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   FG Sachsen-Anhalt, 29.07.2004 - 3 V 2261/03   

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FG Sachsen-Anhalt, 29.07.2004 - 3 V 2261/03 (https://dejure.org/2004,19600)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 29.07.2004 - 3 V 2261/03 (https://dejure.org/2004,19600)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 29. Juli 2004 - 3 V 2261/03 (https://dejure.org/2004,19600)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuordnung einer Sonderrücklage zum verwendeten Eigenkapital; Ausschüttungsverbot für handelsrechtliche Sonderrücklagen; Einordnung einer Sonderrücklage als Verbindlichkeit; Antrag auf Änderung eines Steuerbescheides wegen unzulässiger Ausschüttung von Sonderrücklagen; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Behandlung einer Sonderrücklage nach § 17 Abs. 4 S. 3 DMBilG in der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals; Änderung von Bescheiden über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Behandlung einer Sonderrücklage nach § 17 Abs. 4 S. 3 DMBilG in der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals - Änderung von Bescheiden über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 12.06.2002 - XI R 26/01

    Verlustfeststellungsbescheid und Festsetzungsverjährung

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 29.07.2004 - 3 V 2261/03
    Damit kommt auch auf sie die Vorschrift des § 181 Abs. 5 AO zur Anwendung (BFH-Urteil vom 12. Juni 2002 XI R 26/01, BStBl II 2002, 681 , m.w. Rechtsprechungsnachweisen).

    Ihre Wirkung erstreckt sich auf über die gesamte Kette aufeinander folgender gesonderter Feststellungen bis hin zur Steuerfestsetzung (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juni 2002 XI R 26/01, zu Verlustfeststellung nach § 10 d EStG ).

  • FG Sachsen-Anhalt, 26.09.2002 - 3 K 720/99

    Zuordnung einer durch Erlass von Verbindlichkeiten gemäß § 4 AltSchG

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 29.07.2004 - 3 V 2261/03
    Der hier zu beurteilende Sachverhalt sei mit demjenigen, der dem Urteil des Senats vom 26. September 2002 im Verfahren 3 K 720/99 (EFG 2003, 189) zugrunde liege, bereits deshalb nicht vergleichbar, weil dort über die Behandlung einer Teilentlastung nach § 4 AHG im Hinblick auf die DM-Eröffnungsbilanz und die Änderung von Steuerbescheiden nach § 50 Abs. 3 S. 2 DMBilG zu entscheiden gewesen sei.

    Das Urteil des Senats vom 26. September 2002 im Verfahren 3 K 720/99 ist bereits deshalb nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Bescheide auszuschließen, weil der Senat einerseits dort die Anwendbarkeit des § 181 Abs. 5 S. 1 Halbs. 1 AO nicht erörtert und andererseits die Revision zugelassen hat.

  • BFH, 10.09.2003 - XI R 26/02

    Veräußerung einer Zufallserfindung

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 29.07.2004 - 3 V 2261/03
    Durch die Technik der separaten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen dürfen dem Steuerpflichtigen weder Vorteile noch Nachteile entstehen (BFH-Urteil vom 12. Juni 2002 XI R 26/02, a.a.O., m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur).
  • BFH, 13.12.1999 - III B 15/99

    Umqualifikation von im Rahmen einer Zebragesellschaft erzielten Einkünften

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 29.07.2004 - 3 V 2261/03
    Die Vollziehung eines Folgebescheids ist im Falle der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids gemäß § 69 Abs. 2 S. 4 FGO von Amts wegen durch den Antragsgegner auszusetzen (BFH-Beschluss vom 13. Dezember 1999 III B 15/99, BFH/NV 2000, 827 ).
  • BFH, 22.10.1998 - I R 122/97

    Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 29.07.2004 - 3 V 2261/03
    Sind die einzelnen Teilbeträge nicht jeweils aus der Gliederung zum vorangegangenen Bilanzstichtag abzuleiten, bspw. weil insoweit ein Ansatz fälschlicherweise unterblieben ist und die entsprechende Veranlagung nicht mehr änderbar ist, so ist die Zuordnung in der ersten noch offenen Gliederungsrechnung vorzunehmen; in diesem Falle sind die entsprechenden Vermögensmehrungen indes stets dem EK 02 zuzuweisen (BFH-Urteile vom 23. Oktober 1991 I R 97/89, BStBl II 1992, 154, und vom 22. Oktober 1998 I R 122/97, BStBl II 1999, 101).
  • BFH, 23.10.1991 - I R 97/89

    1. Der Feststellungsbescheid nach § 47 Abs. 1 KStG 1977 ist Grundlagenbescheid

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 29.07.2004 - 3 V 2261/03
    Sind die einzelnen Teilbeträge nicht jeweils aus der Gliederung zum vorangegangenen Bilanzstichtag abzuleiten, bspw. weil insoweit ein Ansatz fälschlicherweise unterblieben ist und die entsprechende Veranlagung nicht mehr änderbar ist, so ist die Zuordnung in der ersten noch offenen Gliederungsrechnung vorzunehmen; in diesem Falle sind die entsprechenden Vermögensmehrungen indes stets dem EK 02 zuzuweisen (BFH-Urteile vom 23. Oktober 1991 I R 97/89, BStBl II 1992, 154, und vom 22. Oktober 1998 I R 122/97, BStBl II 1999, 101).
  • BFH, 17.10.2001 - I B 6/01

    Eigenheimzulage für unentgeltliche Wohnungsüberlassung

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 29.07.2004 - 3 V 2261/03
    Soweit der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheids ausschließlich mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Grundlagenbescheids begründet wird, fehlt dem Antragsteller hinsichtlich des Folgebescheids das Rechtsschutzbedürfnis (BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2001 I B 6/01, BStBl II 2002, 91 ).
  • BFH, 01.07.2003 - VIII R 92/02

    Wahrung der Feststellungsfrist bei fehlendem Zugang des Feststellungsbescheids;

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 29.07.2004 - 3 V 2261/03
    Diese Vorschrift findet auch auf die Änderung von Bescheiden über gesonderte Feststellungen Anwendung (BFH-Urteil vom 01. Juli 2003 VIII R 92/02 m.w. Rechtsprechungsnachweisen).
  • FG Sachsen-Anhalt, 25.04.2012 - 3 K 1759/06

    Änderung eines Feststellungsbescheids nach § 47 KStG ohne Änderung der

    cc) Einer Änderung des streitgegenständlichen Bescheides steht im Hinblick auf das materiell richtige Ergebnis mangels bis dahin eingetretener steuerlicher Auswirkungen nicht entgegen, dass der Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 KStG zum 30. Juni 1995 vom 05. Mai 1999, in dem das EK 02 auf -1.572.228 DM und das EK 04 auf 122.156 DM festgestellt wurden, bereits bestandskräftig ist und gem. § 47 Abs. 1 Satz 2 KStG einen Grundlagenbescheid für den streitgegenständlichen Bescheid gem. § 47 KStG zum 30. Juni 1996 darstellt (FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 29. Juli 2004 3 V 2261/03, juris; nachgehend BFH-Beschluss vom 17. Mai 2005 I B 143/04, BFH/NV 2005, 1635).
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