/13) beurteilten Sachverhalt hätten die Devisentermingeschäfte im Streitfall bereits im Zeitpunkt ihres Abschlusses nicht den Charakter eines Hilfs- oder Nebengeschäftes gehabt.

    Dem stehe auch nicht die Entscheidung des FG Niedersachsen vom 28. Mai 2015 ( 1 K 91/13) entgegen.

    Auch aus dem Urteil des FG Niedersachsen vom 28. Mai 2015 ( 1 K 91/13; die dagegen eingelegte Revision ist mittlerweile durch BFH Urteil vom 13. April 2017, IV R 49/15, als unbegründet zurückgewiesen worden) könne kein anderes Ergebnis abgeleitet werden.

    So könne aus dem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28. Mai 2015 ( 1 K 91/13), welches vom BFH bestätigt worden sei (BFH-Urteil vom 13. April 2017, IV R 49/15), abgeleitet werden, dass es für die Anwendung des § 5a EStG entscheidend darauf ankomme, ob ein Hilfs- bzw. Nebengeschäft vorliege.

  • BFH, 13.04.2017 - IV R 49/15

    Abgrenzung gewerbesteuerrechtlich unbeachtlicher Vorbereitungshandlungen vom

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28. Mai 2015  1 K 91/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 28. Mai 2015  1 K 91/13 als unbegründet ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus:.

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