Rechtsprechung
   FG Berlin-Brandenburg, 18.12.2012 - 12 V 12316/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,58176
FG Berlin-Brandenburg, 18.12.2012 - 12 V 12316/12 (https://dejure.org/2012,58176)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18.12.2012 - 12 V 12316/12 (https://dejure.org/2012,58176)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18. Dezember 2012 - 12 V 12316/12 (https://dejure.org/2012,58176)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,58176) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstweiliger Rechtschutz gegen einen Insolvenzantrag durch eine Finanzbehörde unter dem Blickwinkel des Vorliegens der Zahlungsunfähigkeit beim betroffenen Unternehmen

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 20.11.2001 - IX ZR 48/01

    Insolvenzanfechtung nach erledigtem Eröffnungsantrag; Beseitigung einer einmal

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 18.12.2012 - 12 V 12316/12
    Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) geht davon aus, dass regelmäßig Zahlungsunfähigkeit vorliegt, wenn die Liquiditätslücke des Schuldners 10% oder mehr beträgt, soweit nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass diese Lücke innerhalb von drei Wochen ganz oder zumindest fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein solches Zuwarten zuzumuten ist (BGH-Urteil vom 08. Dezember 2005 IX ZR 182/01, Neue Zeitschrift für Insolvenzrecht [NZI] 2006, 159; vgl. auch BGH-Urteil vom 20. November 2001 IX ZR 48/01 , NZI 2002, 91).

    Hinzu treten die folgenden Erwägungen: Eine Zahlungseinstellung wirkt zunächst grundsätzlich fort (BGH-Urteil vom 20. November 2001 IX ZR 48/01, NZI 2002, 91 [BGH 20.11.2001 - IX ZR 48/01] ).

    Nach der Rechtsprechung des BGH wird die Zahlungsunfähigkeit aber regelmäßig erst beseitigt, wenn die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger im Allgemeinen wieder aufgenommen werden können (BGH-Urteile vom 20. November 2001 IX ZR 48/01, NZI 2002, 91 [BGH 20.11.2001 - IX ZR 48/01] ; vom 08. Dezember 2005 IX ZR 182/01, NZI 2006, 159 [BGH 08.12.2005 - IX ZR 182/01] ).

    Allgemein schließt es eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nämlich nicht aus, dass er noch einzelne - sogar beträchtliche - Zahlungen erbringt (BGH-Urteil vom 20. November 2001 IX ZR 48/01, NZI 2002, 91 [BGH 20.11.2001 - IX ZR 48/01] ).

    Dieser Erfahrungswert verbietet nach Auffassung des BGH, der der Senat sich anschließt, einen Schluss dahin, dass, nur weil ein Gläubiger Zahlungen erhalten hat, der Schuldner seine Zahlungen auch im Allgemeinen wieder aufgenommen habe (BGH-Urteil vom 20. November 2001 IX ZR 48/01, NZI 2002, 91 [BGH 20.11.2001 - IX ZR 48/01] ).

  • BGH, 08.12.2005 - IX ZR 182/01

    Anfechtung der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 18.12.2012 - 12 V 12316/12
    Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) geht davon aus, dass regelmäßig Zahlungsunfähigkeit vorliegt, wenn die Liquiditätslücke des Schuldners 10% oder mehr beträgt, soweit nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass diese Lücke innerhalb von drei Wochen ganz oder zumindest fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein solches Zuwarten zuzumuten ist (BGH-Urteil vom 08. Dezember 2005 IX ZR 182/01, Neue Zeitschrift für Insolvenzrecht [NZI] 2006, 159; vgl. auch BGH-Urteil vom 20. November 2001 IX ZR 48/01 , NZI 2002, 91).

    Nach der Rechtsprechung des BGH wird die Zahlungsunfähigkeit aber regelmäßig erst beseitigt, wenn die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger im Allgemeinen wieder aufgenommen werden können (BGH-Urteile vom 20. November 2001 IX ZR 48/01, NZI 2002, 91 [BGH 20.11.2001 - IX ZR 48/01] ; vom 08. Dezember 2005 IX ZR 182/01, NZI 2006, 159 [BGH 08.12.2005 - IX ZR 182/01] ).

    Den Wegfall der Zahlungsunfähigkeit hat derjenige zu beweisen, der sich darauf beruft (BGH-Urteil vom 08. Dezember 2005 IX ZR 182/01, NZI 2006, 159 [BGH 08.12.2005 - IX ZR 182/01] ).

  • BFH, 26.02.2007 - VII B 98/06

    Antrag auf Eröffnung Insolvenzverfahren; Ermessen der Finanzbehörde

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 18.12.2012 - 12 V 12316/12
    Der Antragsgegner war auch nicht verpflichtet, vor Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin diese gemäß § 284 Abs. 1 AO zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses oder zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 Abs. 3 AO aufzufordern (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. Dezember 2005 VII R 63/04 , BFH/NV 2006, 900; vom 26. Februar 2007 VII B 98/06 , BFH/NV 2007, 1270).

    Im Übrigen ist die Stellung eines Insolvenzantrags nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch dann verhältnismäßig und ermessensgerecht, wenn er als so genannte rückstandsunterbindende Maßnahme zur Vermeidung weiterer Steuerrückstände dient, da die Einleitung eines Insolvenzverfahrens auch dazu dient, den Schuldner vor einer weiteren Verschuldung zu bewahren und bei einem für ihn günstigen Verlauf die Existenz zu sichern ( BFH-Beschluss vom 26. Februar 2007 VII B 98/06 , BFH/NV 2007, 1270).

  • FG Köln, 26.06.2008 - 6 V 973/08

    Verpflichtung eines Antragsgegners zur Rücknahme eines Insolvenzantrags

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 18.12.2012 - 12 V 12316/12
    Ermessensfehlerhaft ist ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegen ( §§ 249 Abs. 1 , § 251 Abs. 1 und § 254 AO ), ein Eröffnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist ( §§ 16 ff. InsO ) oder trotz Bestehens eines Insolvenzgrundes der Antrag unverhältnismäßig ist (Finanzgericht [FG] Köln, Beschluss vom 26. Juni 2008 6 V 973/08, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 2009, 870).

    Beurteilungszeitpunkt ist insoweit die abschließende Beratung durch das Gericht (vgl. Sächsisches FG, Beschluss vom 01. Juni 2007 1 V 990/07, [...]; FG Köln, Beschluss vom 26. Juni 2008 6 V 973/08, EFG 2009, 870 [FG Köln 26.06.2008 - 6 V 973/08] ).

  • BFH, 16.10.2006 - I B 228/04

    Zur Bindungswirkung einer verbindlichen Zusage, einer tatsächlichen Verständigung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 18.12.2012 - 12 V 12316/12
    Nach ständiger Rechtsprechung kann eine verbindliche Zusage, eine tatsächliche Verständigung oder eine sonstige Bindung der Finanzbehörde nach Treu und Glauben nur dann angenommen werden, wenn die Behörde durch einen für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung - bzw. hier für die Durchführung der Vollstreckung - zuständigen Amtsträger (Vorsteher oder Sachgebietsleiter) vertreten worden ist (BFH-Beschluss vom 16. Oktober 2006 I B 228/04 , [...], m.w.N.).
  • FG Sachsen, 01.06.2007 - 1 V 990/07
    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 18.12.2012 - 12 V 12316/12
    Beurteilungszeitpunkt ist insoweit die abschließende Beratung durch das Gericht (vgl. Sächsisches FG, Beschluss vom 01. Juni 2007 1 V 990/07, [...]; FG Köln, Beschluss vom 26. Juni 2008 6 V 973/08, EFG 2009, 870 [FG Köln 26.06.2008 - 6 V 973/08] ).
  • BFH, 12.12.2005 - VII R 63/04

    Antrag auf Insolvenzverfahren als Ermessensentscheidung; Vollstreckungsaufschub

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 18.12.2012 - 12 V 12316/12
    Der Antragsgegner war auch nicht verpflichtet, vor Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin diese gemäß § 284 Abs. 1 AO zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses oder zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 Abs. 3 AO aufzufordern (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. Dezember 2005 VII R 63/04 , BFH/NV 2006, 900; vom 26. Februar 2007 VII B 98/06 , BFH/NV 2007, 1270).
  • BFH, 25.02.2011 - VII B 226/10

    Zur einstweiligen Anordnung auf Rücknahme eines Insolvenzantrags

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 18.12.2012 - 12 V 12316/12
    Dazu hätte sie darlegen müssen, dass der in das pflichtgemäße Ermessen der Finanzbehörde gestellten Vollstreckungsmaßnahme, dem Insolvenzantrag, ein Ermessensfehler anhaftet, sei es, dass für den Antrag die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, oder, dass der Antrag aus sachfremden Erwägungen oder unter missbräuchlicher Ausnutzung einer Rechtsstellung gestellt wurde (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofes [BFH] vom 25. Februar 2011 VII B 226/10, Sammlung der Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 2011, 1017).
  • BFH, 11.12.1990 - VII B 94/90

    Zuständigkeit des Finanzgerichts bei Antrag gegen Antrag des Finanzgerichts auf

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 18.12.2012 - 12 V 12316/12
    Hieraus folgt die nur eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit nach § 102 FGO , ob der Antrag wegen Ermessensüberschreitung oder Ermessensfehlgebrauchs rechtswidrig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Dezember 1990 VII B 94/90 , BFH/NV 1991, 787).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht