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   FG Berlin, 27.06.2002 - 9 K 9030/00   

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FG Berlin, 27.06.2002 - 9 K 9030/00 (https://dejure.org/2002,15968)
FG Berlin, Entscheidung vom 27.06.2002 - 9 K 9030/00 (https://dejure.org/2002,15968)
FG Berlin, Entscheidung vom 27. Juni 2002 - 9 K 9030/00 (https://dejure.org/2002,15968)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verlustausgleich für negative Einkünfte eines Kommanditisten aus Vermietung und Verpachtung; Tatbestandsmerkmal der "nach Art und Weise des Geschäftsbetriebes nicht unwahrscheinlichen Vermögensminderung"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15a Abs. 1 S. 2, 3
    Zur Frage der Anwendung des sog. erweiterten Verlustausgleichs nach § 15a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG für Kommanditisten einer KG mit negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Frage der Anwendung des sog. erweiterten Verlustausgleichs nach § 15a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG für Kommanditisten einer KG mit negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 82
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 17.12.1992 - IX R 7/91

    Berücksichtigung von Besonderheiten der Bauherrengemeinschaft bei

    Auszug aus FG Berlin, 27.06.2002 - 9 K 9030/00
    Eine Vermögensminderung auf Seiten der Kommanditisten auf Grund der übernommenen Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern sei bei Unternehmen unwahrscheinlich, die wie die Klägerin mit einer finanziellen Gesamtkonzeption gegründet würden, nach der die Tätigkeit der Gesellschaft auf den Erwerb oder die Vermietung eines oder mehrerer Grundstücke und das Haftungsrisiko der Anleger auf die Einlage beschränkt sei (Hinweis auf Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. Dezember 1992 IX R 7/91, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFHE - 170, 497, Bundessteuerblatt - BStBl II - 1994, 492).

    Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass der BFH in seinen Urteilen vom 30. November 1993 IX R 60/91, BFHE 173, 120 , BStBl iI 1994, 496 sowie vom 17. Dezember 1992, IX R 150/79, BFHE 170, 506 , BStBl II 1994, 490 und in BFHE 170, 497 , BStBl II 1994, 492 bezüglich der Beurteilung der Unwahrscheinlichkeit der persönlichen Inanspruchnahme von BGB -Gesellschaften i. S. der gleichartig auszulegenden Vorschrift des§ 15a Abs. 5 Nr. 2 EStG zu der Auffassung gelangt sei, dass bei der Beurteilung dieser Frage stets die Gesamtumstände der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere Art und Weise der Vermietungstätigkeit zugrunde zu legen seien.

    Nach dem BFH-Urteil in BFHE 170, 497 , BStBl II 1994, 492 habe die Klägerin darzulegen, warum sie mögliche Risiken nicht aus dem Gesellschaftsvermögen, durch Neuaufnahme von Gesellschaftern oder durch Nachschuss von Eigenkapital, Kreditaufnahme oder Inanspruchnahme Dritter abdecken könne.

    Schließlich fehlten ausreichende Nachweise für eine konkrete Vermögensgefährdung der Kommanditisten aufgrund ihrer Haftungszusag gerade schon im Streitjahr 1997 und nicht erst später wie der BFH es in seinem Urteil in BFHE 170, 497 , BStBl II 1994, 492 unter IV.2 für die Gewährung des erweiterten Verlustausgleichs verlangt habe.

    Von Bedeutung ist auch, wie das Vertragswerk im Einzelfall tatsächlich durchgeführt worden ist, insbesondere ob die Gesellschafter als Haftende in Anspruch genommen worden sind oder doch konkret damit rechnen mussten (zu § 15a Abs. 5 Nr. 2 EStG , vgl. BFH-Urteil vom 17. Dezember 1992 IX R 7/91, BStBl II 1994, 492).

    Das Risiko einer Inanspruchnahme der Gesellschafter muss zwar, um das Verlustausgleichs und Abzugsverbot auszuschließen, der Höhe nach nicht dem geltend gemachten Werbungskostenüberschuss gleichkommen; es muss aber ein im Verhältnis zu diesem Werbungskostenüberschuss erhebliches Risiko bestehen (vgl. zum Ganzen BFH-Urteile in BFHE 170, 497 , BStBl II 1994, 492, unter IV. 2, vom 30. November 1993 IX R 60/91, BFHE 173, 120 , BStBl II 1994, 496 und vom 25. Juli 1995 IX R 61/93, BFHE 179, 28 , BStBl II 1996, 128 sowie BMF-Schreiben in BStBl I 1992, 123 und 1994, 355).

    Für sog. Modernisierungsfonds oder andere Bauherrengemeinschaften in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts i. S. von §§ 705 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches ( BGB ), die von gewerblich tätigen Initiatoren nach einheitlichem Muster gegründet werden und deren Tätigkeit sich auf den Erwerb und die Vermietung eines oder mehrerer Grundstücke beschränkt und bei welcher der Anleger weder die Vertragsgestaltung noch die Vertragsdurchführung wesentlich beeinflussen kann, geht der IX. Senat des BFH allerdings in Auslegung der parallelen Vorschrift des § 15a Abs. 5 Nr. 2 i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG von einer widerlegbaren Vermutung für die Unwahrscheinlichkeit einer Haftungsinanspruchnahme aus (vgl. Wacker in: Schmidt, EStG , 21. Aufl., § 15a Rz. 138 sowie von Beckerath, a. a. O., § 15a Rz. 162, beide unter Bezugnahme auf BFH in BFHE 170, 497 , BStBl II 1994, 492; ähnlich FG Köln, rkr.

    Lassen sich dagegen keine Umstände feststellen, welche die durch die Verträge des Bauherrenmodells begründeten Indizien erschüttert und so ein konkretes Haftungsrisiko belegen, tragen die Gesellschafter insoweit die Feststellungslast (BFH in BFHE 170, 497 , BStBl II 1994, 492 unter IV. 2).

    Auch die weiteren Kriterien des IX. Senats des BFH im Urteil in BFHE 170, 497 , BStBl II 1994, 492 für die Annahme der o. g. widerlegbaren Vermutung sind im Streitfall überwiegend nicht erfüllt.

  • BFH, 14.05.1991 - VIII R 111/86

    Vermutung für Wahrscheinlichkeit der Vermögensminderung nach § 15a EStG

    Auszug aus FG Berlin, 27.06.2002 - 9 K 9030/00
    Ein solches Risiko sei nur dann ausnahmweise zu verneinen, wenn die finanzielle Ausstattung der Gesellschaft und deren gegenwärtige sowie zu erwartende Liquidität im Verhältnis zum Gesellschaftszweck so außergewöhnlich günstig sei, dass die finanzielle Inanspruchnahme des einzelnen zu beurteilenden Kommanditisten nicht zu erwarten sei (Hinweis auf Urteil vom 14. Mai 1991 VIII R 111/86, BFHE 164, 526 , BStBl II 1992, 164 ff.).

    Soweit die Deckungslücke auf der Nichtleistung von Einlagen durch einzelne Kommanditisten beruhe, sei sie nach dem BFH-Urteil in BFHE 164, 526 , BStBl II 1992, 164 ff. außer Betracht zu lassen.

    § 15a Abs. 1 Sätze 2 und 3 verlangen andererseits für den erweiterten Verlustausgleich nicht die positive Feststellung, dass eine Vermögensminderung wahrscheinlich ist, sondern lassen die Feststellung durch die Tatsacheninstanz ausreichen, dass kein Fall der Unwahrscheinlichkeit vorliegt (vgl. von Beckerath in: Kirchhof, EStG -Kompaktkommentar, 2. Aufl., § 15a Rz. 161 unter Hinweis auf BFH in BFHE 164, 526 , BStBl II 1992, 164).

    Nach Ansicht des für Fragen des erweiterten Verlustausgleichs bei (negativen) Einkünften aus Gewerbebetrieb i. S. von § 15 EStG zuständigen VIII. Senats des BFH ist die Anwendung des § 15a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG bei Eintragung einer die Einlage übersteigenden Haftungssumme daher nur dann ausgeschlossen, wenn die finanzielle Ausstattung der Gesellschaft und deren gegenwärtige sowie voraussichtlich zukünftige Liquidität im Verhältnis zum nach dem Gesellschaftsvertrag festgelegten Gesellschaftszweck und dessen Umfang so außergewöhnlich günstig sind, dass die finanzielle Inanspruchnahme des einzelnen zu beurteilenden Kommanditisten nicht zu erwarten ist (Urteil in BFHE 164, 526 , BStBl II 1992, 164 sowie zustimmendes BMF-Schreiben in BStBl I 1992, 123, Tz. 2.1.).

    Bei der Gewichtung der genannten Komponenten ist nach Ansicht des BFH ein vorsichtiger Maßstab in dem Sinne anzulegen, dass die für eine mögliche Vermögensminderung sprechenden Umstände im Zweifel eher über- denn unterzubewerten sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 164, 526 , BStBl II 1992, 164).

  • BFH, 25.07.1995 - IX R 61/93

    Freistellungserklärung

    Auszug aus FG Berlin, 27.06.2002 - 9 K 9030/00
    Das Risiko einer Inanspruchnahme der Gesellschafter muss zwar, um das Verlustausgleichs und Abzugsverbot auszuschließen, der Höhe nach nicht dem geltend gemachten Werbungskostenüberschuss gleichkommen; es muss aber ein im Verhältnis zu diesem Werbungskostenüberschuss erhebliches Risiko bestehen (vgl. zum Ganzen BFH-Urteile in BFHE 170, 497 , BStBl II 1994, 492, unter IV. 2, vom 30. November 1993 IX R 60/91, BFHE 173, 120 , BStBl II 1994, 496 und vom 25. Juli 1995 IX R 61/93, BFHE 179, 28 , BStBl II 1996, 128 sowie BMF-Schreiben in BStBl I 1992, 123 und 1994, 355).

    Das Risiko war im Verhältnis zu den (unter Einbeziehung der Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz ) vorausberechneten kumulierten Werbungskostenüberschüssen für die Jahre 1996 bzw. 1997 bis einschließlich 2012 laut Vertriebsprospekt vom November 1996 in Höhe von 164, 20 v. H. der Pflichteinlage erheblich i. S. des BFH-Urteils in BFHE 179, 28 , BStBl II 1996, 128.

  • BFH, 30.11.1993 - IX R 60/91

    Anwendung des § 15a EStG bei GbR-Fonds

    Auszug aus FG Berlin, 27.06.2002 - 9 K 9030/00
    Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass der BFH in seinen Urteilen vom 30. November 1993 IX R 60/91, BFHE 173, 120 , BStBl iI 1994, 496 sowie vom 17. Dezember 1992, IX R 150/79, BFHE 170, 506 , BStBl II 1994, 490 und in BFHE 170, 497 , BStBl II 1994, 492 bezüglich der Beurteilung der Unwahrscheinlichkeit der persönlichen Inanspruchnahme von BGB -Gesellschaften i. S. der gleichartig auszulegenden Vorschrift des§ 15a Abs. 5 Nr. 2 EStG zu der Auffassung gelangt sei, dass bei der Beurteilung dieser Frage stets die Gesamtumstände der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere Art und Weise der Vermietungstätigkeit zugrunde zu legen seien.

    Das Risiko einer Inanspruchnahme der Gesellschafter muss zwar, um das Verlustausgleichs und Abzugsverbot auszuschließen, der Höhe nach nicht dem geltend gemachten Werbungskostenüberschuss gleichkommen; es muss aber ein im Verhältnis zu diesem Werbungskostenüberschuss erhebliches Risiko bestehen (vgl. zum Ganzen BFH-Urteile in BFHE 170, 497 , BStBl II 1994, 492, unter IV. 2, vom 30. November 1993 IX R 60/91, BFHE 173, 120 , BStBl II 1994, 496 und vom 25. Juli 1995 IX R 61/93, BFHE 179, 28 , BStBl II 1996, 128 sowie BMF-Schreiben in BStBl I 1992, 123 und 1994, 355).

  • BFH, 27.01.1993 - IX R 269/87

    Steuerliche Behandlung von Immobilienfonds

    Auszug aus FG Berlin, 27.06.2002 - 9 K 9030/00
    Urteil vom 21. März 2020 2 K 7044/95, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2002, 1036 unter Bezugnahme auch auf BFH-Urteil vom 27. Januar 1993 IX R 269/87, BFHE 170, 383 , BStBl II 1994, 615 mit zust. Anm. Braun).
  • BFH, 28.06.2001 - IV R 40/97

    Eigenkapitalvermittlungsprovision bei Immobilienfonds

    Auszug aus FG Berlin, 27.06.2002 - 9 K 9030/00
    Ankauf des Grund und Bodens, Erschließung der Grundstücke und Errichtung sowie Vermarktung der Gebäude festgelegt (vgl. dazu nur BFH-Urteil vom 28. Juni 2001 IV R 40/97, BFHE 196, 77 , BStBl II 2001, 717 m. w. N., Mink, Immobilienkapitalanlagen, München 1988, S. 24 f., Kurth, Der geschlossene Immobilienfonds, Freiburg i. Br. 1987, S. 17 ff.).
  • BFH, 05.12.1996 - IV R 2/95

    Umwandlung von verrechenbaren Verlusten in ausgleichsfähige Verluste durch

    Auszug aus FG Berlin, 27.06.2002 - 9 K 9030/00
    Zum anderen war zu berücksichtigen, dass nur künftig verrechenbare Verluste i. S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG in der Regel ohne Hinzutreten weiterer, späterer und wegen des Grundsatzes der sog. Abschnittsbesteuerung nicht in die Streitwertberechnung einzubeziehender Ereignisse (Ertragslosigkeit der KG in der Zukunft) einkommensteuerrechtlich nicht gänzlich wirkungslos bleiben müssen (vgl. § 15a Abs. 2 EStG sowie Tipke / Kruse, Abgabenordnung / Finanzgerichtsordnung , 16. Aufl., Vor § 135 FGO Rz. 198 ff. m. zahlr. Rechtsprechungsnachw. sowie BFH-Urteil vom 5. Dezember 1996 IV R 2/95, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1997, 350, wonach der Streitwert sogar nur mit 10 v. H. des streitigen Verlustbetrags zu bemessen ist [gleicher Ansicht: Ruban in: Gräber, FGO , 5. Aufl., Vor § 135 Rz. 35 "Feststellung des verrechenbaren Verlustes" sowie Schwarz in: Hübschmann / Hepp / Spitaler, Abgabenordnung / Finanzgerichtsordnung , 10. Aufl., § 139 FGO Rz. 284]).
  • FG Köln, 21.03.2002 - 2 K 7044/95

    Feststellungslast bei der Annahme einer Verlustabzugsbeschränkung im Rahmen der

    Auszug aus FG Berlin, 27.06.2002 - 9 K 9030/00
    Urteil vom 21. März 2020 2 K 7044/95, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2002, 1036 unter Bezugnahme auch auf BFH-Urteil vom 27. Januar 1993 IX R 269/87, BFHE 170, 383 , BStBl II 1994, 615 mit zust. Anm. Braun).
  • BFH, 17.12.1992 - IX R 150/89

    Gesellschafterhaftung im Falle schuldrechtlicher Verpflichtung auch bei

    Auszug aus FG Berlin, 27.06.2002 - 9 K 9030/00
    Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass der BFH in seinen Urteilen vom 30. November 1993 IX R 60/91, BFHE 173, 120 , BStBl iI 1994, 496 sowie vom 17. Dezember 1992, IX R 150/79, BFHE 170, 506 , BStBl II 1994, 490 und in BFHE 170, 497 , BStBl II 1994, 492 bezüglich der Beurteilung der Unwahrscheinlichkeit der persönlichen Inanspruchnahme von BGB -Gesellschaften i. S. der gleichartig auszulegenden Vorschrift des§ 15a Abs. 5 Nr. 2 EStG zu der Auffassung gelangt sei, dass bei der Beurteilung dieser Frage stets die Gesamtumstände der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere Art und Weise der Vermietungstätigkeit zugrunde zu legen seien.
  • FG Düsseldorf, 17.05.2010 - 11 K 3820/09

    Zahlungen zur Ablösung eines Erbbaurechts; Berücksichtigung als sofort

    Im Unterschied zu dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Niedersächsischen FG vom 12. Februar 2003 (2 K 667/00, EFG 2003, 82) zugrunde liege, sei die Abfindung im Streitfall nicht gezahlt worden, um eine Aufhebung der Beschränkung der Eigentümerbefugnisse zu erreichen und sich die vollständige rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht an dem Grundstück wiederzubeschaffen.
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