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FG Berlin, 15.11.2004 - 8 K 8188/00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Erwerb eigener Anteile aus betrieblichen Gründen - keine verdeckte Gewinnausschüttung - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Erwerb eigener Anteile aus betrieblichen Gründen - keine verdeckte Gewinnausschüttung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Erwerb eigener Anteile durch eine Kapitalgesellschaft als verdeckte Gewinnausschüttungen; Erwerb von Anteilen zum Zweck des Verkaufs an neu aufzunehmende Mitarbeiter
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 06.12.1995 - I R 51/95
Zur bilanzsteuerrechtlichen Behandlung der entgeltlich erworbenen eigenen Anteile …
Auszug aus FG Berlin, 15.11.2004 - 8 K 8188/00
Der Bundesfinanzhof vertritt die Auffassung, dass der Erwerb eigener Anteile anlässlich einer für zulässig erachteten Teilwertberichtigung der zu aktivierenden Anschaffungskosten im Regelfall zu einer verdeckten Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG führt (vergl. Urteil vom 6. Dezember 1995 I R 51/95 BStBl II 1998, 781).Erwerbe die Kapitalgesellschaft dessen Anteil ausschließlich zu dem Zweck, andere Arbeitnehmer durch eine Gewinnbeteiligung zu motivieren, so könne der Erwerb betrieblich veranlasst sein (vergl. BFH Urteil vom 6. Dezember 1995 a.a.O.).
- BFH, 10.11.1998 - I R 33/98
Rohgewinntantieme als vGA
Auszug aus FG Berlin, 15.11.2004 - 8 K 8188/00
Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 10. November 1998, I R 33/98, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 1999, 829 ). - FG Hessen, 08.02.1993 - 4 K 6216/91
Auszug aus FG Berlin, 15.11.2004 - 8 K 8188/00
Zu diesem Ergebnis komme auch das Hessische Finanzgericht im Urteil vom 8. Februar 1993 (EFG 1994, 397).