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   FG Rheinland-Pfalz, 24.06.2015 - 2 K 1036/13   

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FG Rheinland-Pfalz, 24.06.2015 - 2 K 1036/13 (https://dejure.org/2015,22252)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24.06.2015 - 2 K 1036/13 (https://dejure.org/2015,22252)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24. Juni 2015 - 2 K 1036/13 (https://dejure.org/2015,22252)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 32d Abs 1 S 1 EStG 2009, § 32d Abs 2 Nr 1 Buchst a EStG 2009, § 32d Abs 2 Nr 1 Buchst b EStG 2009, EStG VZ 2011
    Tarifbelastung der Einkünfte aus Kapitalvermögen eines bloß mittelbar Beteiligten einer Kapitalgesellschaft

  • IWW

    § 32d Abs. 1 S. 1 EStG; § 32d Abs. 2 Nr. 1 S. 1 Buchst. b EStG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung der Besteuerungsgrundlage bzgl. der Einkünfte aus Kapitalvermögen eines bloß mittelbar Beteiligten einer Kapitalgesellschaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgeltungssteuer bei mittelbarer Beteiligung an Kapitalgesellschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abgeltungssteuer bei mittelbarer Beteiligung an Kapitalgesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Tarifbelastung der Einkünfte aus Kapitalvermögen eines bloß mittelbar Beteiligten einer Kapitalgesellschaft

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Abgeltungsteuer bei mittelbarer Beteiligung an Kapitalgesellschaft

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Unklarer Gesetzestext: Abgeltungsteuer beim GmbH Gesellschafter

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 1711
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 22.10.2013 - X R 26/11

    Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen: Differenzierung nach dem Anlass der

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.06.2015 - 2 K 1036/13
    Von entscheidender Bedeutung für die ertragsteuerliche Anerkennung ist bei einer derartigen Fallgestaltung aber weniger der Fremdvergleich der einzelnen Klauseln des Darlehensvertrags als vielmehr die tatsächliche Durchführung der Zinsvereinbarung (BFH-Urteil vom 22. Oktober 2013 X R 26/11, BStBl II 2014, 374 m. w. N.).

    Stellt man des Weiteren nicht allein auf das Interesse des Schuldners an der Erlangung zusätzlicher Mittel außerhalb der Bankfinanzierung ab, sondern bezieht man - wie hier - auch das Interesse des Gläubigers an einer gut verzinslichen Geldanlage in die Betrachtung mit ein, zeigt sich die Darlehensvergabe angesichts der attraktiven Verzinsung in Zeiten einer langanhaltenden Niedrigzinsphase als fremdübliche Verteilung der Vertragschancen und -risiken, solange nur gewährleistet ist, dass die vereinbarten Zinsen letztlich tatsächlich in das Vermögen des Darlehensgläubigers überführt werden (vgl. dazu z. B.: BFH-Urteil vom 22. Oktober 2013 X R 26/11, BStBl II 2014, 374).

  • BFH, 14.05.2014 - VIII R 31/11

    Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei der Darlehensgewährung an eine GmbH durch

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.06.2015 - 2 K 1036/13
    Es ist jedoch davon auszugehen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers auch bei dieser Regelung ein lediglich aus der Familienangehörigkeit abgeleitetes persönliches Interesse nicht ausreichen soll, um ein Näheverhältnis zu begründen (BFH-Urteil vom 14. Mai 2014 VIII R 31/11, BStBl II 2014, 995; BFH-Urteil vom 20. August 2014 VIII R 31/11).

    Ein Beherrschungsverhältnis setzt voraus, dass der beherrschten Person aufgrund eines absoluten Abhängigkeitsverhältnisses im Wesentlichen kein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt (BFH-Urteil vom 29. April 2014 VIII R 9/13, BStBl II 2014, 986; BFH-Urteil vom 14. Mai 2014 VIII R 31/11, a. a. O.).

  • BFH, 13.08.2008 - XI R 8/08

    Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG - Überlassung des Eigenjagdrechts zum

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.06.2015 - 2 K 1036/13
    Rechtssystematisch betrachtet handelt es sich beim § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 1 EStG um eine Ausnahmevorschrift von der besonderen Tarifbelastung für Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG; Ausnahmevorschriften sind grundsätzlich eng auszulegen (vgl. dazu z. B.: BFH-Urteil vom 4. November 1986 VIII R 1/84, BStBl II 1987, 259; BFH-Urteil vom 13. August 2008 XI R 8/08, BStBl II 2009, 216; BFH-Urteil vom 5. März 2014 XI R 29/12, BStBl II 2014, 600).
  • BFH, 05.03.2014 - XI R 29/12

    Verwendung eines mit hälftigem Vorsteuerabzug erworbenen PKW für private Zwecke -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.06.2015 - 2 K 1036/13
    Rechtssystematisch betrachtet handelt es sich beim § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 1 EStG um eine Ausnahmevorschrift von der besonderen Tarifbelastung für Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG; Ausnahmevorschriften sind grundsätzlich eng auszulegen (vgl. dazu z. B.: BFH-Urteil vom 4. November 1986 VIII R 1/84, BStBl II 1987, 259; BFH-Urteil vom 13. August 2008 XI R 8/08, BStBl II 2009, 216; BFH-Urteil vom 5. März 2014 XI R 29/12, BStBl II 2014, 600).
  • BFH, 04.11.1986 - VIII R 1/84

    Beschränkte Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.06.2015 - 2 K 1036/13
    Rechtssystematisch betrachtet handelt es sich beim § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 1 EStG um eine Ausnahmevorschrift von der besonderen Tarifbelastung für Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG; Ausnahmevorschriften sind grundsätzlich eng auszulegen (vgl. dazu z. B.: BFH-Urteil vom 4. November 1986 VIII R 1/84, BStBl II 1987, 259; BFH-Urteil vom 13. August 2008 XI R 8/08, BStBl II 2009, 216; BFH-Urteil vom 5. März 2014 XI R 29/12, BStBl II 2014, 600).
  • BFH, 29.04.2014 - VIII R 9/13

    Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei Kapitalerträgen aus Darlehen zwischen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.06.2015 - 2 K 1036/13
    Ein Beherrschungsverhältnis setzt voraus, dass der beherrschten Person aufgrund eines absoluten Abhängigkeitsverhältnisses im Wesentlichen kein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt (BFH-Urteil vom 29. April 2014 VIII R 9/13, BStBl II 2014, 986; BFH-Urteil vom 14. Mai 2014 VIII R 31/11, a. a. O.).
  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 802/90

    Verfassungswidrigkeit der Nichtanerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.06.2015 - 2 K 1036/13
    a) Die Anforderungen der Rechtsprechung an die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen gründen auf der Überlegung, dass es innerhalb eines Familienverbundes typischerweise an einem Interessengegensatz mangelt und somit zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten steuerrechtlich missbraucht werden können (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG - , Beschluss vom 7. November 1995 2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34).
  • BFH, 04.06.1991 - IX R 150/85

    Steuerliche Anerkennung von Verwandtendarlehen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.06.2015 - 2 K 1036/13
    Wird das Darlehen zwischen volljährigen, voneinander wirtschaftlich unabhängigen Verwandten vereinbart und "dem Anlass nach wie von einem Fremden" gewährt (z.B. zur Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes), ist es nach der Rechtsprechung aber unschädlich, dass es unter im Einzelnen anderen Bedingungen als unter Fremden überlassen wird, soweit es sich nicht um eine verschleierte Schenkung oder um einen Missbrauch von steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten handelt (vgl. z. B.: BFH-Urteil vom 4. Juni 1991 IX R 150/85, BStBl II 1991, 838; BFH-Urteil vom 29. Juni 1993 IX R 44/89, BFH/NV 1994, 460).
  • BFH, 25.01.2000 - VIII R 50/97

    Partiarisches Darlehen zwischen Angehörigen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.06.2015 - 2 K 1036/13
    Voraussetzung ist, dass die Vereinbarung klar und eindeutig ist, der gesetzlich vorgeschriebenen Form genügt und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung der Vereinbarung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (vgl. z. B.: BFH-Urteil vom 25. Januar 2000 VIII R 50/97, BStBl II 2000, 393).
  • BFH, 18.12.2014 - IV R 22/12

    Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Veräußerung eines

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.06.2015 - 2 K 1036/13
    Maßgebend für die Interpretation eines Gesetzes ist der zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt (vgl. z. B.: BFH-Urteil vom 18. Dezember 2014 IV R 22/12, BFH/NV 2015, 881; Drüen in Tipke/Kruse, FGO, Loseblattsammlung Stand Oktober 2011, § 4 TZ 232; jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 20.08.2003 - I R 61/01

    Verlustabzug bei mittelbarer Anteilsübertragung

  • BFH, 16.12.1998 - X R 139/95

    Anschaffungskosten bei Darlehensübernahme zwischen nahen Angehörigen

  • BFH, 29.06.1993 - IX R 44/89

    Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauches nach unentgeltlicher Grundstücksübertragung

  • BFH, 06.03.2003 - IV R 21/01

    PersG; Darlehen der Gesellschaft an teilweise beteiligungsidentische KapG

  • BFH, 07.11.1990 - X R 126/87

    Steuerliche Anerkennung von langfristigen Darlehensverhältnissen zwischen nahen

  • BFH, 21.11.2013 - IX R 26/12

    Fremdvergleich bei Beteiligung einer GbR

  • BFH, 26.11.1996 - IX R 51/94

    Unrechte einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

  • BFH, 14.07.2009 - IX R 10/08

    Keine Eigenheimzulage mangels Aufwendung von Anschaffungskosten - Vertrag

  • BVerfG, 16.07.1991 - 2 BvR 769/90

    Überprüfung der steuerrechtlichen Behandlung von Ruhegeldzusagen an nahe

  • BFH, 28.11.2013 - VIII R 31/13
  • BVerfG, 20.11.1984 - 1 BvR 1406/84
  • BFH, 04.04.1974 - I R 73/72

    Schachtelprivileg - Inanspruchnahme - Begründende Beteiligung -

  • BFH, 11.10.1966 - I 85/64

    Annahme der Beteiligung an eine Kapitalgesellschaft durch die durch eine oder

  • BFH, 20.10.2016 - VIII R 27/15

    Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes bei mittelbarer Beteiligung setzt

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Juni 2015  2 K 1036/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das FG gab der Klage mit Urteil vom 24. Juni 2015  2 K 1036/13 teilweise statt.

    Die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 1711 veröffentlicht.

  • FG Köln, 18.01.2017 - 9 K 267/14

    Einkommensteuer: Keine Anwendung von § 32 d EStG auf mittelbare Beteiligungen

    Denn eine lediglich mittelbare Beteiligung an der Darlehensschuldnerin reicht für die Anwendung der vorgenannten Vorschrift nicht aus (so auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Juni 2015, 2 K 1036/13, EFG 2015, 1711, Revision eingelegt, Aktenzeichen des BFH: VIII R 27/15).

    Nach dem in der Gesetzesbegründung zu § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1a EStG zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers soll ein solches Näheverhältnis nur dann vorliegen, wenn die Person auf den Steuerpflichtigen oder umgekehrt der Steuerpflichtige auf diese Person oder eine dritte Person auf beide einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder die Person oder der Steuerpflichtige im Stande ist, bei der Vereinbarung der Bedingungen einer Geschäftsbeziehung auf den Steuerpflichtigen oder die nahestehende Person einen außerhalb dieser Geschäftsbeziehungen begründeten Einfluss auszuüben oder wenn einer von ihnen ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Erzielen der Einkünfte des anderen hat (Bundestag-Drucksache 16/4841, 61; siehe auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Juni 2015, 2 K 1036/13, EFG 2015, 1711).

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