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   FG Berlin-Brandenburg, 03.06.2014 - 9 K 9369/12   

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https://dejure.org/2014,35987
FG Berlin-Brandenburg, 03.06.2014 - 9 K 9369/12 (https://dejure.org/2014,35987)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03.06.2014 - 9 K 9369/12 (https://dejure.org/2014,35987)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03. Juni 2014 - 9 K 9369/12 (https://dejure.org/2014,35987)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 42d
    Versicherungsbeiträge einer Anwaltssozietät für Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen angestellter Anwälte als Arbeitslohn

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Versicherungsbeiträge einer Anwaltssozietät für Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen angestellter Anwälte als Arbeitslohn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Berufshaftpflichtversicherung als Arbeitslohn

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 26.07.2007 - VI R 64/06

    Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtanwältin

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 03.06.2014 - 9 K 9369/12
    Somit sei ein überwiegend betriebliches Interesse der Arbeitgeberin zu verneinen (Hinweis auf BFH-Urteil vom 26. Juli 2007 VI R 64/06, BStBl II 2007, 892 ).
  • BFH, 10.03.2016 - VI R 58/14

    Eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR kein Arbeitslohn -

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Juni 2014  9 K 9369/12 und der Haftungsbescheid des Beklagten vom 3. Mai 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 2012 aufgehoben.
  • FG Thüringen, 08.11.2017 - 3 K 337/17

    Lohnsteuerrechtliche Einordnung der Berufshaftpflichtversicherung einer

    Denn das Finanzamt und die Vorinstanz (vgl. Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03. Juni 2014 9 K 9369/12, juris) hatten ihre andere Rechtsauffassung, nämlich, dass die von der dortigen Klägerin getragenen Versicherungsbeiträge für die in ihrem Namen und auf ihre Rechnung abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung als Arbeitslohn der bei ihr angestellten Rechtsanwälte anzusehen seien, da das Interesse am Versicherungsschutz für die Kanzlei das eigene Interesse der Rechtsanwälte an dem Versicherungsschutz nicht eindeutig überwiege, auf das BFH-Urteil vom 26.07.2007 (VI R 64/06, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892) gestützt.
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