Rechtsprechung
FG Berlin-Brandenburg, 09.10.2013 - 12 K 12108/12 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 38 Abs 4 KStG 2002 vom 20.12.2007, § 34 Abs 16 KStG 2002 vom 20.12.2007, § 38 Abs 5 KStG 2002, § 38 Abs 6 KStG 2002, KStG VZ 2008
Kein Körperschaftsteuererhöhungsbetrag nach § 38 Abs. 5 KStG - Antragsberechtigung im Sinne des § 34 Abs 16 KStG i.d.F. vom 20.12.2007 - "zu Wohnzwecken dienender Grundbesitz" - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
Körperschaftsteuererhöhungsbetrag nach § 38 Abs. 5 und 6 KStG
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch einer Wirtschaftsgenossenschaft zur Nutzung einer Ausnahmevorschrift i.R.d. Regelungen zur Körperschaftsteuererhöhung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wirtschaftsgenossenschaft "Verwaltung und Nutzung eigenen zu Wohnzwecken genutzten Grundbesitzes" als Voraussetzung für die Option zur Vermeidung der pauschalen Besteuerung von EK 02
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Wirtschaftsgenossenschaft - "Verwaltung und Nutzung eigenen zu Wohnzwecken genutzten Grundbesitzes" als Voraussetzung für die Option zur Vermeidung der pauschalen Besteuerung von EK 02
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 2014, 223
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- FG Hamburg, 24.09.2012 - 2 K 31/11
Körperschaftsteuererhöhungsbetrag nach § 38 KStG 2002 n. F. ist nicht …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 09.10.2013 - 12 K 12108/12
Soweit in den Gesetzesmaterialien und in der (bislang vereinzelten) finanzgerichtlichen Rechtsprechung die Antragsberechtigung bestimmter Körperschaften der Wohnungswirtschaft damit begründet wird, diese Unternehmen seien dadurch gekennzeichnet, dass eine Besteuerung einer Ausschüttung systemfremd wäre, weil das EK 02 bei Wohnungsbauunternehmen, die die Antragsvoraussetzungen erfüllten, in der Regel auf eine ehemals gemeinnützige Tätigkeit zurückgehe (vgl. FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 24. September 2012 - 2 K 31/11, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 2013, 155, nicht rechtskräftig), treffen diese Erwägungen deshalb in gleicher Weise auch auf die Klägerin zu.Gleiches gilt im Grundsatz für die Erwägung, dass bei sämtlichen in § 34 Abs. 16 KStG n.F. genannten Antragsberechtigten deren öffentlicher oder gesetzlich festgelegter Zweck auch Auswirkungen auf die Möglichkeit zur Ausschüttung und auf das Ausschüttungsverhalten habe (vgl. Bundestags-Drucksache [BT-Drucks.] 16/6290, S. 74; BT-Drucks. 16/7036, S. 21; vgl. auch FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 24. September 2012 - 2 K 31/11, a.a.O.), wenngleich im Fall der Klägerin derartige Bindungen nicht gesetzlicher, sondern vertraglicher Natur sind.