Rechtsprechung
FG Sachsen-Anhalt, 24.09.2002 - 4 (1) K 279/97 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Familienfeier als Grund für eine Terminverschiebung; Glaubhaftmachung des Fehlens der Rechtsmittelbelehrung eines Gerichtsbescheids; Entscheidung über verspäteten Antrag auf mündliche Verhandlung durch Urteil
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Familienfeier als Grund für eine Terminverschiebung; Glaubhaftmachung des Fehlens der Rechtsmittelbelehrung eines Gerichtsbescheids; Entscheidung über verspäteten Antrag auf mündliche Verhandlung durch Urteil
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Familienfeier als Grund für eine Terminverschiebung - Glaubhaftmachung des Fehlens der Rechtsmittelbelehrung eines Gerichtsbescheids - Entscheidung über verspäteten Antrag auf mündliche Verhandlung durch Urteil
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 12.08.1981 - I B 72/80
Antrag auf mündliche Verhandlung - Zulässigkeit eines Antrags - Beschluß - …
Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 24.09.2002 - 4 (1) K 279/97
Die Feststellung, dass der Gerichtsbescheid als Urteil wirkt, ist nach § 95 FGO in der Form eines Urteils zu treffen (BFH (zum Vorbescheid nach FGO alter Fassung) Urteil vom 12. August 1981 I B 72/80, BStBl II 1982, S. 128;… auch herrschende Meinung in der Literatur z. B.: Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, Kommentar, § 90 a FGO , Rn. 39;… Tipke/Kruse, Kommentar zur FGO , 16. Auflage, § 90 a Rn. 14). - BFH, 28.12.1989 - VIII R 70/87
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist
Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 24.09.2002 - 4 (1) K 279/97
Binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses sind gemäß § 56 Abs. 2 FGO die Tatsachen vorzutragen, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll; der Antrag auf Wiedereinsetzung muss mit einer eingehenden Darstellung des Geschehensablaufs verbunden werden, der das Fristversäumnis verursachte (Bundesfinanzhof (BFH) Beschluss vom 28. Dezember 1989 - VIII R 70/87, BFH/NV 1990, 714).