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   FG Sachsen, 19.07.2011 - 6 K 1290/06 (Kg)   

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https://dejure.org/2011,27926
FG Sachsen, 19.07.2011 - 6 K 1290/06 (Kg) (https://dejure.org/2011,27926)
FG Sachsen, Entscheidung vom 19.07.2011 - 6 K 1290/06 (Kg) (https://dejure.org/2011,27926)
FG Sachsen, Entscheidung vom 19. Juli 2011 - 6 K 1290/06 (Kg) (https://dejure.org/2011,27926)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Kindergeld für ein Kind auf Ausbildungsplatzsuche; Möglichkeit einer Familienkasse zur Aufrechnung gegen Ansprüche auf laufendes Kindergeld

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine unbeschränkte Aufrechnung mit Kindergeldnachzahlungsbeträgen Nachzahlung als laufende Leistung i. S. d. § 75 EStG Nachweis der Ausbildungsplatzsuche eines Kindes

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine unbeschränkte Aufrechnung mit Kindergeldnachzahlungsbeträgen - Nachzahlung als laufende Leistung i. S. d. § 75 EStG - Nachweis der Ausbildungsplatzsuche eines Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 07.04.2011 - III R 24/08

    Meldung als Arbeitsuchender - Ausländerrechtliche Hindernisse in der Person des

    Auszug aus FG Sachsen, 19.07.2011 - 6 K 1290/06
    Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG , dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7. April 2011, III R 24/08 m. w. N.).

    Entscheidend ist vielmehr, ob sich das Kind im konkreten Fall tatsächlich bei der Arbeitsvermittlung als Arbeitsuchender gemeldet bzw. diese Meldung alle drei Monate erneuert hat (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7. April 2011, III R 24/08 m. w. N.).

  • BFH, 12.02.2009 - VI R 40/07

    Vorprägung des Auswahlermessens bei mehreren Haftungsschuldnern, von denen jeder

    Auszug aus FG Sachsen, 19.07.2011 - 6 K 1290/06
    Wegen der Befugnis und Verpflichtung des Gerichts zur Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen, die dem Gericht keinen Raum für eigene Ermessenserwägungen lässt, muss die Ermessensausübung spätestens in der Einspruchsentscheidung begründet werden; anderenfalls ist sie im Regelfall fehlerhaft (Urteil des BFH vom 12. Februar 2009, VI R 40/07, BStBl. II 2009, 478 m. w. N.; ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 03.03.2011 - III R 58/09

    Kindergeldanspruch für volljähriges ausbildungsuchendes Kind - Nachweis des

    Auszug aus FG Sachsen, 19.07.2011 - 6 K 1290/06
    Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegen zu wirken, muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben (Urteil des BFH vom 3. März 2011, III R 58/09 m. w. N.; ständige Rechtsprechung).
  • FG München, 25.06.2002 - 12 K 591/02

    Aufrechnung gegen Ansprüche auf Kindergeld; Kindergeld

    Auszug aus FG Sachsen, 19.07.2011 - 6 K 1290/06
    Zwar wird die Auffassung der Beklagten geteilt von den Finanzgerichten München (Urteil vom 25. Juni 2002, 12 K 591/02, EFG 2002, 1351) sowie Hamburg (Urteil vom 24. März 2005, I 359/04, EFG 2005, 1250 ).
  • FG Hamburg, 24.03.2005 - I 359/04

    Kindergeld/Abgabenordnung: Doppelnatur des Kindergeldaufhebungs- und

    Auszug aus FG Sachsen, 19.07.2011 - 6 K 1290/06
    Zwar wird die Auffassung der Beklagten geteilt von den Finanzgerichten München (Urteil vom 25. Juni 2002, 12 K 591/02, EFG 2002, 1351) sowie Hamburg (Urteil vom 24. März 2005, I 359/04, EFG 2005, 1250 ).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2015 - L 19 AS 924/15
    Laufende Geldleistungen sind daher auch über den Anwendungsbereich des SGB II hinaus solche, auf die der Berechtigte einen dem Grunde nach wiederkehrenden Anspruch hat; unerheblich ist, ob eine einmalige Zahlung für mehrere Zeitabschnitte erfolgt (LSG NRW, Urteil vom 24.07.2009 - L 13 R 137/08 m.w.N.; siehe auch FG Sachsen, Urteil vom 19.07.2011 - 6 K 1290/06 zum Charakter einer Kindergeldnachzahlung als laufende Geldleistung i.S.v. § 75 EStG).
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