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   FG Sachsen-Anhalt, 23.05.2019 - 1 K 462/15   

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FG Sachsen-Anhalt, 23.05.2019 - 1 K 462/15 (https://dejure.org/2019,59175)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 23.05.2019 - 1 K 462/15 (https://dejure.org/2019,59175)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 23. Mai 2019 - 1 K 462/15 (https://dejure.org/2019,59175)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 2 Abs 1 S 1 GewStG 2002, § 10a GewStG 2002, § 15 Abs 2 EStG 2009, GewStG VZ 2012, EStG VZ 2012
    Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht beim gewerblichen Grundstückshandel

  • rechtsportal.de

    Ablehnung der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes; Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht eines gewerblichen Grundstückshandels einer Kommanditgesellschaft bereits mit auf einen Grundstückserwerb gerichteten Vorbereitungshandlungen und nicht erst mit dem ersten Grundstückserwerb

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 21.06.2001 - III R 27/98

    Betriebsaufspaltung - gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 23.05.2019 - 1 K 462/15
    aa) Gesellschaftszweck der Klägerin und nach den Internetrecherchen des Beklagten auch verfolgter Gegenstand ihrer Tätigkeit ist der gewerbliche Grundstückshandel (zu dessen Voraussetzungen: BFH-Urteil vom 21. Juni 2001 III R 27/98, BStBl II 2002, 537, m.w.N. aus der Rechtsprechung).

    Mit dem Beginn des gewerblichen Grundstückshandels werden die Objekte notwendiges Betriebsvermögen, und zwar Umlaufvermögen (BFH-Urteil vom 21. Juni 2001 III R 97/98, BStBl II 2002, 537, m.w.N. aus der Rechtsprechung).

    Der BFH-Rechtsprechung, dass bei einem gewerblichen Grundstückshandel der Gewerbebetrieb "regelmäßig" mit dem Zeitpunkt des Grunderwerbs beginnt, sofern in diesem Zeitpunkt zumindest eine bedingte Verkaufsabsicht anzunehmen ist (BFH-Urteil vom 21. Juni 2001 III R 7 20/98, BStBl II 2002, 537), kann nicht entnommen werden, dass trotz eindeutiger substantieller Vorbereitungshandlungen erst der nachfolgende Grundstückserwerb, der hier im engen zeitlichen Zusammenhang zu den Vorbereitungshandlungen stattgefunden hat, als Beginn des gewerblichen Grundstückshandels anzusehen ist.

  • BFH, 13.10.2016 - IV R 21/13

    Abgrenzung der nicht gewerbesteuerbaren Abwicklung eines nicht begonnenen

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 23.05.2019 - 1 K 462/15
    In diesem Fall sei bereits der Bau des Schiffes - und nicht etwa dessen Fertigstellung - als Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht anzusehen (Hinweise auf: Urteile des Finanzgerichts Hamburg vom 12. Dezember 2011 6 K 150/10, DStRE 2013, 85 und vom 11. April 2013 6 K 185/11, EFG 2013, 1252 mit jeweils nachgehenden BFH-Entscheidungen vom 28. November 2012 IV B 11/12, BFH/NV 2013, 773 bzw. vom 13. Oktober 2016 IV R 21/13, BStBl II 2017, 475).

    Allerdings handelt es sich insoweit lediglich um ein Indiz; letztlich maßgebend ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit Diese Rechtsgrundsätze gelten gleichermaßen für Einzelgewerbetreibende wie für Personengesellschaften, und zwar unabhängig von der Rechtsform ihrer Gesellschafter (BFH-Urteil vom 13. Oktober 2016 IV R 21/13, BStBl II 2017, 475, m.w.N. aus der Rechtsprechung).

    Der BFH geht in den Entscheidungen zur Ingangsetzung des Gewerbebetriebs einer "Ein-Schiff-Gesellschaft" - ebenso wie bei dem Erwerb und der Bebauung von Grundbesitz mit unbedingter Veräußerungsabsicht - davon aus, dass bereits der Bau bzw. der Erwerb des Schiffs als Beginn der werbenden Tätigkeit anzusehen ist, wenn bereits bei Abschluss des Bau- oder Kaufvertrags eine unbedingte Veräußerungsabsicht vorgelegen hat (zur "Ein-Schiff-Gesellschaft": BFH-Urteile vom 22. Januar 2015 IV R 10/12, BFH/NV 2015, 678, und vom 13. Oktober 2016 IV R 21/13, BStBl II 2017, 475; zum gewerblichen Grundstückshandel und der Übertragung der sog. "Verklammerungsrechtsprechung" auf unbewegliche Wirtschaftsgüter: BFH-Urteil vom 28. September 2017 IV R 50/15, BStBl II 2018, 89, m.w.N. aus der Rechtsprechung).

  • FG Düsseldorf, 03.08.1999 - 8 K 5495/97

    Gewerbesteuerliche Organschaft: doppelte Verlustzurechnung

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 23.05.2019 - 1 K 462/15
    Er vertritt jedoch (in seiner Einspruchsentscheidung unter Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 3. August 1999 8 K 5495/97, EFG 1999, 1300) die Auffassung, so wie die sachliche Gewerbesteuerpflicht eines Betriebs, der auf den Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Unternehmen bzw. Unternehmensbeteiligungen gerichtet ist, nicht vor Erwerb mindestens eines Unternehmens beginne, beginne die Gewerbesteuerpflicht eines Betriebs, der auf den Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Grundstücken gerichtet ist, ebenfalls nicht vor dem Erwerb von mindestens einem Grundstück.

    Soweit das Finanzgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 3. August 1999 8 K 5495/97 G, EFG 1999, 1300 angenommen hat, die sachliche Gewerbesteuerpflicht eines Betriebes, der auf den Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen gerichtet ist, beginne nicht vor Erwerb mindestens eines Unternehmens, sieht der Senat eine Zulassung wegen Abweichung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht gegeben.

  • BFH, 28.11.2012 - IV B 11/12

    Nichtzulassungsbeschwerde: Anfechtung einer Einspruchsentscheidung, mit der

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 23.05.2019 - 1 K 462/15
    In diesem Fall sei bereits der Bau des Schiffes - und nicht etwa dessen Fertigstellung - als Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht anzusehen (Hinweise auf: Urteile des Finanzgerichts Hamburg vom 12. Dezember 2011 6 K 150/10, DStRE 2013, 85 und vom 11. April 2013 6 K 185/11, EFG 2013, 1252 mit jeweils nachgehenden BFH-Entscheidungen vom 28. November 2012 IV B 11/12, BFH/NV 2013, 773 bzw. vom 13. Oktober 2016 IV R 21/13, BStBl II 2017, 475).

    Die hierzu zitierten Entscheidungen des BFH betreffen jedoch nicht - wie hier - den Fall, dass von vornherein die Veräußerung eines Grundstücks beabsichtigt war, sondern Fälle, in denen von vornherein der Betrieb von Wassersammelbecken (BFH-Urteil vom 22. November 1994 VIII R 44/92, BStBl II 1995, 900) bzw. eines Seehandelsschiffs (BFH-Urteil vom 17. April 1986 IV R 100/84, BStBl 1986, 527) beabsichtigt war (vgl. zur entsprechenden anderen Beurteilung des Beginns der gewerblichen Tätigkeit, wenn von vornherein die Veräußerung und nicht der Betrieb beabsichtigt war: BFH-Beschluss vom 28. November 2012 IV B 11/12, BFH / NV 2013, 773, Rn. 22 unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 22. November 1994 VIII R 44/92, BStBl II 1995, 900 "Wassersammelbecken").

  • BFH, 20.11.2003 - IV R 5/02

    Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 23.05.2019 - 1 K 462/15
    Zur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Klage trägt die Klägerin unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. November 2003 IV R 5/02 (BStBl II 2004, 464) vor, der Beklagte gehe zwar zutreffend davon aus, dass eine GmbH & Co. KG, deren Gegenstand - wie hier - die Ausübung einer originär gewerblichen Tätigkeit sei, nicht für die Zeit, in der sie ihre werbende Tätigkeit lediglich vorbereitet, als gewerblich geprägte Personengesellschaft angesehen werden könne, deren sachliche Gewerbesteuerpflicht bereits mit der Aufnahme ihrer vermögensverwaltenden Tätigkeit beginne.

    Für den Beginn des Gewerbebetriebs einer solchen Gesellschaft ist grundsätzlich auf die Aufnahme der vermögensverwaltenden Tätigkeit abzustellen (BFH-Urteil vom 20. November 2003 IV R 5/02, BStBl II 2004, 464).

  • BFH, 13.04.2017 - IV R 49/15

    Abgrenzung gewerbesteuerrechtlich unbeachtlicher Vorbereitungshandlungen vom

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 23.05.2019 - 1 K 462/15
    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass eine Personengesellschaft - anders als ein Einzelunternehmer - zur gleichen Zeit nur einen Gewerbebetrieb i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG unterhalten kann, selbst wenn sie gleichzeitig sachlich an sich selbständige Tätigkeiten ausübt (BFH-Urteil vom 13. April 2017 IV R 49/15, BFH/NV 2017, 1129, m.w.N. aus der Rechtsprechung).

    Dabei ist ohne Bedeutung, ob die im Rahmen der Vermögensanlage erwirtschafteten Mittel dem originär gewerblichen Betrieb zugeführt oder für andere Zwecke verwendet worden sind (BFH-Urteil vom 13. April 2017 IV R 49/15, BFH/NV 2017, 1129, m.w.N. aus der Rechtsprechung).

  • BFH, 28.09.2017 - IV R 50/15

    Überschreiten privater Vermögensverwaltung - Verklammerung auch bei unbeweglichen

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 23.05.2019 - 1 K 462/15
    Der BFH geht in den Entscheidungen zur Ingangsetzung des Gewerbebetriebs einer "Ein-Schiff-Gesellschaft" - ebenso wie bei dem Erwerb und der Bebauung von Grundbesitz mit unbedingter Veräußerungsabsicht - davon aus, dass bereits der Bau bzw. der Erwerb des Schiffs als Beginn der werbenden Tätigkeit anzusehen ist, wenn bereits bei Abschluss des Bau- oder Kaufvertrags eine unbedingte Veräußerungsabsicht vorgelegen hat (zur "Ein-Schiff-Gesellschaft": BFH-Urteile vom 22. Januar 2015 IV R 10/12, BFH/NV 2015, 678, und vom 13. Oktober 2016 IV R 21/13, BStBl II 2017, 475; zum gewerblichen Grundstückshandel und der Übertragung der sog. "Verklammerungsrechtsprechung" auf unbewegliche Wirtschaftsgüter: BFH-Urteil vom 28. September 2017 IV R 50/15, BStBl II 2018, 89, m.w.N. aus der Rechtsprechung).
  • BFH, 22.11.1994 - VIII R 44/92

    Die sachliche Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 23.05.2019 - 1 K 462/15
    Die hierzu zitierten Entscheidungen des BFH betreffen jedoch nicht - wie hier - den Fall, dass von vornherein die Veräußerung eines Grundstücks beabsichtigt war, sondern Fälle, in denen von vornherein der Betrieb von Wassersammelbecken (BFH-Urteil vom 22. November 1994 VIII R 44/92, BStBl II 1995, 900) bzw. eines Seehandelsschiffs (BFH-Urteil vom 17. April 1986 IV R 100/84, BStBl 1986, 527) beabsichtigt war (vgl. zur entsprechenden anderen Beurteilung des Beginns der gewerblichen Tätigkeit, wenn von vornherein die Veräußerung und nicht der Betrieb beabsichtigt war: BFH-Beschluss vom 28. November 2012 IV B 11/12, BFH / NV 2013, 773, Rn. 22 unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 22. November 1994 VIII R 44/92, BStBl II 1995, 900 "Wassersammelbecken").
  • BFH, 22.01.2015 - IV R 10/12

    Gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit einer Einschiffsgesellschaft nach Aufgabe der

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 23.05.2019 - 1 K 462/15
    Der BFH geht in den Entscheidungen zur Ingangsetzung des Gewerbebetriebs einer "Ein-Schiff-Gesellschaft" - ebenso wie bei dem Erwerb und der Bebauung von Grundbesitz mit unbedingter Veräußerungsabsicht - davon aus, dass bereits der Bau bzw. der Erwerb des Schiffs als Beginn der werbenden Tätigkeit anzusehen ist, wenn bereits bei Abschluss des Bau- oder Kaufvertrags eine unbedingte Veräußerungsabsicht vorgelegen hat (zur "Ein-Schiff-Gesellschaft": BFH-Urteile vom 22. Januar 2015 IV R 10/12, BFH/NV 2015, 678, und vom 13. Oktober 2016 IV R 21/13, BStBl II 2017, 475; zum gewerblichen Grundstückshandel und der Übertragung der sog. "Verklammerungsrechtsprechung" auf unbewegliche Wirtschaftsgüter: BFH-Urteil vom 28. September 2017 IV R 50/15, BStBl II 2018, 89, m.w.N. aus der Rechtsprechung).
  • BFH, 17.04.1986 - IV R 100/84

    Gewerbesteuer - Steuerpflicht - GmbH & Co. KG - Ein-Schiff-Unternehmen -

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 23.05.2019 - 1 K 462/15
    Die hierzu zitierten Entscheidungen des BFH betreffen jedoch nicht - wie hier - den Fall, dass von vornherein die Veräußerung eines Grundstücks beabsichtigt war, sondern Fälle, in denen von vornherein der Betrieb von Wassersammelbecken (BFH-Urteil vom 22. November 1994 VIII R 44/92, BStBl II 1995, 900) bzw. eines Seehandelsschiffs (BFH-Urteil vom 17. April 1986 IV R 100/84, BStBl 1986, 527) beabsichtigt war (vgl. zur entsprechenden anderen Beurteilung des Beginns der gewerblichen Tätigkeit, wenn von vornherein die Veräußerung und nicht der Betrieb beabsichtigt war: BFH-Beschluss vom 28. November 2012 IV B 11/12, BFH / NV 2013, 773, Rn. 22 unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 22. November 1994 VIII R 44/92, BStBl II 1995, 900 "Wassersammelbecken").
  • BFH, 07.09.2016 - IV R 31/13

    Keine Bindungswirkung des Gewerbesteuermessbescheids für den

  • BFH, 18.07.1990 - I R 98/87

    Gewerbesteuerpflicht einer Kapitalgesellschaft beginnt nicht schon bei Verwaltung

  • FG Hamburg, 11.04.2013 - 6 K 185/11

    Gewerbesteuer: Abgrenzung zwischen der "Abwicklung" eines nicht begonnenen,

  • FG Hamburg, 12.12.2011 - 6 K 150/10

    Gewerbesteuer: Gewerbesteuerpflicht bzgl. des Gewinns aus der Veräußerung eines

  • BFH, 01.09.2022 - IV R 13/20

    Zum Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht eines gewerblichen

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 23.05.2019 - 1 K 462/15 aufgehoben.

    Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das FG mit Urteil vom 23.05.2019 - 1 K 462/15 statt.

    Das FA beantragt, das Urteil des FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 23.05.2019 - 1 K 462/15 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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