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   FG Rheinland-Pfalz, 22.12.1994 - 3 K 3062/89   

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FG Rheinland-Pfalz, 22.12.1994 - 3 K 3062/89 (https://dejure.org/1994,24754)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22.12.1994 - 3 K 3062/89 (https://dejure.org/1994,24754)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22. Dezember 1994 - 3 K 3062/89 (https://dejure.org/1994,24754)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigungsfähigkeit von aus einem Rechtsstreit resultierenden Kosten als Sonderwerbungskosten i.R.d. gesonderten Feststellung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Annahme von Werbungskosten nur bei objektiv im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 25.05.1992 - VI R 171/88

    Aufwendungen für auf Dienstreise entwendeten Privat-PKW als Werbungskosten

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.12.1994 - 3 K 3062/89
    Zwar ist die subjektive Absicht kein notwendiges Merkmal des Werbungskostenbegriffs, denn auch unfreiwillige Ausgaben sowie Abwehraufwendungen können durchaus zur Erzielung von Einkünften veranlaßt sein (vgl. BFH-Urteil vom 25. Mai 1992 VI R 171/88 , BStBl II 1993, 44; Schmidt/Drenseck, 13. Aufl. § 9 EStG Anm. 2 d).

    Es muß aber stets ein Zusammenhang mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit vorliegen (vgl. BFH-Urteil VI R 171/88, a.a.O.; Schmidt/Drenseck, § 9 EStG Anm. 2 d, i).

    Anders als bei den wegen des unstreitig bestehenden objektiven wirtschaftlichen Zusammenhangs zu den Werbungskosten gerechneten Fällen der unfreiwilligen Aufwendungen (vgl. BFH-Urteil VI R 171/88 a.a.O.), ist vielfach erst die subjektive Absicht das Kriterium, das zeigt, ob eine Aufwendung durch die Einnahmeerzielung veranlaßt ist.

  • BFH, 28.03.1994 - IX B 81/93

    Keine entsprechende Anwendung des § 15a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 2

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.12.1994 - 3 K 3062/89
    Diese Frage habe der BFH in seinem Beschluß vom 28. März 1994 ( IX B 81/93 , BStBl II 1994, 793) ausdrücklich offengelassen.

    Anderenfalls würde - führt der Finanzausschuß aus - bei beschränkt haftenden Unternehmern wieder "die Möglichkeit eröffnet, die durch das Gesetz verschlossen werden soll, nämlich Verluste, die über den Haftungsbetrag am Bilanzstichtag hinausgehen und die den Steuerpflichtigen im Jahr der Entstehung des Verlusts im Regelfall weder rechtlich noch wirtschaftlich belasten, steuermindernd geltend zu machen" (zitiert nach BFH-Beschluß vom 28. März 1994 IX B 81/93 , BStBl II 1994, 793).

    Der BFH hat in seinem Beschluß vom 28. März 1994 (a.a.O.) ausdrücklich offengelassen, ob er sich der Ansicht der Kritiker anschließen könnte.

  • BFH, 19.05.1987 - VIII B 104/85

    Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 15a EStG

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.12.1994 - 3 K 3062/89
    Verfassungsmäßige Bedenken gegen die Anwendung des § 15 a EStG über § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG bestehen nach der Rechtsprechung des BFH nicht (vgl. Beschluß vom 19. Mai 1987 VIII B 104/85 , BStBl II 1988, 5; Urteil vom 17. Dezember 1992 IX R 7/91 , DB 1993, 1496).

    Trotz der in der Literatur vorgetragenen Kritik an der Beschränkung des erweiterten Verlustausgleichs auf die Haftungsfälle nach § 171 Abs. 1 HGB (vgl. Schmidt, Kommentar zum EStG, 13. Aufl., § 15 a Anm. 41 b; Beckerath a.a.O., C 83 f. m.w.N.) kommt wegen des eindeutigen Wortlauts des § 15 a Abs. 1 EStG ein erweiterter Verlustausgleich nur in Betracht, wenn der Kommanditist am Bilanzstichtag den Gläubigern der Kommanditgesellschaft "aufgrund des § 171 Abs. 1 HGB " haftet (so BFH-Beschluß vom 28. Mai 1993 VIII B 11/92 , BStBl II 1993, 665; vgl. auch schon Beschluß VIII B 104/85, a.a.O. S. 9).

  • BFH, 28.05.1993 - VIII B 11/92

    Kein erweiterter Verlustausgleich nach § 15a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG bei

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.12.1994 - 3 K 3062/89
    Trotz der in der Literatur vorgetragenen Kritik an der Beschränkung des erweiterten Verlustausgleichs auf die Haftungsfälle nach § 171 Abs. 1 HGB (vgl. Schmidt, Kommentar zum EStG, 13. Aufl., § 15 a Anm. 41 b; Beckerath a.a.O., C 83 f. m.w.N.) kommt wegen des eindeutigen Wortlauts des § 15 a Abs. 1 EStG ein erweiterter Verlustausgleich nur in Betracht, wenn der Kommanditist am Bilanzstichtag den Gläubigern der Kommanditgesellschaft "aufgrund des § 171 Abs. 1 HGB " haftet (so BFH-Beschluß vom 28. Mai 1993 VIII B 11/92 , BStBl II 1993, 665; vgl. auch schon Beschluß VIII B 104/85, a.a.O. S. 9).

    Der BFH hat in der Entscheidung vom 28. Mai 1993 ( VIII B 11/92 a.a.O.) betont, daß die Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig sei.

  • BFH, 14.05.1991 - VIII R 31/88

    Keine Einbeziehung des Sonderbetriebsvermögens bei der Ermittlung der Höhe des

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.12.1994 - 3 K 3062/89
    Hiervon geht auch der BFH bei der Deutung des Begriffs "Kapitalkonto" in § 15 a Abs. 1 EStG stets aus (vgl. Urteil vom 14. Mai 1991 VIII R 31/88 , BStBl II 1992, 167).
  • BFH, 21.07.1992 - IX R 72/90

    Anschaffungskosten durch Zahlungen zur Verhinderung der Wiedereintragung eines

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.12.1994 - 3 K 3062/89
    Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bilden nach der Definition des BFH Werbungskosten grundsätzlich alle Aufwendungen, bei denen objektiv ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung besteht und die subjektiv zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juli 1992 IX R 72/90 , BStBl II 1993, 486).
  • BFH, 17.12.1992 - IX R 7/91

    Berücksichtigung von Besonderheiten der Bauherrengemeinschaft bei

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.12.1994 - 3 K 3062/89
    Verfassungsmäßige Bedenken gegen die Anwendung des § 15 a EStG über § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG bestehen nach der Rechtsprechung des BFH nicht (vgl. Beschluß vom 19. Mai 1987 VIII B 104/85 , BStBl II 1988, 5; Urteil vom 17. Dezember 1992 IX R 7/91 , DB 1993, 1496).
  • BFH, 17.05.1985 - III R 213/82

    Einspruchsverfahren - Klage gegen Steuerbescheid - Zulässigkeit der Klage -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.12.1994 - 3 K 3062/89
    Unabhängig davon, ob die Klage im Zeltpunkt der Klageerhebung als Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 FGO zulässig war - auf die Begründung im Gerichtsbescheid vom 28. September 1993 wird verwiesen - wurde sie jedenfalls nach Ergehen der Einspruchsentscheidung vom 16. September 1994 zulässig, da es für die Erreichung des mit § 44 Abs. 1 FGO verfolgten Zwecks ausreicht, daß die Einspruchsentscheidung noch während des gerichtlichen Verfahrens ergangen ist (vgl. BFH-Urteil vom 17. Mai 1985 III R 213/82 , BStBl II 1985, 521, 522).
  • BFH, 08.09.1992 - IX R 335/87

    Zurechnung von Werbungskostenüberschussanteilen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.12.1994 - 3 K 3062/89
    Dies gilt, obwohl § 15 a EStG nur von gewerblichen Einkünften spricht, wegen § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG auch, wenn es sich - wie im Streitfall - um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung handelt (vgl. BFH-Urteil vom 08. September 1992 IX R 335/87 , BStBl II 1993, 281).
  • BVerfG, 14.07.2006 - 2 BvR 375/00

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Beschränkung des Verlustausgleichs bei

    b) das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Dezember 1994 - 3 K 3062/89 -,.

    Der Bundesfinanzhof hat die Revision der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Dezember 1994 - 3 K 3062/89 - mit Urteil vom 14.Dezember 1999 - IX R 7/95 = BFHE 190, 432 - als unbegründet zurückgewiesen.

  • FG Baden-Württemberg, 14.11.2014 - 13 K 3713/12

    Abziehbarkeit von Rechtsanwaltskosten als Sonderwerbungskosten bei

    Diese Beurteilung entspricht ferner dem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalzvom 22. Dezember 1994 3 K 3062/89 (nicht veröffentlicht; juris; s. dazu auch das nachfolgende BFH-Urteil IX R 7/95 vom 14. Dezember 1999, BStBl II 2000, 265) zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt, in dem die ursprüngliche Erbringung einer Einlage durch einen Kommanditisten im Streit war.
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