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   FG Berlin-Brandenburg, 13.09.2017 - 7 K 7234/15   

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FG Berlin-Brandenburg, 13.09.2017 - 7 K 7234/15 (https://dejure.org/2017,47028)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13.09.2017 - 7 K 7234/15 (https://dejure.org/2017,47028)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13. September 2017 - 7 K 7234/15 (https://dejure.org/2017,47028)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse (2)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • EFG 2018, 159
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 29.04.2014 - VIII R 20/12

    Unangemessener Fahrzeugaufwand eines Freiberuflers

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.09.2017 - 7 K 7234/15
    Der Bundesfinanzhof - BFH - habe in einem Urteil vom 29.04.2014 (VIII R 20/12, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2014, 679) die Auffassung der Vorinstanz gebilligt, dass von einer Unangemessenheit der Kosten auszugehen sei, soweit sie pro Kilometer bei mehr als 2, 00 ? lägen.

    Vielmehr ist die Bedeutung des Repräsentationsaufwands nur eine von mehreren Tatsachen, die im Einzelfall zu würdigen und gegeneinander abzuwägen sind (BFH-Urteil vom 29.04.2014 VIII R 20/12, BStBl II 2014, 679, II. 2. b) bb) (2) der Gründe m. w. N.).

    In dem von den Beteiligten diskutierten BFH-Fall (Urteil vom 29.04.2014 VIII R 20/12, BStBl II 2014, 679, II. 2. b) cc) der Gründe), in dem es um die Nutzung eines Pkw durch einen Tierarzt ging, hat der BFH die Annahme eines unangemessenen Repräsentationsaufwandes darauf gestützt, dass der betriebliche Nutzungsumfangs des dortigen Pkw absolut gering war (in drei Jahren nur 20 Tage), und auf die Beschränkung der wenigen Fahrten auf Reisen zu Fortbildungsveranstaltungen oder Gerichtsterminen und damit auf den fehlenden Einsatz in der berufstypischen tierärztlichen Tätigkeit einerseits und den hohen Repräsentations- sowie privaten Affektionswert eines Luxussportwagens für seine Nutzer andererseits.

    Nach den eigenen Angaben des Klägers lagen die Kosten mit AfA bei gut 4, 00 ?/km und damit deutlich oberhalb der durchschnittlichen Kilometerkosten auch von Oberklassefahrzeugen i. H. v. 2,00 ?/km, wie sie die Vorinstanz in dem vom BFH mit Urteil vom 29.04.2014 (VIII R 20/12, BStBl II 2014, 679) entschiedenen Fall ermittelt hat.

    Maßstab für die dem Gericht obliegende Feststellung des angemessenen Teils der Betriebsausgaben ist die Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Unternehmers "in derselben Situation" des Steuerpflichtigen (BFH, Urteil vom 29.04.2014 VIII R 20/12, BStBl II 2014, 679, II. 2. b) dd) (1) der Gründe m. w. N.).

    In dem von den Beteiligten diskutierten BFH-Fall mit dem Pkw des Tierarztes hat der BFH nicht beanstandet, dass das FG in der Vorinstanz sich insoweit im Schätzungswege auf durchschnittliche Fahrtkostenberechnungen in Internetforen gestützt und dabei die Kosten für aufwändigere Modelle gängiger Marken der Oberklasse zum Vergleich herangezogen und zugunsten des Klägers den sich für das teuerste Vergleichsfahrzeug, einen O..., ergebenden Durchschnittswert von 2, 00 ? je Fahrtkilometer zugrunde gelegt hat (BFH, Urteil vom 29.04.2014 VIII R 20/12, BStBl II 2014, 679, II. 2. b) dd) (2) der Gründe).

  • BFH, 19.01.2017 - VI R 37/15

    Werbungskostenabzug bei Benutzung eines Privatflugzeugs - Änderungsbescheid

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.09.2017 - 7 K 7234/15
    Schließlich ist zu beachten, wie weit die private Lebenssphäre des Steuerpflichtigen berührt wird (BFH, Urteil vom 19.01.2017 VI R 37/15, BStBl II 2017, 526, II. 2. c) der Gründe m. w. N.).

    In einem anderen Fall, in dem es um i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG unangemessene Reisekosten bei Benutzung eines Privatflugzeugs ging, hat der BFH (Urteil vom 19.01.2017 VI R 37/15, BStBl II 2017, 526, II. 2. c) aa) der Gründe) entschieden, dass die Aufwendungen die Lebensführung des dortigen Steuerpflichtigen berührten, weil er das Flugzeug aus privaten Motiven, nämlich aus Freude am Fliegen, anderen Verkehrsmitteln vorgezogen habe, was sich auch darin äußere, dass er es immer selbst gesteuert habe, und er zudem für die Nutzung des Privatflugzeugs keine Reisekostenerstattungen erhalten habe, während ihm solche bei Nutzung anderer Verkehrsmittel zugestanden hätten.

    a) Wenn festzustellen ist, dass auf Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger getragen hat, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG anwendbar ist, muss das FG den angemessenen Teil der Aufwendungen bestimmen (BFH, Urteil vom 19.01.2017 VI R 37/15, BStBl II 2017, 526, II. 2. d) der Gründe).

    In einem anderen Fall, in dem es um i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG unangemessene Reisekosten bei Benutzung eines Privatflugzeugs ging, hat der BFH analog entschieden, es könne sich anbieten, den angemessenen Teil der Reisekosten unter Rückgriff auf durchschnittliche Reisekosten einschließlich Nebenkosten (z.B. Flug- oder Bahnkosten; Kosten für Anreise zum Flughafen oder Bahnhof; Taxen und Parkgebühren) zu schätzen (BFH, Urteil vom 19.01.2017 VI R 37/15, BStBl II 2017, 526, II. 2. d) der Gründe).

  • FG Baden-Württemberg, 06.06.2016 - 1 K 3386/15

    Vorsteuerabzug: Unangemessener Repräsentationsaufwand für einen Ferrari

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.09.2017 - 7 K 7234/15
    Dies hat der BFH (Urteil vom 21.05.2014 V R 34/13, BStBl II 2014, 914, II. 1. b) bb) - dd) der Gründe m. w. N.) für den Vorsteuerausschluss nach §§ 15 Abs. 1a Satz 1 UStG, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG ausdrücklich entschieden; die dort angestellten Erwägungen, denen sich das Gericht anschließt, gelten in gleicher Weise auch für §§ 15 Abs. 1a Satz 1 UStG, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG (so auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.06.2016 1 K 3386/15, Entscheidungen der FG - EFG - 2016, 1833, 2. a), c) der Entscheidungsgründe).

    Das FG Baden-Württemberg (Urteil vom 06.06.2016 1 K 3386/15, EFG 2016, 1833, 2. b) der Gründe) hat auf die Vorsteuern aus Aufwendungen für einen ausschließlich für unternehmerisch veranlasste Fahrten genutzten Pkw §§ 15 Abs. 1a Satz 1 UStG, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG angewendet und dabei darauf abgestellt, dass die Geschäftsführer der dortigen Klägerin rennsportinteressiert waren und nur eine äußerst geringe Bedeutung des Repräsentationsaufwandes für den Geschäftserfolg feststellbar war.

    Das FG Baden-Württemberg (Urteil vom 06.06.2016 1 K 3386/15, EFG 2016, 1833, 2. b) der Gründe) hat den Betriebsausgabenabzug für einen Sportwagen ebenfalls auf 2, 00 ?/km beschränkt.

  • FG Saarland, 17.12.2008 - 1 K 2011/04

    Einkommensteuer; Schätzung bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG;

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.09.2017 - 7 K 7234/15
    Das Saarländische FG (Urteil vom 17.12.2008 1 K 2011/04, EFG 2009, 307, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen vom BFH mit Beschluss vom 31.07.2009 VIII B 28/09, BFH/NV 2009, 1967) hat entschieden, die Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs eines praktischen Arztes für seine betrieblichen Kraftfahrzeuge auf 100.000 DM pro Fahrzeug gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG sei zulässig.

    des hälftigen Vorsteuerbetrages von 5.600,00 DM, das Saarländische FG (Urteil vom 17.12.2008 1 K 2011/04, EFG 2009, 307) bei einem Oberklassefahrzeug wiederum auf 100.000,00 DM.

    Dieser Betrag liegt deutlich oberhalb der Werte, auf die das FG München (Urteil vom 20.11.1999 8 K 3912/96, DStRE 1999, 897), das FG Nürnberg (Urteil vom 28.02.2008 IV 94/2006, DStRE 2008, 1116) und das Saarländische FG (Urteil vom 17.12.2008 1 K 2011/04, EFG 2009, 307) abgestellt haben, und berücksichtigt mehr als ausreichend die zwischenzeitliche allgemeine Preisentwicklung.

  • FG Nürnberg, 28.02.2008 - IV 94/06

    Unangemessene Aufwendungen i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG - Voraussetzungen für

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.09.2017 - 7 K 7234/15
    Das FG Nürnberg (Urteil vom 28.02.2008 IV 94/2006, DStRE 2008, 1116, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen vom BFH mit Beschluss vom 04.06.2009 IV B 53/08, juris) hat erkannt, dass Fahrzeugaufwendungen (aus 232.855 DM Anschaffungskosten für einen L...) in Höhe von ca. 36 v.H. des Gesamtumsatzes bei einem Unternehmen, das die langfristige Vermietung von Wohneinheiten und einigen Gewerbeeinheiten betreibt und dessen Repräsentationsaufwand daher von untergeordneter Bedeutung ist, die angemessenen Betriebsausgaben erheblich überschreiten.

    Das FG München (Urteil vom 20.11.1999 8 K 3912/96, DStRE 1999, 897) hat die Bemessungsgrundlage für die AfA bei Anwendung von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG auf einen Pkw auf 100.000,00 DM beschränkt, das FG Nürnberg (Urteil vom 28.02.2008 IV 94/2006, DStRE 2008, 1116) bei einem Sportwagen auf 70.000,00 DM zzgl.

    Dieser Betrag liegt deutlich oberhalb der Werte, auf die das FG München (Urteil vom 20.11.1999 8 K 3912/96, DStRE 1999, 897), das FG Nürnberg (Urteil vom 28.02.2008 IV 94/2006, DStRE 2008, 1116) und das Saarländische FG (Urteil vom 17.12.2008 1 K 2011/04, EFG 2009, 307) abgestellt haben, und berücksichtigt mehr als ausreichend die zwischenzeitliche allgemeine Preisentwicklung.

  • FG München, 20.11.1998 - 8 K 3912/96

    Kfz-Kosten eines international tätigen Rechtsanwalts mit einem Porsche Cabrio,

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.09.2017 - 7 K 7234/15
    Das FG München (Urteil vom 20.11.1999 8 K 3912/96, Deutsches Steuerrecht - Entscheidungsdienst - DStRE - 1999, 897) hat den Betriebsausgabenabzug für einen Pkw nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG beschränkt, weil der dortige Kläger Rechtsanwalt war, es bei einem solchen vor allem auf die Qualität der Arbeit ankomme, andere Rechtsanwälte regelmäßig keine Sportwagen im Betriebsvermögen hätten, die Ertragslage des dortigen Unternehmens nicht gut war, ein Sportwagen generell weniger geeignet für die betrieblichen Zwecke sei und der dortige Kläger noch weitere Pkw im Betriebsvermögen hielt.

    Das FG München (Urteil vom 20.11.1999 8 K 3912/96, DStRE 1999, 897) hat die Bemessungsgrundlage für die AfA bei Anwendung von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG auf einen Pkw auf 100.000,00 DM beschränkt, das FG Nürnberg (Urteil vom 28.02.2008 IV 94/2006, DStRE 2008, 1116) bei einem Sportwagen auf 70.000,00 DM zzgl.

    Dieser Betrag liegt deutlich oberhalb der Werte, auf die das FG München (Urteil vom 20.11.1999 8 K 3912/96, DStRE 1999, 897), das FG Nürnberg (Urteil vom 28.02.2008 IV 94/2006, DStRE 2008, 1116) und das Saarländische FG (Urteil vom 17.12.2008 1 K 2011/04, EFG 2009, 307) abgestellt haben, und berücksichtigt mehr als ausreichend die zwischenzeitliche allgemeine Preisentwicklung.

  • BFH, 19.03.2002 - IV B 50/00

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Angemessenheit von Luxus-Pkw im BV

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.09.2017 - 7 K 7234/15
    Der in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG enthaltene Begriff der "allgemeinen Verkehrsauffassung" ist dahingehend auszulegen, dass die Unangemessenheit der die Lebensführung berührenden Aufwendungen nicht nur nach der Verkehrsauffassung der beteiligten Wirtschaftskreise, sondern auch nach der Anschauung breitester Bevölkerungskreise zu beurteilen ist (BFH, Beschluss vom 19.03.2002 IV B 50/00, BFH/NV 2002, 1145, II. 2. b) der Gründe m. w. N.).

    In einem anderen Fall hat der BFH (Beschluss vom 19.03.2002 IV B 50/00, BFH/NV 2002, 1145) eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Hessischen FG (Urteil vom 24.02.2000 13 K 6517/98, juris) zurückgewiesen, in denen das FG den Betriebsausgabenabzug für mehrere Fahrzeuge der Oberklasse nicht zugelassen hat, soweit diese Betriebsausgaben die Aufwendungen für einen im gleichen Zeitraum ebenso betrieblich genutzten Pkw I... überstiegen.

  • BFH, 04.06.2009 - IV B 53/08

    NZB: Überraschungsentscheidung - Verstoß gegen Denkgesetze - Divergenz -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.09.2017 - 7 K 7234/15
    Veräußerungserlöse sind als Betriebseinnahmen für die Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG von vornherein ohne Bedeutung (BFH, Beschluss vom 04.06.2009 IV B 53/08, juris, II. 3. a), b) der Gründe m. w. N.).

    Das FG Nürnberg (Urteil vom 28.02.2008 IV 94/2006, DStRE 2008, 1116, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen vom BFH mit Beschluss vom 04.06.2009 IV B 53/08, juris) hat erkannt, dass Fahrzeugaufwendungen (aus 232.855 DM Anschaffungskosten für einen L...) in Höhe von ca. 36 v.H. des Gesamtumsatzes bei einem Unternehmen, das die langfristige Vermietung von Wohneinheiten und einigen Gewerbeeinheiten betreibt und dessen Repräsentationsaufwand daher von untergeordneter Bedeutung ist, die angemessenen Betriebsausgaben erheblich überschreiten.

  • BFH, 21.05.2014 - V R 34/13

    Vorsteuerausschluss bei Aufwendungen für Yachten - Innergemeinschaftliches

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.09.2017 - 7 K 7234/15
    Dies hat der BFH (Urteil vom 21.05.2014 V R 34/13, BStBl II 2014, 914, II. 1. b) bb) - dd) der Gründe m. w. N.) für den Vorsteuerausschluss nach §§ 15 Abs. 1a Satz 1 UStG, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG ausdrücklich entschieden; die dort angestellten Erwägungen, denen sich das Gericht anschließt, gelten in gleicher Weise auch für §§ 15 Abs. 1a Satz 1 UStG, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG (so auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.06.2016 1 K 3386/15, Entscheidungen der FG - EFG - 2016, 1833, 2. a), c) der Entscheidungsgründe).
  • BFH, 30.08.2006 - XI B 25/06

    Abschreibung - Anschaffungskosten für Oberklasse-Pkw unangemessen?

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.09.2017 - 7 K 7234/15
    Gebilligt hat der BFH (Beschluss vom 30.08.2006 XI B 25/06, juris) auch ein Urteil des Thüringer FG vom 07.12.2005 (IV 148/02, EFG 2006, 713), in dem das FG den Betriebsausgabenabzug für ein K... neben mehreren weiteren Pkw (u. a. einem J...) auf die Hälfte beschränkt hat und dabei maßgeblich auf die Unternehmensgröße (Umsatz 1-3 Mio. DM, Gewinn 27.000,00 DM bis 150.000,00 DM) im Verhältnis zu den Anschaffungskosten (gut 160.000,00 DM) abgestellt hat.
  • BFH, 31.07.2009 - VIII B 28/09

    Schätzungsbefugnis bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung - Privatnutzung von

  • FG Thüringen, 07.12.2005 - IV 148/02

    (Anschaffungskosten eines Mercedes 420 CL unangemessen im Sinne des § 4 Abs. 5

  • BFH, 19.10.1995 - XI B 155/94

    Unangemessen hohe Anschaffungskosten für betrieblichen Pkw

  • BFH, 26.01.1988 - VIII R 139/86

    Anschaffungskosten für Kfz - Unangemessenheit - Absolute Betragsgrenze - Umstände

  • FG Hessen, 01.10.1998 - 13 K 452/95

    Angemessenheit von Kfz-Aufwendungen und Fahrtenbüchern

  • FG Hessen, 24.02.2000 - 13 K 6517/98

    Prüfung der Angemessenheit von Aufwendungen eines Steuerberaters für betrieblich

  • BFH, 02.03.1989 - IV R 105/86

    Beurteilung der " Angemessenheit " bei Anschaffungskosten für ein Kraftfahrzeug

  • FG Düsseldorf, 22.07.1986 - III 527/79
  • VG der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, 18.02.2005 - 12/02

    Neugliederung von Kirchengemeinden

  • FG Hamburg, 27.09.2018 - 3 K 96/17

    Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug aus Anschaffungskosten für einen Ferrari

    § 15 Abs. 1a UStG steht im Einklang mit dem Unionsrecht, weil die darin getroffene Regelung inhaltlich bereits bei Inkrafttreten der Richtlinie 77/388/EWG im deutschen UStG verankert gewesen ist (BFH-Urteil vom 21.05.2014 V R 34/13, BStBl II 2014, 914; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.09.2017 7 K 7234/15, EFG 2018, 159; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.06.2016 1 K 3386/15, EFG 2016, 1833).

    cc) Die Abzugsverbote für laufende Aufwendungen gelten auch für die Vorsteuerbeträge aus den Anschaffungskosten (BFH-Urteil vom 21.05.2014 V R 34/13, BStBl II 2014, 914; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.09.2017 7 K 7234/15, EFG 2018, 159; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.06.2016 1 K 3386/15, EFG 2016, 1833).

    Zwar hätte die Klägerin ein repräsentatives Fahrzeug etwa der Marken Mercedes-Benz oder BMW möglicherweise zu einem etwas niedrigeren Preis erwerben können (das FG Berlin-Brandenburg sah einen Preis von 100.000 EUR als angemessen an, vgl. Urteil vom 13.09.2017 7 K 7234/15, EFG 2018, 159).

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