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   FG Sachsen, 02.07.2013 - 6 K 813/13   

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https://dejure.org/2013,44459
FG Sachsen, 02.07.2013 - 6 K 813/13 (https://dejure.org/2013,44459)
FG Sachsen, Entscheidung vom 02.07.2013 - 6 K 813/13 (https://dejure.org/2013,44459)
FG Sachsen, Entscheidung vom 02. Juli 2013 - 6 K 813/13 (https://dejure.org/2013,44459)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zahlungsunfähigkeit eines Steuerschuldners als Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antrag des FA auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Steuerschulden von knapp über 4.000 Euro

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Antrag des FA auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Steuerschulden von knapp über 4.000 Euro

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 12.12.2005 - VII R 63/04

    Antrag auf Insolvenzverfahren als Ermessensentscheidung; Vollstreckungsaufschub

    Auszug aus FG Sachsen, 02.07.2013 - 6 K 813/13
    Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann vom Finanzamt gestellt werden, wenn ein Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren vorliegt (vgl. § 249 Abs. 1 , § 251 Abs. 1 AO i.V.m. § 16, 17 der Insolvenzordnung - InsO - BFH, Beschlüsse v. 12.12.2005 VII R 63/05, BFH/NV 2006, 900 ; vom 28.02.2011 VII B 224/10, BFH/NV 2011, 763).

    und 13.03.2013 bei der P.-Bank, D., der D.AG, H., sowie der M.-Bank keine Rückführung der Abgabenrückstände herbeigeführt hatten und auch die Pfändungsversuche bei der Klägerin vom 08. und 24.04.2013 erfolglos verlaufen waren (so auch entschieden vom BFH mit Beschlüssen vom 11.12.1990 VII B 94/90, BFH/NV 1991, 787 und 12.12.2005 VII R 63/04, BFH/NV 2006, 900 in vergleichbaren Fällen).

    Der Beklagte war nicht verpflichtet, vor Antragstellung die Klägerin zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses i.S.v. § 284 AO aufzufordern oder weitere Vollstreckungsversuche zu unternehmen (vgl. BFH, Beschlüsse vom 12.12.2005 VII R 63/04, a.a.O; vom 26.02.2007 VII B 98/06, BFH/NV 2007, 1270 ).

    Positiver Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse bedurfte es für die Stellung des Insolvenzantrages nicht (vgl. BFH, Beschlüsse v. 12.12.2003 VII B 265/01, BFH/NV 2004, 464 ; vom 12.12.2005 VII R 63/04, a.a.O.).

    Auch aus dem Umstand, dass pfändbare Vermögensgegenstände am 08. und 24.04.2013 nicht vorgefunden worden waren, lässt sich nicht zwangsläufig der Schluss ziehen, dass eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse nicht vorhanden ist (vgl. BFH, Beschluss vom 12.12.2005 VII R 63/04, a.a.O.).

    Denn die zuverlässige Feststellung des Umfangs der zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse einschließlich des während des Insolvenzverfahrens erlangten Vermögens (§ 35 InsO ) obliegt dem Insolvenzgericht, das vom Vollstreckungsschuldner entsprechende Auskünfte einschließlich von beiseite geschafftem Vermögen verlangen und mit der Prüfung, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird, einen Sachverständigen oder vorläufigen Insolvenzverwalter beauftragen kann (§ 20 Abs. 1 und 22 Abs. 1 Nr. 3 InsO ; vgl. auch BFH, Beschlüsse v. 12.12.2003 VII B 265/01, a.a.O., Rdnr. 13 zit. nach juris; vom 12.12.2005 VII R 63/04, a.a.O., Rdnr. 17 zit. nach juris).

  • BFH, 28.02.2011 - VII B 224/10

    Zulässigkeit eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei nicht

    Auszug aus FG Sachsen, 02.07.2013 - 6 K 813/13
    Da es sich bei der Entscheidung des Finanzamtes, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerschuldners zu beantragen, um eine Ermessensentscheidung handelte, konnte sie im Rahmen der Prüfung der Begründetheit der Leistungsklage von dem Gericht nur daraufhin überprüft werden, ob die Grenzen des Ermessens überschritten waren oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (BFH-Beschluss vom 28.02.2011 VII B 224/10, BFH/NV 2011, 763).

    Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann vom Finanzamt gestellt werden, wenn ein Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren vorliegt (vgl. § 249 Abs. 1 , § 251 Abs. 1 AO i.V.m. § 16, 17 der Insolvenzordnung - InsO - BFH, Beschlüsse v. 12.12.2005 VII R 63/05, BFH/NV 2006, 900 ; vom 28.02.2011 VII B 224/10, BFH/NV 2011, 763).

    Eine missbräuchliche Ausnutzung der Rechtsstellung des Beklagten oder sachfremde Erwägungen bei der Stellung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die z.B. dann anzunehmen sind, wenn das Finanzamt lediglich die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Vollstreckungsschuldners bezwecken würde (vgl. BFH, Beschluss v. 12.12.2005 VII R 63/05, a.a.O. mwN auf die Rspr.; vom 28.02.2011 VII B 224/10, BFH/NV 2011, 763), war ebenfalls nicht feststellbar gewesen, denn der Umstand, dass nach Angaben der Klägerin im Fragebogen zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vom 08.03.2013 ihre gewerbliche Tätigkeit als Kosmetikerin und Leiterin einer privaten Berufsschule für Kosmetik zu monatlichen Verlusten i.H.v. 900, 00 EUR führte, hatte deutlich gemacht, dass dieser Gewerbebetrieb nicht in der Lage war, die wirtschaftliche Existenz der Klägerin überhaupt zu sichern, so dass der Antrag auf Insolvenzeröffnung damit auch nicht in der Lage war, die wirtschaftliche Existenz der Klägerin zu vernichten.

    Letztere ist vom BFH mittels seines Beschlusses vom 28.02.2011 VII B 224/10, a.a.O, in der Weise bestätigt worden, dass das primäre Ziel eines Insolvenzverfahrens nicht die Zerschlagung von Vermögenswerten ist, sondern die Schuldenbereinigung zur Fortsetzung unternehmerischer Tätigkeit.

  • BFH, 11.12.1990 - VII B 94/90

    Zuständigkeit des Finanzgerichts bei Antrag gegen Antrag des Finanzgerichts auf

    Auszug aus FG Sachsen, 02.07.2013 - 6 K 813/13
    und 13.03.2013 bei der P.-Bank, D., der D.AG, H., sowie der M.-Bank keine Rückführung der Abgabenrückstände herbeigeführt hatten und auch die Pfändungsversuche bei der Klägerin vom 08. und 24.04.2013 erfolglos verlaufen waren (so auch entschieden vom BFH mit Beschlüssen vom 11.12.1990 VII B 94/90, BFH/NV 1991, 787 und 12.12.2005 VII R 63/04, BFH/NV 2006, 900 in vergleichbaren Fällen).

    durch den Vollziehungsbeamten des Beklagten auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nachgekommen (vgl. BFH, Beschluss vom 11.12.1990 VII B 94/90, a.a.O.).

    Auch gereichen etwaige Pannen bei einer ausschließlich dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügenden Beitreibung von Abgabenschulden nicht zum Vorteil eines Abgabenschuldners, da er zur pünktlichen Entrichtung der Abgabenschulden verpflichtet ist und die Stellung eines Antrages auf Insolvenzeröffnung nur ausgeschlossen ist, wenn er aus sachfremden Erwägungen oder unter missbräuchlicher Ausnutzung einer Rechtsstellung - somit willkürlich - erfolgt ist (s.o. BFH, Beschlüsse v. 23.07.1985 VII B 29/85, BFH/NV 1986, 41; v. 11.12.1990 VII B 94/90, a.a.O.; vom 25.02.2011 VII B 226/10, a.a.O.).

    Ein Ermessensfehler konnte auch nicht darin gefunden werden, dass der Insolvenzantrag gestellt worden war, obwohl über die Frage des Vorliegens eines Umsatzsteuerguthabens für 2011 ff. noch nicht bestandskräftig entschieden worden war, denn ausreichend für die Vollstreckung der Umsatzsteuerforderung November 2012 war nach § 251 Abs. 1 AO allein, dass ein vollziehbarer Bescheid vorlag, die Vollziehung dieses Steuerverwaltungsaktes somit nicht nach § 361 AO oder § 69 FGO ausgesetzt war (so entschieden durch BFH, Beschlüsse vom 11.12.1990 VII B 94/90, a.a.O.; v. 01.02.2005 VII B 180/04, BFH/NV 2005, 1002 ).

  • BFH, 26.02.2007 - VII B 98/06

    Antrag auf Eröffnung Insolvenzverfahren; Ermessen der Finanzbehörde

    Auszug aus FG Sachsen, 02.07.2013 - 6 K 813/13
    Der Beklagte war nicht verpflichtet, vor Antragstellung die Klägerin zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses i.S.v. § 284 AO aufzufordern oder weitere Vollstreckungsversuche zu unternehmen (vgl. BFH, Beschlüsse vom 12.12.2005 VII R 63/04, a.a.O; vom 26.02.2007 VII B 98/06, BFH/NV 2007, 1270 ).

    Einer weiteren Begründung dieses Antrages auf Insolvenzeröffnung bedurfte es aufgrund der fortgesetzten Pflichtverletzungen der Klägerin bei der Erfüllung ihrer Zahlungspflichten sowohl im Hinblick auf die Einkommensteuer 2007 als auch die laufenden, nach § 251 Abs. 1 AO vollziehbaren Umsatzsteuerschulden nicht (so auch BFH, Beschluss vom 26.02.2007 VII B 98/06, a.a.O.; Sächsisches FG, Beschluss vom 28.03.2013 3 V 272/13, zit. nach juris).

    Außerdem ist die Stellung eines Insolvenzantrages nach dem Beschluss des BFH vom 26.02.2007 VII B 98/06 (BFH/NV 2007, 1270 ) auch dann verhältnismäßig und ermessensgerecht, wenn er als rückstandsunterbindende Maßnahme zur Vermeidung weiterer Steuerrückstände dient.

  • BFH, 05.10.2006 - VII R 63/05

    Pharmaunternehmen muss Steuerfahndung Auskunft erteilen

    Auszug aus FG Sachsen, 02.07.2013 - 6 K 813/13
    Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann vom Finanzamt gestellt werden, wenn ein Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren vorliegt (vgl. § 249 Abs. 1 , § 251 Abs. 1 AO i.V.m. § 16, 17 der Insolvenzordnung - InsO - BFH, Beschlüsse v. 12.12.2005 VII R 63/05, BFH/NV 2006, 900 ; vom 28.02.2011 VII B 224/10, BFH/NV 2011, 763).

    Eine missbräuchliche Ausnutzung der Rechtsstellung des Beklagten oder sachfremde Erwägungen bei der Stellung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die z.B. dann anzunehmen sind, wenn das Finanzamt lediglich die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Vollstreckungsschuldners bezwecken würde (vgl. BFH, Beschluss v. 12.12.2005 VII R 63/05, a.a.O. mwN auf die Rspr.; vom 28.02.2011 VII B 224/10, BFH/NV 2011, 763), war ebenfalls nicht feststellbar gewesen, denn der Umstand, dass nach Angaben der Klägerin im Fragebogen zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vom 08.03.2013 ihre gewerbliche Tätigkeit als Kosmetikerin und Leiterin einer privaten Berufsschule für Kosmetik zu monatlichen Verlusten i.H.v. 900, 00 EUR führte, hatte deutlich gemacht, dass dieser Gewerbebetrieb nicht in der Lage war, die wirtschaftliche Existenz der Klägerin überhaupt zu sichern, so dass der Antrag auf Insolvenzeröffnung damit auch nicht in der Lage war, die wirtschaftliche Existenz der Klägerin zu vernichten.

  • BFH, 01.02.2005 - VII B 180/04

    Einleitung eines Insolvenzverfahren: Ermessensausübung des Finanzamt

    Auszug aus FG Sachsen, 02.07.2013 - 6 K 813/13
    Der Antrag auf Insolvenzeröffnung war auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer diesen einschränkenden Bagatellforderung ermessensfehlerhaft gewesen (vgl. BFH, Beschluss vom 01.02.2005 VII B 180/04, BFH/NV 2005, 1002 ).

    Ein Ermessensfehler konnte auch nicht darin gefunden werden, dass der Insolvenzantrag gestellt worden war, obwohl über die Frage des Vorliegens eines Umsatzsteuerguthabens für 2011 ff. noch nicht bestandskräftig entschieden worden war, denn ausreichend für die Vollstreckung der Umsatzsteuerforderung November 2012 war nach § 251 Abs. 1 AO allein, dass ein vollziehbarer Bescheid vorlag, die Vollziehung dieses Steuerverwaltungsaktes somit nicht nach § 361 AO oder § 69 FGO ausgesetzt war (so entschieden durch BFH, Beschlüsse vom 11.12.1990 VII B 94/90, a.a.O.; v. 01.02.2005 VII B 180/04, BFH/NV 2005, 1002 ).

  • BFH, 25.02.2011 - VII B 226/10

    Zur einstweiligen Anordnung auf Rücknahme eines Insolvenzantrags

    Auszug aus FG Sachsen, 02.07.2013 - 6 K 813/13
    Ein solcher Ermessensfehler konnte für die im Zeitpunkt der Antragstellung nach §§ 249, 251 Abs. 1 AO vollstreckbaren Abgabenschulden nicht festgestellt werden, und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Antragstellung nach dem Beschluss des BFH vom 25.02.2011 VII B 226/10 (BFH/NV 2011, 1017) eine fehlerfreie Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung des konkreten Steuerschuldverhältnisses unabhängig von den Insolvenzvoraussetzungen erforderte.

    Auch gereichen etwaige Pannen bei einer ausschließlich dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügenden Beitreibung von Abgabenschulden nicht zum Vorteil eines Abgabenschuldners, da er zur pünktlichen Entrichtung der Abgabenschulden verpflichtet ist und die Stellung eines Antrages auf Insolvenzeröffnung nur ausgeschlossen ist, wenn er aus sachfremden Erwägungen oder unter missbräuchlicher Ausnutzung einer Rechtsstellung - somit willkürlich - erfolgt ist (s.o. BFH, Beschlüsse v. 23.07.1985 VII B 29/85, BFH/NV 1986, 41; v. 11.12.1990 VII B 94/90, a.a.O.; vom 25.02.2011 VII B 226/10, a.a.O.).

  • BFH, 12.12.2003 - VII B 265/01

    Insolvenzverfahren; Antrag auf Eröffnung durch FA

    Auszug aus FG Sachsen, 02.07.2013 - 6 K 813/13
    Positiver Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse bedurfte es für die Stellung des Insolvenzantrages nicht (vgl. BFH, Beschlüsse v. 12.12.2003 VII B 265/01, BFH/NV 2004, 464 ; vom 12.12.2005 VII R 63/04, a.a.O.).

    Denn die zuverlässige Feststellung des Umfangs der zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse einschließlich des während des Insolvenzverfahrens erlangten Vermögens (§ 35 InsO ) obliegt dem Insolvenzgericht, das vom Vollstreckungsschuldner entsprechende Auskünfte einschließlich von beiseite geschafftem Vermögen verlangen und mit der Prüfung, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird, einen Sachverständigen oder vorläufigen Insolvenzverwalter beauftragen kann (§ 20 Abs. 1 und 22 Abs. 1 Nr. 3 InsO ; vgl. auch BFH, Beschlüsse v. 12.12.2003 VII B 265/01, a.a.O., Rdnr. 13 zit. nach juris; vom 12.12.2005 VII R 63/04, a.a.O., Rdnr. 17 zit. nach juris).

  • BGH, 19.12.1997 - 5 StR 569/96

    Urteil gegen Dr. Johannes Zwick aufgehoben

    Auszug aus FG Sachsen, 02.07.2013 - 6 K 813/13
    Insbesondere der Umstand, dass die Klägerin bei der fruchtlosen Pfändung vom 24.04.2013 im Gegensatz zur fruchtlosen Pfändung vom 08.04.2013 und trotz ihres monatlichen Ausgabenüberschusses von 1.268,00 EUR nunmehr im Besitz eines geleasten, somit nicht zu ihrem Eigentum gehörenden Alfa GT Baujahr 2007 war, lässt eher eine Vermutung auf einen unzutreffenden Vermögensstatus und/oder die nicht wahrheitsgemäße Erklärung von Einkünften i.S.v. einer versuchten Steuerhinterziehung im Beitreibungsverfahren nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 2 AO zu (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.1997 5 StR 569/96, BGHSt 43, 381 , Rdnr. 24 zit. nach juris; Klein, Abgabenordnung , 11.A.2012, § 370 Rdnr. 52), da z.B. die Leasingraten bei dem sog. Finanzierungsleasing im Fall einer Vollamortisation (s. Mobilien-Vollamortisationserlass v. 19.04.1971 (BStBl I 264) i.d.R. von der Höhe her so bemessen sind, dass nach Ablauf der Grundmietzeit die dem Leasinggeber entstandenen Anschaffungskosten einschließlich Nebenkosten voll abgedeckt sind und ihm außerdem eine Verzinsung des eingesetzten Kapitals oder ein Gewinnzuschlag zufließt, eine Zahlung derartiger Leasingraten bei einer monatlichen Rente von 780, 00 EUR und einem monatlichen Ausgabenüberschuss von 1.268,00 EUR ohne weitere Einkünfte oder verwertetes Vermögen somit nicht möglich ist.
  • BGH, 26.02.2013 - II ZR 54/12

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers: Inanspruchnahme für Zahlungen nach

    Auszug aus FG Sachsen, 02.07.2013 - 6 K 813/13
    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - BGH - in seinem Beschluss vom 26.02.2013 II ZR 54/12 (GmbHR 2013, 482 ) ist Zahlungseinstellung i.S.v. § 17 Abs. 2 S. 2 InsO dasjenige äußere Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise eine Zahlungsunfähigkeit ausdrückt.
  • BFH, 24.05.2005 - VIII B 165/03

    Zufluss; Novation; Zahlungsfähigkeit des Schuldners

  • BFH, 23.07.1985 - VII B 29/85

    Antrag auf Aufhebung der Anordnung der einstweiligen Verfügung zur Eröffnung des

  • BGH, 20.03.1986 - III ZR 55/85

    Konkursantrag - Rechtsschutzinteresse - Forderungshöhe

  • FG Rheinland-Pfalz, 29.06.2021 - 4 K 1032/21

    Dokumentationserfordernisse bei finanzbehördlichem Insolvenzantrag

    Wer davon ausgeht oder davon ausgehen darf, dass der Schuldner pfändbares bewegliches Vermögen nicht mehr besitzt, muss nicht zwangsläufig die genauen Gesamtvermögensverhältnisse des Schuldners kennen oder kennen müssen (BFH, Beschluss vom 12. Dezember 2003 - VII B 265/01 -, BFH/NV 2004, 464; BFH, Beschluss vom 1. Februar 2005 - VII B 180/04 -, BFH/NV 2005, 1002; BFH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - VII R 63/04 -, BFH/NV 2006, 900; FG Sachsen, Beschluss vom 2. Juli 2013 - 6 K 813/13 -, juris).

    Gerade Letzteres ist Ausdruck dessen, dass der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzantrags wegen seiner extrem einschneidenden Wirkung gegenüber dem Vollstreckungsschuldner bis hin zu dessen Existenzvernichtung als ultima ratio anzusehen ist und als die einschneidendste und gefährlichste Maßnahme der Vollstreckung erst dann in Betracht kommt, wenn weniger belastende Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung ausgeschöpft sind oder keine Aussicht auf Erfolg versprechen (FG Köln, Beschluss vom 19. März 2009 - 15 V 111/09 -, EFG 2009, 1128; FG Hessen, Beschluss vom 25. April 2013 - 1 V 495/13 -, juris; FG Sachsen, Beschluss vom 2. Juli 2013 - 6 K 813/13 -, juris).

    Es dürfte (als negatives Merkmal) für die Finanzbehörde lediglich nicht feststehen, dass eine die Kosten des Verfahrens deckende Insolvenzmasse nicht vorhanden ist, da der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sonst nur der Existenzvernichtung des Steuerpflichtigen oder lediglich als "Druckmittel" für die Abgabe von Steuererklärungen bzw. Steueranmeldungen dienen würde (BFH, Beschluss vom 12. Dezember 2003 - VII B 265/01 -, BFH/NV 2004, 464; BFH, Beschluss vom 1. Februar 2005 - VII B 180/04 -, BFH/NV 2005, 1002; BFH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - VII R 63/04 -, BFH/NV 2006, 900; BFH, Beschluss vom 28. Februar 2011 - VII B 224/10 -, BFH/NV 2011, 763; BFH, Beschluss vom 31. August 2011 - VII B 59/11 -, BFH/NV 2011, 2105; FG Köln, Urteil vom 9. November 2004 - 15 K 4934/04 -, EFG 2005, 372; FG München, Beschluss vom 9. November 2012 - 7 V 3251/12 -, juris; FG Sachsen, Beschluss vom 2. Juli 2013 - 6 K 813/13 -, juris; FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. September 2015 - 3 V 916/15 -, EFG 2015, 2194; FG München, Beschluss vom 24. Juli 2018 - 7 V 1728/18 -, juris).

  • FG Sachsen-Anhalt, 24.09.2015 - 3 V 916/15

    Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz - Finanzrechtsweg zur Überprüfung eines

    Juli 2015, § 251, Rz. 22; Hess, InsO, 2. Aufl. 2013, § 14, Rz. 119; a.A. FG Hamburg Beschluss vom 18. August 2011 6 V 102/11, nachgewiesen bei juris; Sächsisches FG Beschluss vom 02. Juli 2013 6 K 813/13, juris; BFH-Beschluss vom 26. Februar 2007 VII B 98/06, BFH/NV 2007, 1270; offengelassen in BFH-Beschlüssen vom 26. Februar 2007 VII B 98/06, BFH/NV 2007, 1270; vom 28. Februar 2011 VII B 224/10, BFH/NV 2011, 763).
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