Rechtsprechung
FG Sachsen, 07.03.2013 - 6 K 1450/10 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Umsatzbesteuerung von auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen (hier: Bereitstellung von erotischen Inhalten im Internet)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Umsatzbesteuerung von auf elektronischem Wege erbrachten sonstigen Leistungen Betreiber der Internetseite ist regelmäßig als Leistender anzusehen
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Umsatzbesteuerung von auf elektronischem Wege erbrachten sonstigen Leistungen - Betreiber der Internetseite ist regelmäßig als Leistender anzusehen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Dienstleistungskommission
- Gesetzlich normierte Telekommunikations-Dienstleistungskommission nach § 3 Abs. 11a UStG
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BFH, 06.11.2012 - VIII R 15/10
Sachverhaltsaufklärung bei offenbarer Unrichtigkeit
Auszug aus FG Sachsen, 07.03.2013 - 6 K 1450/10
Die Vorschrift des § 129 AO erfasst die Fälle, in denen der bekanntgegebene Inhalt des Verwaltungsakts aus Versehen vom offensichtlich gewollten materiellen Regelungsinhalt abweicht (BFH, Urteil vom 6. November 2012, VIII R 15/10, juris) und die Möglichkeit eines Tatsachen- oder Rechtsirrtums, eines Denkfehlers oder unvollständiger Sachverhaltsaufklärung in Bezug auf den Fehler ausgeschlossen werden kann (BFH, Urteil vom 6. November 2012, VIII R 15/10, juris;… BFH, BFH/NV 2000, 539 ).Offenbar ist eine Unrichtigkeit dann, wenn der Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und eindeutig als offenbare Unrichtigkeit erkennbar ist (BFH, Urteil vom 6. November 2012, VIII R 15/10, juris, m.w.N.).
Darauf, ob der Steuerpflichtige die Unrichtigkeit anhand des Bescheids und der ihm vorliegenden Unterlagen erkennen konnte, kommt es nicht an (BFH, Urteil vom 6. November 2012, VIII R 15/10, juris, m.w.N.).
- BFH, 15.05.2012 - XI R 16/10
Zu den umsatzsteuerrechtlichen Leistungsbeziehungen im Internet bei Weiterleitung …
Auszug aus FG Sachsen, 07.03.2013 - 6 K 1450/10
Für die Besteuerung eines Unternehmers (§ 2 Abs. 1 UStG ) als Steuerschuldner ist demnach maßgebend, ob und welche Lieferungen oder sonstige Leistungen von ihm erbracht werden (vgl. BFH, BStBl. II 2013, 49).Für die danach entscheidende Frage, wer Leistungsempfänger der vom Kläger erbrachten Dienstleistungen war, kommt es grundsätzlich auf die zivilrechtliche Leistungsbeziehung an, denn für die Bestimmung der Leistungen und der Leistungsbeziehungen folgt das Umsatzsteuerrecht grundsätzlich dem Zivilrecht (vgl. BFH, BStBl. II 2013, 49; BFH, BStBl. II 2012, 378;… BFH, BFH/NV 2000, 1370 , m.w.N.).
- BFH, 04.04.2000 - V B 186/99
Vorsteuerabzug; Bestimmung der Leistungen und der Leistungsbeziehungen
Auszug aus FG Sachsen, 07.03.2013 - 6 K 1450/10
Für die danach entscheidende Frage, wer Leistungsempfänger der vom Kläger erbrachten Dienstleistungen war, kommt es grundsätzlich auf die zivilrechtliche Leistungsbeziehung an, denn für die Bestimmung der Leistungen und der Leistungsbeziehungen folgt das Umsatzsteuerrecht grundsätzlich dem Zivilrecht (vgl. BFH, BStBl. II 2013, 49; BFH, BStBl. II 2012, 378; BFH, BFH/NV 2000, 1370 , m.w.N.).Danach ist Leistungsempfänger grundsätzlich diejenige Person, die aus dem schuldrechtlichen Vertragsverhältnis, das dem Leistungsaustausch zugrunde liegt, berechtigt oder verpflichtet ist (vgl. BFH, BFH/NV 2000, 1370 , m.w.N.).
- BFH, 04.09.2003 - V R 9/02
Scheinfirma / Umsatzsteuerkarussel - Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen von …
Auszug aus FG Sachsen, 07.03.2013 - 6 K 1450/10
Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem Anderen zuzurechnen ist, hängt grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber Dritten im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines Anderen bei Ausführungen entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (vgl. BFH, BStBl. II 2004, 627). - BFH, 18.08.1999 - I R 93/98
Einheitliche Gewerbesteuermeßbetrag - Gewerbeertrag - Gewerbesteuerrückstellung - …
Auszug aus FG Sachsen, 07.03.2013 - 6 K 1450/10
Die Vorschrift des § 129 AO erfasst die Fälle, in denen der bekanntgegebene Inhalt des Verwaltungsakts aus Versehen vom offensichtlich gewollten materiellen Regelungsinhalt abweicht (BFH, Urteil vom 6. November 2012, VIII R 15/10, juris) und die Möglichkeit eines Tatsachen- oder Rechtsirrtums, eines Denkfehlers oder unvollständiger Sachverhaltsaufklärung in Bezug auf den Fehler ausgeschlossen werden kann (BFH, Urteil vom 6. November 2012, VIII R 15/10, juris; BFH, BFH/NV 2000, 539 ). - BFH, 03.11.2011 - V R 16/09
Umsatzsteuer bei "Refundierung" der "Vorverkaufsgebühr" beim Verkauf von …
Auszug aus FG Sachsen, 07.03.2013 - 6 K 1450/10
Für die danach entscheidende Frage, wer Leistungsempfänger der vom Kläger erbrachten Dienstleistungen war, kommt es grundsätzlich auf die zivilrechtliche Leistungsbeziehung an, denn für die Bestimmung der Leistungen und der Leistungsbeziehungen folgt das Umsatzsteuerrecht grundsätzlich dem Zivilrecht (vgl. BFH, BStBl. II 2013, 49; BFH, BStBl. II 2012, 378;… BFH, BFH/NV 2000, 1370 , m.w.N.).
- FG Thüringen, 22.10.2019 - 3 K 309/19
Umsatzsteuerliche Konsequenzen bei Online-Rechtsberatungsleistungen eines …
Damit unterscheide sich der vorliegende Sachverhalt auch von dem, über den das Sächsische Finanzgericht mit Urteil vom 07.03.2013 (6 K 1450/10, UR 2013, 791) klageabweisend entschieden habe, weil dort der Kläger die Rechnungen eingezogen habe.