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   FG Sachsen, 11.06.2021 - 1 K 677/17   

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https://dejure.org/2021,59797
FG Sachsen, 11.06.2021 - 1 K 677/17 (https://dejure.org/2021,59797)
FG Sachsen, Entscheidung vom 11.06.2021 - 1 K 677/17 (https://dejure.org/2021,59797)
FG Sachsen, Entscheidung vom 11. Juni 2021 - 1 K 677/17 (https://dejure.org/2021,59797)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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  • rechtsportal.de

    Berücksichtigung der Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen i.R.d. Einkünfte aus selbständiger Arbeit eines Rechtsanwalts

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 23.10.2013 - X R 3/12

    Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen sind

    Auszug aus FG Sachsen, 11.06.2021 - 1 K 677/17
    Berufsständische Versorgungseinrichtungen sind nach der Legaldefinition in § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen einer Berufsgruppe, in der die Mitgliedschaft durch Gesetz angeordnet ist (BFH-Urteil vom 23. Okt. 2013 - X R 3/12, BFHE 243, 287 , BStBl II 2014, 58 Rz. 28).

    Zu deren wesentlichen Merkmalen gehört, dass die Renten erst bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bzw. bei Erwerbsunfähigkeit gezahlt werden und als Entgeltersatzleistung in der Grundkonzeption der Lebensunterhaltssicherung zugutekommen (BFH in BStBl II 2014, 58 Rz. 75).

    Die tatsächliche Verwendung als Altersversorgung wird dadurch grundsätzlich sichergestellt, dass die Rentenversicherungsansprüche nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind (BFH in BStBl II 2014, 58 Rz. 75; s. § 10 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG ).

    Zur sog. ersten Schicht der Basisversorgung gehören daher Leibrenten und andere Leistungen, die aus einem durch Beiträge erworbenen Anspruch gegen einen gesetzlichen oder privaten Versorgungsträger auf lebenslängliche Versorgung frühestens ab seinem 60. Lebensjahr gezahlt werden und bei denen die Anwartschaften nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein dürfen (BFH in BStBl II 2014, 58 Rz. 27; in BStBl II 2018, 579 Rz. 17).

    Die vorrangige Aufgabe eines Versorgungswerks ist es, den Kammerangehörigen und deren Familienangehörigen eine Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren (BFH in BStBl II 2014, 58 Rz. 44; s. §§ 1 Abs. 2, 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Satzung des SRV).

    Die berufsständischen Versorgungseinrichtungen stellen ein auf öffentlich-rechtlicher Grundlage beruhendes Ersatzsystem zur gesetzlichen Rentenversicherung dar (BFH in BStBl II 2014, 58 Rz. 24).

    Berufsständische Versorgungswerke sind daher der Basisversorgung und damit der sog. ersten Schicht zuzuordnen (BFH in BStBl II 2014, 58 Rz. 28).

    Die an das Versorgungswerk geleisteten Beiträge sind nur dann wie Beiträge zugunsten der gesetzlichen Rentenversicherung zu behandeln, wenn vergleichbare Leistungen gewährt werden (BFH in BStBl II 2014, 58 Rz. 24).

  • BFH, 12.12.2017 - X R 39/15

    Auszahlung einer Kapitallebensversicherung aus der Kapitalversorgung eines

    Auszug aus FG Sachsen, 11.06.2021 - 1 K 677/17
    Nicht entscheidend ist dabei, dass der Zahlungsempfänger hier nicht ein berufsständisches Versorgungswerk, sondern ein anderer Anbieter ist (s. BFH-Urteil vom 12. Dez. 2017 - X R 39/15, BFHE 261, 203 , BStBl II 2018, 579 Rz. 20, 32 zur Frage des die Erträge Auszahlenden bzw. des Vertragspartners).

    Zur sog. ersten Schicht der Basisversorgung gehören daher Leibrenten und andere Leistungen, die aus einem durch Beiträge erworbenen Anspruch gegen einen gesetzlichen oder privaten Versorgungsträger auf lebenslängliche Versorgung frühestens ab seinem 60. Lebensjahr gezahlt werden und bei denen die Anwartschaften nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein dürfen (BFH in BStBl II 2014, 58 Rz. 27; in BStBl II 2018, 579 Rz. 17).

    Ausgehend von dem sog. Drei-Schichten-Modell, das durch das AltEinkG umgesetzt worden ist, sind Kapitallebensversicherungen nicht als Teil der Basisversorgung, sondern (grundsätzlich) als Teil der dritten Schicht anzusehen (BFH in BStBl II 2018, 579 Rz. 20, 26).

    2005 geleistet worden sind (BFH in BStBl II 2018, 579 Rz. 20).

  • BFH, 13.01.2022 - X B 82/21

    Altersvorsorgeaufwendungen zu kapitalbildenden Lebensversicherungen

    Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 11.06.2021 - 1 K 677/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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