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   FG Brandenburg, 05.11.2001 - 1 K 446/00   

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https://dejure.org/2001,15974
FG Brandenburg, 05.11.2001 - 1 K 446/00 (https://dejure.org/2001,15974)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 05.11.2001 - 1 K 446/00 (https://dejure.org/2001,15974)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 05. November 2001 - 1 K 446/00 (https://dejure.org/2001,15974)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erlass von Nachforderungszinsen bei Rechnungsberichtigung auf geschuldete Umsatzsteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auch bei Rechnungsberichtigung kein Erlass von Nachforderungszinsen auf nach § 14 Abs. 2 UStG geschuldete Umsatzsteuer; Erlass von Zinsen zur Umsatzsteuer 1993-1997

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Auch bei Rechnungsberichtigung kein Erlass von Nachforderungszinsen auf nach § 14 Abs. 2 UStG geschuldete Umsatzsteuer - Erlass von Zinsen zur Umsatzsteuer 1993-1997

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 177
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 19.12.2002 - V R 66/00

    Nachzahlungszinsen

    Auszug aus FG Brandenburg, 05.11.2001 - 1 K 446/00
    Der Kläger hatte einen solchen Liquiditätsvorteil erlangt, indem er die in den fraglichen Rechnungen unberechtigt offen ausgewiesene und damit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 UStG geschuldete Umsatzsteuer nicht an den Beklagten abführte (ebenso Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2000 3 K 14/98, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2001, 197, Revision eingelegt, Aktenzeichen des BFH: V R 66/00).

    Der Senat hat die Revision unter anderem angesichts der beim Bundesfinanzhof bereits anhängigen Revisionsverfahren (Aktenzeichen: V R 66/00 und V R 72/00) zu der auch hier streitentscheidenden Frage wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO - zugelassen.

  • BFH, 20.09.1995 - X R 86/94

    Der Grundsatz von Treu und Glauben steht einer Festsetzung von Nachzahlungszinsen

    Auszug aus FG Brandenburg, 05.11.2001 - 1 K 446/00
    Liquiditäts- oder Zinsvorteile sollen aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung für die Zeit nach Ablauf von 15 Monaten nach Entstehung der Steuer abgeschöpft werden (vgl. zur Gesetzesbegründung Bundestagsdrucksache 11/2157, 194 sowie Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 20.09.1995 X R 86/94, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 1996, 53, 54), und zwar unabhängig davon, wer für die Entstehung und die Höhe der Nachzahlungszinsen verantwortlich ist (BFH, Urteil vom 05.06.1996 X R 234/93, BStBl. II 1996, 503, 504).
  • BFH, 05.06.1996 - X R 234/93

    Erhebung von Nachforderungszinsen - Sachliche Unbilligkeit - Erlaß eines

    Auszug aus FG Brandenburg, 05.11.2001 - 1 K 446/00
    Liquiditäts- oder Zinsvorteile sollen aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung für die Zeit nach Ablauf von 15 Monaten nach Entstehung der Steuer abgeschöpft werden (vgl. zur Gesetzesbegründung Bundestagsdrucksache 11/2157, 194 sowie Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 20.09.1995 X R 86/94, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 1996, 53, 54), und zwar unabhängig davon, wer für die Entstehung und die Höhe der Nachzahlungszinsen verantwortlich ist (BFH, Urteil vom 05.06.1996 X R 234/93, BStBl. II 1996, 503, 504).
  • FG Baden-Württemberg, 28.09.2000 - 3 K 14/98

    Erlass von Nachforderungszinsen auf geschuldete Umsatzsteuer

    Auszug aus FG Brandenburg, 05.11.2001 - 1 K 446/00
    Der Kläger hatte einen solchen Liquiditätsvorteil erlangt, indem er die in den fraglichen Rechnungen unberechtigt offen ausgewiesene und damit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 UStG geschuldete Umsatzsteuer nicht an den Beklagten abführte (ebenso Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2000 3 K 14/98, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2001, 197, Revision eingelegt, Aktenzeichen des BFH: V R 66/00).
  • BFH, 16.08.2001 - V R 72/00

    Erlass von Nachzahlungszinsen; sachliche Unbilligkeit

    Auszug aus FG Brandenburg, 05.11.2001 - 1 K 446/00
    Der Senat hat die Revision unter anderem angesichts der beim Bundesfinanzhof bereits anhängigen Revisionsverfahren (Aktenzeichen: V R 66/00 und V R 72/00) zu der auch hier streitentscheidenden Frage wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO - zugelassen.
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