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   FG Rheinland-Pfalz, 29.08.2017 - 4 K 2296/15   

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https://dejure.org/2017,40177
FG Rheinland-Pfalz, 29.08.2017 - 4 K 2296/15 (https://dejure.org/2017,40177)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 29.08.2017 - 4 K 2296/15 (https://dejure.org/2017,40177)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 29. August 2017 - 4 K 2296/15 (https://dejure.org/2017,40177)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 63 Abs 1 S 1 Nr 3 EStG 2009, § 64 Abs 2 S 1 EStG 2009, EStG VZ 2015
    Vorrangige Kindergeldberechtigung der Großeltern für Enkelkind

  • IWW

    § 63 Abs 1 S 1 Nr 3 EStG 2009, § 64 Abs 2 S 1 EStG 2009, EStG VZ 2015
    EStG 2009, EStG VZ 2015

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Kindergeld kann ausnahmsweise vorrangig den Großeltern und nicht den Eltern zustehen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kindergeld kann ausnahmsweise vorrangig den Großeltern zustehen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kindergeld kann ausnahmsweise vorrangig den Großeltern und nicht den Eltern zustehen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kindergeld kann ausnahmsweise vorrangig den Großeltern und nicht den Eltern zustehen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Kindergeld für die Großeltern - Wird ein Kind überwiegend im Haushalt der Großeltern betreut und versorgt, steht ihnen das Kindergeld zu

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 14.12.2004 - VIII R 106/03

    Kindergeldauszahlung an nur einen Berechtigten und Obhutsprinzip verfassungsgemäß

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 29.08.2017 - 4 K 2296/15
    Da auch bei einer so genannten "mehrfachen Haushaltsaufnahme", bei der das Kind an sich gleichzeitig in mehrere Haushalte aufgenommen sei, nur ein berechtigter Kindergeld erhalten könne, müsse zur Bestimmung des vorrangig Kindergeldberechtigten zunächst ermittelt werden, in welchem Haushalt sich das Kind überwiegend aufhalte und seinen Lebensmittelpunkt habe (Bezugnahme auf BFH, Urteil vom 14. Dezember 2004 - VIII R 106/03 -).

    Die Betreuung des Kindes im Haushalt eines Berechtigten muss einen zeitlich bedeutsamen Umfang haben und die Aufenthalte des Kindes dürfen nicht nur Besuchs- oder Feriencharakter haben (vgl. BFH, Beschluss vom 14. Dezember 2004 - VIII R 106/03 -, juris, Rdn. 21).

    Das hat zur Folge, dass eine Aufteilung des Kindergeldes auf mehrere Berechtigte nicht zulässig ist (vgl. BFH, Beschluss vom 14. Dezember 2004 - VIII R 106/03 -, juris, Rdn. 24).

    Dies beruht auf der typisierenden Annahme, dass derjenige Kindergeldberechtigte die größeren Unterhaltslasten für das Kind trägt, der es überwiegend in seinem Haushalt betreut und versorgt (vgl. BFH, Beschluss vom 14. Dezember 2004 - VIII R 106/03 -, juris, Rdn. 33).

  • BFH, 16.04.2008 - III B 36/07

    Haushaltsaufnahme eines auswärts studierenden Kindes

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 29.08.2017 - 4 K 2296/15
    Der Beschluss des BFH vom 16. April 2008 (- III B 36/07 -) spreche sogar dafür, dass die vorherige Haushaltsaufnahme im Haushalt des Klägers und seiner Ehefrau nur gelockert und niemals aufgehoben worden sei.

    Das örtliche Merkmal der Haushaltsaufnahme beziehe sich auf eine bestimmte gemeinsame Familienwohnung als ortsbezogener Mittelpunkt der gemeinschaftlichen Lebensinteressen (Bezugnahme auf BFH, Beschluss vom 16. April 2008 - III B 36/07 -).

    Der zitierte Beschluss des BFH vom 16. April 2008 (- III B 36/07 -) helfe in der Sache nicht weiter, da er einen anderen Sachverhalt - getrennt lebende Elternteile - betreffe, so dass er auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sei.

  • FG Sachsen, 24.11.2004 - 7 K 256/04

    Kindergeldanspruch bei Zugehörigkeit des Kindes zu mehreren Haushalten (hier:

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 29.08.2017 - 4 K 2296/15
    Für diesen Fall habe das sächsische FG mit Urteil vom 24. November 2004 (- 7 K 256/04 -) die analoge Anwendung des § 64 Abs. 2 Satz 5 EStG zugelassen, wonach der Kindergeldanspruch (zwar) vorrangig dem Elternteil zustehe, der Großelternteil aber dann kindergeldberechtigt sei, wenn der Elternteil auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet habe.

    Da nach den vorstehenden Ausführungen von einer vorrangigen Kindergeldberechtigung des Klägers auszugehen ist, kommt es auf die Frage, ob die Regelung des § 64 Abs. 2 Satz 5 EStG im Falle eines erklärten Vorrangverzichts analog angewendet werden könnte (vgl. Sächsisches FG, Urteil vom 24. November 2004 - 7 K 256/04 (Kg) -, juris, Rdn. 42 f.), nicht an, wobei hier eine ex-tunc-Wirkung nicht schon deshalb zu verneinen wäre, weil der Vorrangverzicht bereits geregelte Zeiträume beträfe (vgl. BFH, Urteil vom 19. April 2012 - III R 42/10 -, juris, Rdn. 10; Hildesheim, in: Bordewin/Brandt, EStG, Band 8, § 64, Rdn. 51).

  • BFH, 19.04.2012 - III R 42/10

    Rückwirkende Änderung einer Berechtigtenbestimmung - Grundsätzlich keine

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 29.08.2017 - 4 K 2296/15
    Da nach den vorstehenden Ausführungen von einer vorrangigen Kindergeldberechtigung des Klägers auszugehen ist, kommt es auf die Frage, ob die Regelung des § 64 Abs. 2 Satz 5 EStG im Falle eines erklärten Vorrangverzichts analog angewendet werden könnte (vgl. Sächsisches FG, Urteil vom 24. November 2004 - 7 K 256/04 (Kg) -, juris, Rdn. 42 f.), nicht an, wobei hier eine ex-tunc-Wirkung nicht schon deshalb zu verneinen wäre, weil der Vorrangverzicht bereits geregelte Zeiträume beträfe (vgl. BFH, Urteil vom 19. April 2012 - III R 42/10 -, juris, Rdn. 10; Hildesheim, in: Bordewin/Brandt, EStG, Band 8, § 64, Rdn. 51).
  • BFH, 21.10.2015 - VI R 35/14

    Bindungswirkung - Ablehnungsbescheid Kindergeld

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 29.08.2017 - 4 K 2296/15
    Die Bindungswirkung eines Kindergeld ablehnenden oder aufhebenden Bescheides erstreckt sich bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe (vgl. BFH, Urteil vom 21. Oktober 2015 - VI R 35/14 -, juris, Rdn. 10), hier also - da die Einspruchsentscheidung vom 30. Oktober 2015 als im November 2015 bekanntgegeben gilt (vgl. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO) - bis einschließlich November 2015.
  • BFH, 14.01.2011 - III B 96/09

    Grundsätzliche Bedeutung bei Haushaltsaufnahme - Verstoß gegen das Gebot

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 29.08.2017 - 4 K 2296/15
    Vielmehr sei das Erfordernis des örtlich gebundenen Zusammenlebens gerade wesentliches Kriterium dafür, dass die Großeltern tatsächlich kindesbezogene Belastungen tragen würden und ihre finanzielle Leistungsfähigkeit im Vergleich zu Kinderlosen gemindert sei (Bezugnahme auf BFH, Beschluss vom 14. Januar 2011 - III B 96/09 -).
  • BFH, 07.12.2010 - III B 33/10

    Aufnahme eines Kindes in den Haushalt eines Elternteils - Darlegung des Verstoßes

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 29.08.2017 - 4 K 2296/15
    Gleichfalls sei für die Annahme einer Haushaltsaufnahme unzureichend, wenn sich das Kind zwar für mehr als drei Monate, aber nur für einen von vornherein begrenzten Zeitraum bei den Großeltern befinde (Bezugnahme auf BFH-Urteil vom 07. Dezember 2010 - III B 33/10 -).
  • BFH, 23.03.2005 - III R 91/03

    Kindergeldberechtigung bei mehrfacher Haushaltsaufnahme eines Kindes

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 29.08.2017 - 4 K 2296/15
    Liege eine gleichwertige Aufnahme des Kindes in mehrere Haushalte vor, sei durch analoge Anwendung des § 64 Abs. 2 Sätze 2 - 4 EStG der vorrangig Berechtigte zu ermitteln (Bezugnahme auf BFH, Urteil vom 23. März 2006 - III R 91/03 -).
  • BFH, 20.06.2001 - VI R 224/98

    Kindergeldzahlung bei Haushaltswechsel

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 29.08.2017 - 4 K 2296/15
    Nach dem BFH-Urteil vom 20. Juni 2001 (- VI R 224/98 -) gehöre ein Kind dann zum Haushalt eines Berechtigten, wenn es dort wohne, versorgt und betreut werde, so dass es sich in dessen Obhut befinde.
  • FG Bremen, 14.12.2018 - 2 K 133/18

    Erstattung von überzahltem Kindergeld i.R.d. Festsetzung von Kindergeld bei

    Anders als bei Pflegeeltern in Bezug auf ein Pflegekind (vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG ) setzt die Kindergeldberechtigung bei Großeltern in Bezug auf ein Enkelkind nicht zusätzlich voraus, dass das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. August 2017 4 K 2296/15, juris Rz 53 m. w. N.).

    Bei Aufenthalten eines Kindes sowohl in dem Haushalt des einen wie auch des anderen Berechtigten ist, da eine Aufteilung des Kindergeldes nach § 64 Abs. 1 EStG ausgeschlossen ist, darauf abzustellen, wo sich das Kind überwiegend aufhält und wo es seinen Lebensmittelpunkt hat (BFH, Urteil vom 23. März 2005 III R 91/03, BFHE 209, 338 , BStBl II 2008, 752 , juris Rz 11 m. w. N.; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. August 2017 4 K 2296/15, juris Rz 56).

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