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   FG Berlin, 08.05.2001 - 7 K 8092/00   

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https://dejure.org/2001,14221
FG Berlin, 08.05.2001 - 7 K 8092/00 (https://dejure.org/2001,14221)
FG Berlin, Entscheidung vom 08.05.2001 - 7 K 8092/00 (https://dejure.org/2001,14221)
FG Berlin, Entscheidung vom 08. Mai 2001 - 7 K 8092/00 (https://dejure.org/2001,14221)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 160; EStG § 4 Abs. 4
    Zur Missbräuchlichkeit eines Benennungsverlangens

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Missbräuchlichkeit eines Benennungsverlangens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 1255
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 30.08.1995 - I R 126/94

    Empfängerbenennung i.S.d. § 160 AO bei Lizenzzahlungen an eine ausländische

    Auszug aus FG Berlin, 08.05.2001 - 7 K 8092/00
    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 30. August 1995 I R 126/94 Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1996, 267 m. w. N.) vollzieht sich das vom Finanzamt - FA - gemäß § 160 Abs. 1 Satz 1 AO und vom Finanzgericht - FG - gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz FGO auszuübende Ermessen in zwei Stufen: Auf der ersten Stufe entscheidet das FA darüber, ob es überhaupt ein Benennungsverlangen an den Steuerpflichtigen richten soll, auf der zweiten Stufe trifft es eine Ermessensentscheidung darüber, ob und wieweit es die nach § 160 Abs. 1 Satz 1 AO genannten Ausgaben, bei denen der Empfänger nicht genau benannt ist, zum Abzug zulässt.

    Wegen der besonderen tatsächlichen Verhältnisse sowohl bei der Beauftragung der Vertragspartner der Klägerin als auch wegen der bei diesen Unternehmen ungewöhnlichen Gegebenheiten entsprach es dem pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten, an die Klägerin das Verlangen zu richten, die Empfänger ihrer Leistungen genau zu bezeichnen (BFH-Urteil BFH/NV 1996, 267; vgl. auch BFH-Urteil vom 10. November 1998 I R 108/97, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 187, 211, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1999, 121; BFH-Beschluss vom 13. Dezember 1999 IV B 41/99, BFH/NV 2000, 817 ).

    Empfänger einer Geldzahlung ist derjenige, bei dem sie verbleibt und bei dem sie sich steuerlich auszuwirken hat (BFH-Urteil BFH/NV 1996, 267).

    Die Klage hat Erfolg, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass die Zahlungen zumindest teilweise in den Geltungsbereich des Einkommensteuergesetzes zurückgeflossen sind, sie dem FA nicht offenbart wurden und so die Gefahr besteht oder der Schaden für den Fiskus sogar schon daraus eingetreten ist, dass die Empfänger geltend gemachter Betriebsausgaben die Einnahmen bei sich nicht steuererhöhend erfassen (BFH-Urteil BFH/NV 1996, 267).

  • FG Berlin, 02.10.2000 - 8 K 8005/99

    Zur Missbräuchlichkeit eines

    Auszug aus FG Berlin, 08.05.2001 - 7 K 8092/00
    Zum einen hat die Klägerin dem Antrag auf Ruhen auch in der mündlichen Verhandlung nicht zugestimmt, zum anderen unterscheidet sich der Streitfall, von dem vom 8. Senat entschiedenen (Urteil vom 2. Oktober 2000, Aktenzeichen 8 K 8005/99 Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2001, 330, Revision eingelegt) auch sachverhaltsmäßig, sodass - auch bei Zustimmung der Klägerin - ein Ruhenlassen unzweckmäßig erschienen wäre.
  • BFH, 10.11.1998 - I R 108/97

    Empfängernachweis bei Zahlungen an Domizilgesellschaften

    Auszug aus FG Berlin, 08.05.2001 - 7 K 8092/00
    Wegen der besonderen tatsächlichen Verhältnisse sowohl bei der Beauftragung der Vertragspartner der Klägerin als auch wegen der bei diesen Unternehmen ungewöhnlichen Gegebenheiten entsprach es dem pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten, an die Klägerin das Verlangen zu richten, die Empfänger ihrer Leistungen genau zu bezeichnen (BFH-Urteil BFH/NV 1996, 267; vgl. auch BFH-Urteil vom 10. November 1998 I R 108/97, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 187, 211, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1999, 121; BFH-Beschluss vom 13. Dezember 1999 IV B 41/99, BFH/NV 2000, 817 ).
  • BFH, 25.08.1986 - IV B 76/86

    Empfänger von Ausgaben bei zwischengeschalteter ausländischer

    Auszug aus FG Berlin, 08.05.2001 - 7 K 8092/00
    Diese Sachverhaltsaufklärungspflicht des FA wird nach § 90 Abs. 2 AO zum einen durch die erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen bei der Klärung von Auslandssachverhalten begrenzt (BFH-Beschluss vom 25. August 1986 IV B 76/86 BFHE 149, 381, BStBl II 1987, 481; BFH-Urteil vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BFHE 156, 38 , BStBl II 1989, 462).
  • BFH, 15.02.1989 - X R 16/86

    Beweiswürdigung - Schätzung

    Auszug aus FG Berlin, 08.05.2001 - 7 K 8092/00
    Diese Sachverhaltsaufklärungspflicht des FA wird nach § 90 Abs. 2 AO zum einen durch die erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen bei der Klärung von Auslandssachverhalten begrenzt (BFH-Beschluss vom 25. August 1986 IV B 76/86 BFHE 149, 381, BStBl II 1987, 481; BFH-Urteil vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BFHE 156, 38 , BStBl II 1989, 462).
  • BFH, 13.12.1999 - IV B 41/99

    Ausländische Domizilgesellschaft; Empfängerbenennung

    Auszug aus FG Berlin, 08.05.2001 - 7 K 8092/00
    Wegen der besonderen tatsächlichen Verhältnisse sowohl bei der Beauftragung der Vertragspartner der Klägerin als auch wegen der bei diesen Unternehmen ungewöhnlichen Gegebenheiten entsprach es dem pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten, an die Klägerin das Verlangen zu richten, die Empfänger ihrer Leistungen genau zu bezeichnen (BFH-Urteil BFH/NV 1996, 267; vgl. auch BFH-Urteil vom 10. November 1998 I R 108/97, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 187, 211, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1999, 121; BFH-Beschluss vom 13. Dezember 1999 IV B 41/99, BFH/NV 2000, 817 ).
  • FG Berlin, 09.11.2000 - 7 B 8890/99

    Zahlungen an britische Gesellschaften als Betriebsausgaben bei Nichtnennung der

    Auszug aus FG Berlin, 08.05.2001 - 7 K 8092/00
    Schon zuvor hatte die Klägerin beim Finanzgericht Aussetzung der Vollziehung beantragt (Az.: 7 B 8890/99), da der Beklagte einen an ihn gerichteten Antrag mit Verfügung vom 7. Dezember 1999 zurückgewiesen hatte.
  • BFH, 18.09.2013 - X B 257/12

    Einzelfallabhängige Beweiswürdigung bei Prüfung der Abziehbarkeit von

    Auch eine Divergenz zum Urteil des FG Berlin vom 8. Mai 2001  7 K 8092/00 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2001, 1255) ist nicht gegeben.

    Bereits der Sachverhalt, über den das FG Berlin im Urteil in EFG 2001, 1255 zu befinden hatte, unterscheidet sich erheblich vom Sachverhalt, den das FG im Streitfall zu beurteilen hatte.

  • FG Berlin, 09.11.2000 - 7 B 8890/99
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