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   FG Schleswig-Holstein, 03.03.2011 - 3 K 180/09   

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FG Schleswig-Holstein, 03.03.2011 - 3 K 180/09 (https://dejure.org/2011,19992)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 03.03.2011 - 3 K 180/09 (https://dejure.org/2011,19992)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 03. März 2011 - 3 K 180/09 (https://dejure.org/2011,19992)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einkommensbesteuerung für eine Aufwandsentschädigung für eine ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsausschuss eines Rechtsanwaltsversorgungswerkes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 3 Nr. 12; EStG § 3 Nr. 26
    Zur Frage der Steuerfreiheit einer Aufwandsentschädigung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Frage der Steuerfreiheit einer Aufwandsentschädigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 2129
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 09.05.1974 - IV R 160/71

    Betätigung in einem Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 03.03.2011 - 3 K 180/09
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der das Gericht folgt, gehört zu den öffentlichen Diensten im Sinne dieser Vorschrift neben der Ausübung einer eigentlichen hoheitlichen Tätigkeit der Gesamtbereich der hoheitlichen Verwaltung einschließlich der schlichten Hoheitsverwaltung (vgl. BFH-Urteile vom 19. Januar 1990 VI R 42/86, BFHE 160, 221, BStBl II 1990, 679; vom 09. Mai 1974 IV R 160/71, BFHE 112, 481, BStBl II 1974, 631).

    Eine Betätigung in einem Betrieb gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 des Körperschaftsteuergesetzes - KStG -) ist jedoch nicht als öffentlicher Dienst im Sinne des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG anzuerkennen (vgl. BFH-Urteile vom 13. August 1971 VI R 391/69, BFHE 103, 165, BStBl II 1971, 818; vom 09. Mai 1974 IV R 160/71, a.a.O.; vom 19. Januar 1990 VI R 42/86, a.a.O.; Schmidt/Heinicke, EStG, 29. Aufl. 2010, § 3 ABC Stichwort "Aufwandsentschädigungen").

    Der Bundesfinanzhof geht in ständiger Rechtsprechung, der das Gericht folgt, davon aus, dass die berufsständischen Versorgungseinrichtungen trotz der insoweit bestehenden grundsätzlichen Pflichtmitgliedschaft der Kammerangehörigen anders als die öffentlich-rechtlichen Träger der gesetzlichen Sozialversicherung keine Tätigkeit ausüben, die der Körperschaft des öffentlichen Rechts als Trägerin der öffentlichen Gewalt eigentümlich und vorbehalten ist und Versorgungswerke deshalb als Betriebe gewerblicher Art im Sinne der oben genannten Vorschrift zu qualifizieren sind (vgl. BFH-Urteile vom 04. Februar 1976 I R 200/73, a.a.O.; vom 09. Mai 1974 IV R 160/71, a.a.O.; FG Düsseldorf, Urteil vom 12. Mai 2009 6 K 3127/06 K, G, F, EFG 2009, 1593).

  • BFH, 04.02.1976 - I R 200/73

    Versorgungseinrichtung des öffentlichen Rechts für eine bestimmte Gruppe freier

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 03.03.2011 - 3 K 180/09
    Die Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne von § 4 Abs. 5 KStG muss eine Tätigkeit sein, die einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft eigentümlich und vorbehalten ist (vgl. BFH-Urteil vom 04. Februar 1976 I R 200/73, BFHE 118, 31, BStBl II 1976, 355).

    Der Bundesfinanzhof geht in ständiger Rechtsprechung, der das Gericht folgt, davon aus, dass die berufsständischen Versorgungseinrichtungen trotz der insoweit bestehenden grundsätzlichen Pflichtmitgliedschaft der Kammerangehörigen anders als die öffentlich-rechtlichen Träger der gesetzlichen Sozialversicherung keine Tätigkeit ausüben, die der Körperschaft des öffentlichen Rechts als Trägerin der öffentlichen Gewalt eigentümlich und vorbehalten ist und Versorgungswerke deshalb als Betriebe gewerblicher Art im Sinne der oben genannten Vorschrift zu qualifizieren sind (vgl. BFH-Urteile vom 04. Februar 1976 I R 200/73, a.a.O.; vom 09. Mai 1974 IV R 160/71, a.a.O.; FG Düsseldorf, Urteil vom 12. Mai 2009 6 K 3127/06 K, G, F, EFG 2009, 1593).

    Aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt sich vielmehr, dass die Gesetzgebungsorgane zwar die Ähnlichkeiten in der Aufgabenstellung von berufsständischen Versorgungswerken mit denen von Sozialversicherungsträgern erkannt haben, indes aber auch ihre unterschiedliche körperschaftsteuerliche Beurteilung (vgl. BFH-Urteil vom 04. Februar 1976 I R 200/73, a.a.O.).

  • BFH, 19.01.1990 - VI R 42/86

    Der Vorsteher einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die die

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 03.03.2011 - 3 K 180/09
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der das Gericht folgt, gehört zu den öffentlichen Diensten im Sinne dieser Vorschrift neben der Ausübung einer eigentlichen hoheitlichen Tätigkeit der Gesamtbereich der hoheitlichen Verwaltung einschließlich der schlichten Hoheitsverwaltung (vgl. BFH-Urteile vom 19. Januar 1990 VI R 42/86, BFHE 160, 221, BStBl II 1990, 679; vom 09. Mai 1974 IV R 160/71, BFHE 112, 481, BStBl II 1974, 631).

    Eine Betätigung in einem Betrieb gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 des Körperschaftsteuergesetzes - KStG -) ist jedoch nicht als öffentlicher Dienst im Sinne des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG anzuerkennen (vgl. BFH-Urteile vom 13. August 1971 VI R 391/69, BFHE 103, 165, BStBl II 1971, 818; vom 09. Mai 1974 IV R 160/71, a.a.O.; vom 19. Januar 1990 VI R 42/86, a.a.O.; Schmidt/Heinicke, EStG, 29. Aufl. 2010, § 3 ABC Stichwort "Aufwandsentschädigungen").

  • BGH, 09.07.2009 - 5 StR 263/08

    Bestechlichkeit und Untreue eines Verantwortlichen des

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 03.03.2011 - 3 K 180/09
    Der Bundesgerichtshof habe in einer Entscheidung vom 09. Juli 2009 (5 StR 263/08) für die Mitglieder des Verwaltungsausschusses eines Versorgungswerkes die Amtsträgereigenschaft bejaht und in der Begründung zum Ausdruck gebracht, dass das Versorgungswerk Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehme.
  • BFH, 13.08.1971 - VI R 391/69

    Fiskalische Verwaltung - Öffentlichen Dienste - Betriebe gewerblicher Art -

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 03.03.2011 - 3 K 180/09
    Eine Betätigung in einem Betrieb gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 des Körperschaftsteuergesetzes - KStG -) ist jedoch nicht als öffentlicher Dienst im Sinne des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG anzuerkennen (vgl. BFH-Urteile vom 13. August 1971 VI R 391/69, BFHE 103, 165, BStBl II 1971, 818; vom 09. Mai 1974 IV R 160/71, a.a.O.; vom 19. Januar 1990 VI R 42/86, a.a.O.; Schmidt/Heinicke, EStG, 29. Aufl. 2010, § 3 ABC Stichwort "Aufwandsentschädigungen").
  • FG Düsseldorf, 12.05.2009 - 6 K 3127/06

    Begründung eines eigenständigen ertragsteuerpflichtigen Betriebs gewerblicher Art

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 03.03.2011 - 3 K 180/09
    Der Bundesfinanzhof geht in ständiger Rechtsprechung, der das Gericht folgt, davon aus, dass die berufsständischen Versorgungseinrichtungen trotz der insoweit bestehenden grundsätzlichen Pflichtmitgliedschaft der Kammerangehörigen anders als die öffentlich-rechtlichen Träger der gesetzlichen Sozialversicherung keine Tätigkeit ausüben, die der Körperschaft des öffentlichen Rechts als Trägerin der öffentlichen Gewalt eigentümlich und vorbehalten ist und Versorgungswerke deshalb als Betriebe gewerblicher Art im Sinne der oben genannten Vorschrift zu qualifizieren sind (vgl. BFH-Urteile vom 04. Februar 1976 I R 200/73, a.a.O.; vom 09. Mai 1974 IV R 160/71, a.a.O.; FG Düsseldorf, Urteil vom 12. Mai 2009 6 K 3127/06 K, G, F, EFG 2009, 1593).
  • BVerfG, 04.04.1989 - 1 BvR 685/88

    Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 03.03.2011 - 3 K 180/09
    Auch das Bundesverfassungsgericht habe in einer Entscheidung vom 04. April 1989 (1 BvR 685/88, NJW 1990, 1653) ausdrücklich festgestellt, dass der Vergleich mit einer Lebensversicherung unzulässig sei.
  • BFH, 01.06.2004 - XI B 117/02

    Nebenberufliche Geschäftsführung einer gemeinnützigen Stiftung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 03.03.2011 - 3 K 180/09
    Dies setzt voraus, dass ein persönlicher Kontakt zum Empfänger der Leistung besteht und sie muss zudem qualitativ mit den genannten Tätigkeiten vergleichbar sein, die jeweils einem pädagogischen Zweck dienen (vgl. BFH-Beschluss vom 01. Juni 2004 XI B 117/02, BFH/NV 2004, 1405).
  • BFH, 27.08.2013 - VIII R 34/11

    Ehrenamtliche Vorstandstätigkeit für ein Versorgungswerk als Leistung

    Die daraufhin erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 2129 veröffentlichten Urteil als unbegründet ab.
  • FG München, 07.07.2014 - 5 K 1206/14

    Unionskonforme Rechtsanwendung von § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG

    Andererseits ist das Reinvestitionsgrundstück in der Steuerbilanz der Betriebsstätte des anderen Mitgliedstaats Ungarn mit den vollen Anschaffungskosten ohne Abzug der § 6b-Rücklage zu aktivieren, da die nationale Regelung nach § 6b Abs. 3 Satz 2 EStG in Ungarn keine Anwendung findet (vgl. rechtskräftiges Urteil des Finanzgericht Niedersachsen in EFG 2012, 1031, und Kleinmanns/Gutowski, DStRE 2012, 399).
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