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   FG Rheinland-Pfalz, 08.10.2018 - 5 K 1034/16   

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https://dejure.org/2018,37596
FG Rheinland-Pfalz, 08.10.2018 - 5 K 1034/16 (https://dejure.org/2018,37596)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08.10.2018 - 5 K 1034/16 (https://dejure.org/2018,37596)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08. Oktober 2018 - 5 K 1034/16 (https://dejure.org/2018,37596)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 4 Abs 4a S 1 EStG 2009, § 4 Abs 4a S 2 EStG 2009, § 4 Abs 4a S 3 EStG 2009, § 4 Abs 4a S 4 EStG 2009, § 4 Abs 4a S 5 EStG 2009
    Überentnahmen bei Einnahmeüberschussrechnung

  • IWW
  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Überentnahmen bei Einnahmeüberschussrechnung

  • rechtsportal.de

    EStG § 4 Abs. 4a S. 1-6 Hs. 2
    Abziehbarkeit von Schuldzinsen für getätigte Überentnahmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Dachzeile | Überentnahmen bei Einnahmen-Überschussrechnung

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Überentnahmen bei Einnahmenüberschussrechnung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 14.03.2018 - X R 17/16

    Abzugsverbot für Schuldzinsen: Begrenzung auf Entnahmenüberschuss

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 08.10.2018 - 5 K 1034/16
    26 4. Mit Urteil vom 14.03.2018 hat der BFH entschieden (BFH-Urteil vom 14.03.2018, X R 17/16, DStR 2018, 1545), dass die Bemessungsgrundlage der nicht abziehbaren Schuldzinsen aller in die Berechnung einzubeziehenden Wirtschaftsjahre (der Totalperiode) ab dem nach dem 31.12.1998 endenden Wirtschaftsjahr bis zum aktuellen Wirtschaftsjahr entspricht.

    Der auf dem Eigenkapitalmodell basierende § 4 Ab s. 4a EStG will den Schuldzinsenabzug nur für den Fall einschränken, dass der Steuerpflichtige mehr entnimmt als ihm hierfür an Eigenkapital zur Verfügung steht (vgl. BFH-Urteil 14.03.2018, X R 17/16, a.a.O., juris-Ausdruck Rn. 23).

    Die periodenübergreifende Verrechnung ist damit wesensprägendes Merkmal des § 4 Abs. 4a EStG (vgl. BFH-Urteil 14.03.2018, X R 17/16, a.a.O., juris-Ausdruck Rn. 28).

    Auf diese Weise wird sichergestellt, dass ein in der Totalperiode erwirtschafteter Verlust die Bemessungsgrundlage für die nicht abziehbaren Schuldzinsen nicht erhöht (vgl. BFH-Urteil 14.03.2018, X R 17/16, a.a.O., juris-Ausdruck Rn. 34 und 35).

    Es ist bereits höchstrichterlich klärungsbedürftig, ob die Entscheidung des BFH vom 14.03.2018 zu § 4 Abs. 4a EStG ((BFH-Urteil vom 14.03.2018, X R 17/16, a.a.O.), die einen Steuerpflichtigen betraf, der seinen Gewinn durch Bestandsvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG ermittelte, gleichermaßen im Fall der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG anzuwenden ist und dazu führt, dass eine Überentnahmen bei einem Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, dann nicht vorliegt, wenn er über genügend "Eigenkapital" verfügt, obwohl er dies in keiner Bilanz ausweisen muss.

  • BFH, 17.08.2010 - VIII R 42/07

    Einschränkung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG aufgrund von

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 08.10.2018 - 5 K 1034/16
    Die Typisierung erweise sich daher als technische Folge der praktikableren kapitalbezogenen Sichtweise (BFH-Urteil vom 17. August 2010, VIII R 42/07, BStBl II 2010, 1041).

    a) Unter Bezugnahme auf die BFH-Entscheidungen vom 21.09.2005 (X R 47/03, BStBl II 2006, 504) und vom 17.08.2010 (VIII R 42/07, BStBl II 2010, 1041, juris Rn. 18) führt der BFH aus, dass der Schuldzinsenabzug nur für den Fall eingeschränkt werden soll, dass der Steuerpflichtige mehr entnimmt als ihm hierfür an Eigenkapital zur Verfügung steht.

    Zum anderen hat er in dieser Entscheidung hervorgehoben, dass es im Fall eines Wahlrechts zwischen den Gewinnermittlungsarten dem Steuerpflichtigen obliegt, das für ihn günstige Verfahren zu wählen (VIII R 42/07, a.a.O., juris Rn. 21).

    39 cc) Der Steuerpflichtige, der anstelle des Bestandsvergleichs zur Ermittlung seines Gewinns die Einnahmenüberschussrechnung wählt (vgl. BFH-Urteil vom 17.08.2010, VIII R 42/07, a.a.O.), verzichtet auf den ansonsten erforderlichen Ausweis von Eigen- und Fremdkapital in der Eröffnungsbilanz und den stichtagsbezogenen Folgebilanzen.

    gg) Soweit sich der Kläger in seiner Klagebegründung auf die BFH-Entscheidungen vom 21.09.2005 (X R 47/03 und X R 40/02) und vom 17.08.2010 (VIII R 42/07) berufen hat, ist darauf hinzuweisen, dass die Steuerpflichtigen ihre Gewinne in den vom BFH entschiedenen Fällen stets durch Bestandsvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG ermittelt haben.

  • BFH, 21.09.2005 - X R 47/03

    Ermittlung von nichtabziehbaren Schuldzinsen; Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs.

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 08.10.2018 - 5 K 1034/16
    Die Gesetzesfassung verzichte aus Praktikabilitätsgründen auf eine liquiditätsbezogene Betrachtung und knüpfe an den jeweiligen Bestand des vorhandenen Eigenkapitals an, das grundsätzlich steuerunschädlich entnommen werden dürfe (BFH-Urteile vom 21.09.2005, X R 47/03, BStBl II 2006, 504 und X R 40/02, BFH/NV 2006, 512).

    a) Unter Bezugnahme auf die BFH-Entscheidungen vom 21.09.2005 (X R 47/03, BStBl II 2006, 504) und vom 17.08.2010 (VIII R 42/07, BStBl II 2010, 1041, juris Rn. 18) führt der BFH aus, dass der Schuldzinsenabzug nur für den Fall eingeschränkt werden soll, dass der Steuerpflichtige mehr entnimmt als ihm hierfür an Eigenkapital zur Verfügung steht.

    Nach der höchstrichterlich vorgegebenen zweistufigen Prüfung des Schuldzinsenabzugs handelt es sich im Streitfall nicht um deshalb der Privatsphäre zuzuordnende Schuldzinsen, weil sie der Finanzierung außerbetrieblicher Zwecke dienen (1. Stufe), sondern um gemäß § 4 Abs. 4 EStG betrieblich veranlasste Schuldzinsen, bei denen auf der 2. Stufe zu prüfen ist, ob sie auf Überentnahmen beruhen und daher nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbar sind (vgl. BFH-Urteil vom 21.09.2005, X R 47/03, BStBl II 2006, 504).

    gg) Soweit sich der Kläger in seiner Klagebegründung auf die BFH-Entscheidungen vom 21.09.2005 (X R 47/03 und X R 40/02) und vom 17.08.2010 (VIII R 42/07) berufen hat, ist darauf hinzuweisen, dass die Steuerpflichtigen ihre Gewinne in den vom BFH entschiedenen Fällen stets durch Bestandsvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG ermittelt haben.

  • BFH, 21.09.2005 - X R 40/02

    Schuldzinsenabzug: Berücksichtigung von Unterentnahmen in 1999 und 2000

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 08.10.2018 - 5 K 1034/16
    Die Gesetzesfassung verzichte aus Praktikabilitätsgründen auf eine liquiditätsbezogene Betrachtung und knüpfe an den jeweiligen Bestand des vorhandenen Eigenkapitals an, das grundsätzlich steuerunschädlich entnommen werden dürfe (BFH-Urteile vom 21.09.2005, X R 47/03, BStBl II 2006, 504 und X R 40/02, BFH/NV 2006, 512).

    gg) Soweit sich der Kläger in seiner Klagebegründung auf die BFH-Entscheidungen vom 21.09.2005 (X R 47/03 und X R 40/02) und vom 17.08.2010 (VIII R 42/07) berufen hat, ist darauf hinzuweisen, dass die Steuerpflichtigen ihre Gewinne in den vom BFH entschiedenen Fällen stets durch Bestandsvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG ermittelt haben.

  • BFH, 17.05.2022 - VIII R 38/18

    Berechnung der Überentnahmen i.S. des § 4 Abs. 4a Sätze 2 und 3 EStG bei der

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 08.10.2018 - 5 K 1034/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 08.10.2018 - 5 K 1034/16 aufzuheben und die Feststellungsbescheide 2010, 2011 und 2013 (jeweils vom 25.08.2015) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.12.2015 mit der Maßgabe zu ändern, dass bei der Berechnung des Jahres 2010 eine Überentnahme in Höhe von 47.505 EUR statt von 131.073 EUR und für die Streitjahre 2011 und 2013 in der sich aus diesem Anfangswert fortzuentwickelnden Höhe angesetzt wird.

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