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   FG Rheinland-Pfalz, 20.07.2005 - 3 K 1039/01   

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https://dejure.org/2005,17371
FG Rheinland-Pfalz, 20.07.2005 - 3 K 1039/01 (https://dejure.org/2005,17371)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 20.07.2005 - 3 K 1039/01 (https://dejure.org/2005,17371)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 20. Juli 2005 - 3 K 1039/01 (https://dejure.org/2005,17371)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pensionsrückstellungen für Beamte nach Privatisierung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Pensionsrückstellungen für Beamte nach Privatisierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten; Zeitpunkt der Bildung einer Rückstellung für eine dem Grunde nach ungewisse Verbindlichkeit; Hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Inanspruchnahme von Pensionszahlungen; Bildung einer Passivrückstellung für ...

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Städtische AG kann Rückstellungen für Pensionen f. bei ihr beschäftigte Beamte bilden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Städtische AG darf Rückstellungen für übernommene Beamtenpensionen bilden

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 1674
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 30.01.2002 - I R 71/00

    Rückstellung für Beihilfegewährung im Ruhestand

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.07.2005 - 3 K 1039/01
    Ungewisse Verbindlichkeiten in diesem Sinne sind einerseits Verbindlichkeiten, die dem Grunde nach bestehen, deren Höhe aber noch ungewiss ist, und andererseits Verbindlichkeiten, deren künftiges Entstehen noch ungewiss ist, wobei die Ungewissheit der Höhe nach dazukommen kann (z.B. BFH, Urteil vom 30. Januar 2002 I R 71/00, BStBl II 2003, 279 ).

    Für dem Grunde nach ungewisse Verbindlichkeiten ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung eine Rückstellung zu bilden, wenn sie erstens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entstanden sind und der Steuerpflichtige daraus in Anspruch genommen wird und wenn sie zweitens ihre wirtschaftliche Verursachung im Zeitraum vor dem Bilanzstichtag finden (stRspr, z.B. BFH, Urteil vom 30. Januar 2002 I R 71/00, BStBl II 2003, 279 , m.w.N.).

    Diese wird in der Rechtsprechung mit der Formel umschrieben, dass mehr Gründe für als gegen das Entstehen der in Rede stehenden Verbindlichkeit und die künftige Inanspruchnahme des Steuerpflichtigen sprechen (z.B. BFH, Urteil vom 30. Januar 2002 I R 71/00, BStBl II 2003, 279 , m.w.N.).

    Dies gilt nicht nur für die Bewertung eines Bestandes, sondern auch für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme dem Grunde nach (z.B. BFH, Urteil vom 30. Januar 2002 I R 71/00, BStBl II 2003, 279 , m.w.N.).

    Maßgeblich ist dabei die wirtschaftliche Wertung des Einzelfalles vor dem Hintergrund der rechtlichen Struktur des Tatbestands, mit dessen Erfüllung die Verbindlichkeit entsteht (stRspr, z.B. BFH, Urteil vom 30. Januar 2002 I R 71/00, BStBl II 2003, 279 , m.w.N.).

    Insbesondere ist in der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil IV R 62/00 und I R 71/00) geklärt, was unter einer mittelbaren Verpflichtung i.S.d. Art. 28 EGHGB zu verstehen ist.

  • BFH, 07.02.2002 - IV R 62/00

    Komplementär-GmbH - GmbH & Co. KG - Gesellschaftsfremder Geschäftsführer -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.07.2005 - 3 K 1039/01
    Denn Aufwendungsersatz wird als Entgelt für Tätigkeiten geleistet, die der Klägerin während der aktiven Beschäftigungszeit der Beamten H, B, R und S bei ihr zugute kommen (z.B. BFH, Urteil vom 7.2.2002 IV R 62/00, BStBl II 2005, 88 ): Die Verpflichtung der Stadt, ihren Kommunalbeamten H, B, R und S bei Erreichen des Pensionsalters eine Pensionen zu zahlen, findet ihren wesentlichen wirtschaftlichen Bezugspunkt bereits im Arbeits- bzw. Beamtenverhältnis dieser Beamten mit der Stadt.

    Eine "mittelbare Verpflichtung" in diesem Sinne liegt nur vor, wenn sich für den Arbeitgeber bei Einschaltung eines sog. externen Trägers der Altersversorgung (Versicherungsunternehmen für Direktversicherungen, Pensionskasse, Unterstützungskasse) gegenüber dem Versorgungsträger oder dem zusagebegünstigten Arbeitnehmer eine Verpflichtung (Einstandspflicht, Durchgriffshaftung) ergeben kann (z.B. BFH, Urteil vom 7.2.2002 IV R 62/00, BStBl II 2005, 88 , unter Bezugnahme auf Seeger in Schmidt, EStG , 23. Aufl. 2004 § 6a Rz. 5; vgl. ferner z.B. Ellrott/Rhiel, Beckscher Bilanzkommentar, 5. Aufl., § 249 Rz. 164).

    Insbesondere ist in der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil IV R 62/00 und I R 71/00) geklärt, was unter einer mittelbaren Verpflichtung i.S.d. Art. 28 EGHGB zu verstehen ist.

  • BFH, 05.02.1987 - IV R 81/84

    Für rechtsverbindlich zugesagte Jubiläumszuwendungen an Arbeitnehmer ist eine

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.07.2005 - 3 K 1039/01
    Da sich Art. 28 EGHGB nur auf Verbindlichkeiten aus der betrieblichen Altersversorgung bezieht (z.B. BFH, Urteil vom 5. Februar 1987 IV R 81/84, BStBl II 1987, 845 ), kann auch eine "ähnliche unmittelbare oder mittelbare Verpflichtung" nur eine solche sein, die einer Pensionsverpflichtung ähnlich ist (z.B. Seeger, a.a.O., Rz. 6; Ellrott/Rhiel, a.a.O., Rz. 162, 165).
  • FG Baden-Württemberg, 06.04.1995 - 6 K 164/91

    Ermittlung des Einheitswertes des Betriebsvermögens ; Abzugsfähigkeit von

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.07.2005 - 3 K 1039/01
    Die von der Klägerin dargelegte Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des Versorgungsfalles sei nach dem Urteil des FG Baden-Württemberg vom 6.4.1995 (EFG 1995, 958) nicht entscheidend.
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