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   FG Sachsen, 08.06.2009 - 5 K 1541/07 (Kg)   

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FG Sachsen, 08.06.2009 - 5 K 1541/07 (Kg) (https://dejure.org/2009,25003)
FG Sachsen, Entscheidung vom 08.06.2009 - 5 K 1541/07 (Kg) (https://dejure.org/2009,25003)
FG Sachsen, Entscheidung vom 08. Juni 2009 - 5 K 1541/07 (Kg) (https://dejure.org/2009,25003)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Kindergeldanspruch vor Erteilung einer Genehmigung zur Aufnahme einer Beschäftigung trotz befristeter Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 3 AufenthG; Verfassungsmäßigkeit von § 62 Abs. 2 EStG in der ab 2006 anzuwendenden Fassung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kein Kindergeldanspruch vor Erteilung einer Genehmigung zur Aufnahme einer Beschäftigung trotz befristeter Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 3 AufenthG - Verfassungsmäßigkeit von § 62 Abs. 2 EStG in der ab 2006 anzuwendenden Fassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 15.03.2007 - III R 93/03

    Kein Kindergeld für geduldete Ausländer

    Auszug aus FG Sachsen, 08.06.2009 - 5 K 1541/07
    Da der Gesetzgeber nach der Dauer des Aufenthalts und der Integration in den Arbeitsmarkt differenziert und im übrigen davon ausgehen durfte, daß das Existenzminimum des Kindes eines nicht kindergeldberechtigten Ausländers durch Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in ausreichendem Maße gewährleistet ist, bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Neufassung des § 62 Abs. 2 EStG (vgl. BFH Urteile vom 15. März 2007, III R 93/03, BFH/NV 2007, 1234 und 54/05, BFH/NV 200, 1298 sowie Urteil vom 22. November 2007, III R 54/02, BFH/NV 2008, 457 ; FG Köln, Urteil vom 14. Juni 2007, 15 K 1928/02, EFG 2008, 66 ; FG Münster, Urteil vom 24. April 2007, 15 K 3830/04 Kg, EFG 2007, 1700 ; FG Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 2007, 10 K 5107/05 Kg, EFG 2007, 600 und FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juli 2008, 15 K 227/06, Juris).
  • BFH, 22.11.2007 - III R 54/02

    Verfassungskonforme Beschränkung der Kindergeldberechtigung von Ausländern

    Auszug aus FG Sachsen, 08.06.2009 - 5 K 1541/07
    Da der Gesetzgeber nach der Dauer des Aufenthalts und der Integration in den Arbeitsmarkt differenziert und im übrigen davon ausgehen durfte, daß das Existenzminimum des Kindes eines nicht kindergeldberechtigten Ausländers durch Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in ausreichendem Maße gewährleistet ist, bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Neufassung des § 62 Abs. 2 EStG (vgl. BFH Urteile vom 15. März 2007, III R 93/03, BFH/NV 2007, 1234 und 54/05, BFH/NV 200, 1298 sowie Urteil vom 22. November 2007, III R 54/02, BFH/NV 2008, 457 ; FG Köln, Urteil vom 14. Juni 2007, 15 K 1928/02, EFG 2008, 66 ; FG Münster, Urteil vom 24. April 2007, 15 K 3830/04 Kg, EFG 2007, 1700 ; FG Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 2007, 10 K 5107/05 Kg, EFG 2007, 600 und FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juli 2008, 15 K 227/06, Juris).
  • BFH, 01.12.1997 - VI B 147/97

    Besitz einer Aufenthaltsberechtigung als Voraussetzung für den Kindergeldanspruch

    Auszug aus FG Sachsen, 08.06.2009 - 5 K 1541/07
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Beschluß vom 01. Dezember 1997, VI B 147/97, BFH/NV 1998, 696 ) ist diese Voraussetzung nur und erst dann erfüllt, wenn der Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung der gesetzlich vorgeschriebenen Art. tatsächlich in Händen hält, ihm also das Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik durch entsprechenden Verwaltungsakt mit Wirkung für die Bezugszeit des Kindergeldes zugebilligt worden ist.
  • FG Düsseldorf, 23.01.2007 - 10 K 5107/05

    Verfassungsmäßigkeit; Kindergeld; Aufenthaltsgestattung; Duldung; Abgelehnter

    Auszug aus FG Sachsen, 08.06.2009 - 5 K 1541/07
    Da der Gesetzgeber nach der Dauer des Aufenthalts und der Integration in den Arbeitsmarkt differenziert und im übrigen davon ausgehen durfte, daß das Existenzminimum des Kindes eines nicht kindergeldberechtigten Ausländers durch Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in ausreichendem Maße gewährleistet ist, bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Neufassung des § 62 Abs. 2 EStG (vgl. BFH Urteile vom 15. März 2007, III R 93/03, BFH/NV 2007, 1234 und 54/05, BFH/NV 200, 1298 sowie Urteil vom 22. November 2007, III R 54/02, BFH/NV 2008, 457 ; FG Köln, Urteil vom 14. Juni 2007, 15 K 1928/02, EFG 2008, 66 ; FG Münster, Urteil vom 24. April 2007, 15 K 3830/04 Kg, EFG 2007, 1700 ; FG Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 2007, 10 K 5107/05 Kg, EFG 2007, 600 und FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juli 2008, 15 K 227/06, Juris).
  • FG Köln, 14.06.2007 - 15 K 1928/02

    Kindergeldanspruch geduldeter Ausländer (Kroaten)

    Auszug aus FG Sachsen, 08.06.2009 - 5 K 1541/07
    Da der Gesetzgeber nach der Dauer des Aufenthalts und der Integration in den Arbeitsmarkt differenziert und im übrigen davon ausgehen durfte, daß das Existenzminimum des Kindes eines nicht kindergeldberechtigten Ausländers durch Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in ausreichendem Maße gewährleistet ist, bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Neufassung des § 62 Abs. 2 EStG (vgl. BFH Urteile vom 15. März 2007, III R 93/03, BFH/NV 2007, 1234 und 54/05, BFH/NV 200, 1298 sowie Urteil vom 22. November 2007, III R 54/02, BFH/NV 2008, 457 ; FG Köln, Urteil vom 14. Juni 2007, 15 K 1928/02, EFG 2008, 66 ; FG Münster, Urteil vom 24. April 2007, 15 K 3830/04 Kg, EFG 2007, 1700 ; FG Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 2007, 10 K 5107/05 Kg, EFG 2007, 600 und FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juli 2008, 15 K 227/06, Juris).
  • FG Münster, 24.04.2007 - 15 K 3830/04

    Aufhebung der einem geduldeten Ausländer bewilligten Kindergeldgewährung für den

    Auszug aus FG Sachsen, 08.06.2009 - 5 K 1541/07
    Da der Gesetzgeber nach der Dauer des Aufenthalts und der Integration in den Arbeitsmarkt differenziert und im übrigen davon ausgehen durfte, daß das Existenzminimum des Kindes eines nicht kindergeldberechtigten Ausländers durch Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in ausreichendem Maße gewährleistet ist, bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Neufassung des § 62 Abs. 2 EStG (vgl. BFH Urteile vom 15. März 2007, III R 93/03, BFH/NV 2007, 1234 und 54/05, BFH/NV 200, 1298 sowie Urteil vom 22. November 2007, III R 54/02, BFH/NV 2008, 457 ; FG Köln, Urteil vom 14. Juni 2007, 15 K 1928/02, EFG 2008, 66 ; FG Münster, Urteil vom 24. April 2007, 15 K 3830/04 Kg, EFG 2007, 1700 ; FG Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 2007, 10 K 5107/05 Kg, EFG 2007, 600 und FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juli 2008, 15 K 227/06, Juris).
  • FG Sachsen, 17.07.2009 - 3 Ko 1171/09

    Klärung rechtsgrundsätzlich bedeutsamer Fragen des Bundesrechts im

    Von der Erhebung der Gerichtskosten im Verfahren 5 K 1541/07 (Kg) wird mit der Maßgabe abgesehen, dass diese Entscheidung dann und insoweit entfällt, als bei der Erinnerungsführerin künftig in Bezug auf dieses Verfahren die Voraussetzungen für die Aufhebung von Prozesskostenhilfe (§ 142 FGO i.V.m. § 124 ZPO) gegeben sein sollten.

    Unter dem Aktenzeichen 5 K 1541/07 (Kg) führte die Erinnerungsführerin vor dem Sächsischen Finanzgericht gegen die zuständige Familienkasse ein Klageverfahren wegen Familienleistungsausgleichs (Kindergeld).

    Mit ihrem am 14.07.2009 eingegangenen Schriftsatz beantragt die Erinnerungsführerin, die im Verfahren 5 K 1541/07 (Kg) entstandenen Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben.

    Die Erinnerung der Erinnerungsführerin gegen den Kostenansatz im Verfahren 5 K 1541/07 (Kg) ist statthaft (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG).

    In dem Ausgangsverfahren 5 K 1541/07 (Kg) hatte die Erinnerungsführerin nach § 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO offensichtlich und eindeutig Anspruch auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

    Die Rechtsverfolgung im Verfahren 5 K 1541/07 (Kg) hatte aber auch offensichtlich hinreichende Aussicht auf Erfolg; eine Mutwilligkeit scheidet ohnehin aus.

    Allerdings ist von der Erhebung von Gerichtskosten im Verfahren 5 K 1541/07 (Kg) nicht sogleich endgültig abzusehen.

    Dies führt dazu, dass die Nichterhebung der Gerichtskosten dann und insoweit endet, als etwa in der Zukunft bei der Erinnerungsführerin in Bezug auf das Verfahren 5 K 1541/07 (Kg) die Voraussetzungen des § 142 FGO i.V.m. § 124 ZPO für die Aufhebung von Prozesskostenhilfe, wäre diese ihr gewährt worden, gegeben sein sollten (vgl. hierzu auch Hartmann, a.a.O., § 21 GKG Rn. 64).

  • BFH, 26.08.2010 - III R 47/09

    Anspruch auf Kindergeld bei einer Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 3 AufenthG

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit Urteil vom 8. Juni 2009  5 K 1541/07 (Kg) ab.
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