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FG Sachsen, 21.06.2017 - 1 K 892/14 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH bei im Prüfungstermin unterlassenem Widerspruch gegen die Steuerforderungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Haftungsinanspruchnahme eines GmbH-Geschäftsführers nach Insolvenzeröffnung
Besprechungen u.ä.
- handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)
Unternehmenskauf: Steuerhaftungsrisiken bei nachträglicher Insolvenz des Verkäufers
Verfahrensgang
- FG Sachsen, 21.06.2017 - 1 K 892/14
- BFH, 23.10.2018 - VII R 29/17
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- FG Köln, 18.01.2017 - 10 K 3671/14
Rechtmäßigkeit der Haftungsinanspruchnahme für Steuerschulden einer GmbH
Auszug aus FG Sachsen, 21.06.2017 - 1 K 892/14
Hat der alleinige Geschäftsführer der GmbH nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH im Prüfungstermin der Anmeldung von Steuerforderungen des FA gegen die GmbH zur Insolvenztabelle nicht widersprochen und wird er später als Haftungsschuldner wegen dieser Steuerforderungen persönlich in Anspruch genommen, so schneidet ihm nach § 166 AO die Tabellenfeststellung in seinem eigenen Haftungsverfahren die Einwendung ab, die Steuerforderung des FA bestehe nicht bzw. nicht in der bisher festgesetzten Höhe (vgl. FG München, Urteil v. 10.3.2016, 14 K 2710/13 ; FG Köln, Urteil v. 18.1.2017, 10 K 3671/14 ). - FG München, 10.03.2016 - 14 K 2710/13
Anwendung des § 166 AO bei widerspruchsloser Feststellung im Insolvenzverfahren
Auszug aus FG Sachsen, 21.06.2017 - 1 K 892/14
Hat der alleinige Geschäftsführer der GmbH nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH im Prüfungstermin der Anmeldung von Steuerforderungen des FA gegen die GmbH zur Insolvenztabelle nicht widersprochen und wird er später als Haftungsschuldner wegen dieser Steuerforderungen persönlich in Anspruch genommen, so schneidet ihm nach § 166 AO die Tabellenfeststellung in seinem eigenen Haftungsverfahren die Einwendung ab, die Steuerforderung des FA bestehe nicht bzw. nicht in der bisher festgesetzten Höhe (vgl. FG München, Urteil v. 10.3.2016, 14 K 2710/13 ; FG Köln, Urteil v. 18.1.2017, 10 K 3671/14 ).