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   FG Brandenburg, 08.07.1999 - 5 K 1549/98 F, G   

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FG Brandenburg, 08.07.1999 - 5 K 1549/98 F, G (https://dejure.org/1999,8941)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 08.07.1999 - 5 K 1549/98 F, G (https://dejure.org/1999,8941)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 08. Juli 1999 - 5 K 1549/98 F, G (https://dejure.org/1999,8941)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geschäftsführergehalt und Zahlungen einer Kommanditgesellschaft für Pensionsverpflichtung als Tätigkeitsvergütung; Wirtschaftlicher Eigentümer eines Kommanditanteils als steuerrechtlicher Gesellschafter und Mitunternehmer; Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirtschaftliches Eigentum an einem Kommanditanteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2000, 16
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 16.05.1989 - VIII R 196/84

    Keine Mitunternehmerstellung bei schenkweiser Übertragung von Kommanditanteilen

    Auszug aus FG Brandenburg, 08.07.1999 - 5 K 1549/98
    Mitunternehmer im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 1. Halbsatz EStG ist nach der Rechtsprechung des BFH grundsätzlich nur, wer Gesellschafter einer Personengesellschaft ist (BFH, Beschluss vom 25.06.1984 - GrS 4/82 -, BFHE 141, 405, 438, BStBl II 1984, 751, 768) Unabhängig von der zivilrechtlichen Lage kann aber auch der wirtschaftliche Eigentümer eines Kommanditanteils steuerrechtlich als Gesellschafter und Mitunternehmer angesehen werden (vgl. BFH, Urteil vom 16.05.1989 - VIII R 196/84 -, BFHE 157, 508, BStBl II 1989, 877).

    Der BFH hat eine solche tatsächliche Herrschaft eines Ehemanns über den Kommanditanteil seiner Ehefrau u.a. bejaht, wenn der Ehemann die Schenkung des Kommanditanteils jederzeit frei widerrufen kann (Urteil in BFHE 157, 508, BStBl II 1989, 877), er jederzeit in der Lage ist, seine Ehefrau als Kommanditistin zum Buchwert hinauszukündigen (BFH, Urteil vom 21.11.1989 - VIII R 70/84 -, BFH/NV 1991, 223), oder der Ehemann aufgrund einer Scheidungsklausel an die Stelle seiner Ehefrau treten und den Betriebspachtvertrag mit der KG jederzeit mit kurzer Frist kündigen kann (BFH, Urteile vom 26.06.1990 - VIII R 81/85 -, BFHE 161, 472, 478, BStBl II 1994, 645 und vom 28.09.1995 - IV R 34/93 -, BFH/NV 1996, 314).

    Für die Beurteilung war stets maßgebend, dass die Ehefrau von den ihr formell zustehenden Rechten als Kommanditistin praktisch nur insoweit Gebrauch machen konnte, wie die Interessen des Ehemanns nicht berührt wurden; vor diesem Hintergrund hat der BFH dem Umstand, dass die Rechte der Ehefrau als Kommanditistin gegenüber dem Regelstatut des HGB nicht eingeschränkt waren (vgl. BFH-Urteile in BFHE 157, 508, BStBl II 1989, 877, und in BFHE 161, 472, 478, BStBl II 1994, 645), keine Bedeutung beigemessen.

    Ein derartiges unbegrenztes Rückübertragungsrecht ist aber für die Annahme, das wirtschaftliche Eigentum sei bei dem Übertragenden verblieben, erforderlich (siehe BFH, Urteil vom 05.05.1983 - IV R 43/80 -, BFHE 139, 35, BStBl II 1983, 631 und Urteil in BFHE 157, 508, BStBl II 1989, 877).

  • BFH, 26.06.1990 - VIII R 81/85

    Zurechnung des Kommanditanteils der Ehefrau bei dem Ehemann als dem

    Auszug aus FG Brandenburg, 08.07.1999 - 5 K 1549/98
    Der BFH hat eine solche tatsächliche Herrschaft eines Ehemanns über den Kommanditanteil seiner Ehefrau u.a. bejaht, wenn der Ehemann die Schenkung des Kommanditanteils jederzeit frei widerrufen kann (Urteil in BFHE 157, 508, BStBl II 1989, 877), er jederzeit in der Lage ist, seine Ehefrau als Kommanditistin zum Buchwert hinauszukündigen (BFH, Urteil vom 21.11.1989 - VIII R 70/84 -, BFH/NV 1991, 223), oder der Ehemann aufgrund einer Scheidungsklausel an die Stelle seiner Ehefrau treten und den Betriebspachtvertrag mit der KG jederzeit mit kurzer Frist kündigen kann (BFH, Urteile vom 26.06.1990 - VIII R 81/85 -, BFHE 161, 472, 478, BStBl II 1994, 645 und vom 28.09.1995 - IV R 34/93 -, BFH/NV 1996, 314).

    Für die Beurteilung war stets maßgebend, dass die Ehefrau von den ihr formell zustehenden Rechten als Kommanditistin praktisch nur insoweit Gebrauch machen konnte, wie die Interessen des Ehemanns nicht berührt wurden; vor diesem Hintergrund hat der BFH dem Umstand, dass die Rechte der Ehefrau als Kommanditistin gegenüber dem Regelstatut des HGB nicht eingeschränkt waren (vgl. BFH-Urteile in BFHE 157, 508, BStBl II 1989, 877, und in BFHE 161, 472, 478, BStBl II 1994, 645), keine Bedeutung beigemessen.

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus FG Brandenburg, 08.07.1999 - 5 K 1549/98
    Mitunternehmer im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 1. Halbsatz EStG ist nach der Rechtsprechung des BFH grundsätzlich nur, wer Gesellschafter einer Personengesellschaft ist (BFH, Beschluss vom 25.06.1984 - GrS 4/82 -, BFHE 141, 405, 438, BStBl II 1984, 751, 768) Unabhängig von der zivilrechtlichen Lage kann aber auch der wirtschaftliche Eigentümer eines Kommanditanteils steuerrechtlich als Gesellschafter und Mitunternehmer angesehen werden (vgl. BFH, Urteil vom 16.05.1989 - VIII R 196/84 -, BFHE 157, 508, BStBl II 1989, 877).
  • BFH, 27.01.1994 - IV R 114/91

    Zur steuerlichen Anerkennung einer Rückfallklausel bei einer schenkweise

    Auszug aus FG Brandenburg, 08.07.1999 - 5 K 1549/98
    Der BFH hat dementsprechend das Vorliegen wirtschaftlichen Eigentums an einer schenkweise zugewendeten Unterbeteiligung in einem Fall, in dem eine bedingte Rückfallklausel vereinbart worden war, die einen ersatzlosen Rückfall der Geschäftsanteile bei Notbedarf des Schenkers und groben Undank vorsah (BFH, Urteil vom 27.01.1994 - IV R 114/91 -, BStBl II 1994, 635), verneint.
  • BFH, 11.10.1988 - VIII R 328/83

    Ein Kommanditist ist bei faktischem Auschluß von Stimm- und Widerspruchsrecht

    Auszug aus FG Brandenburg, 08.07.1999 - 5 K 1549/98
    Das gefundene Ergebnis steht im Einklang mit der Entscheidung des BFH vom 11.10.1988 - VIII R 328/83 -, BStBl II 1989, 762 zum Ausdruck gebrachten Wertung, wonach ein Kommanditist, der insbesondere in Angelegenheiten, die den Kernbereich der Gesellschafterstellung betreffen, eine Beschlussfassung der Mehrheitsgesellschafter nicht verhindern kann nicht Mitunternehmer ist.
  • BFH, 18.05.1995 - IV R 125/92

    Zur Zurechnung von Anteilen an einer GbR nach ihrer Übertragung auf die Ehegatten

    Auszug aus FG Brandenburg, 08.07.1999 - 5 K 1549/98
    Der Senat setzt sich mit seiner Entscheidung nicht in Widerspruch zum Urteil des BFH vom 18.05.1995 - IV R 125/92 -, BStBl II 1996, 5.
  • BFH, 05.05.1983 - IV R 43/80

    Keine Entnahme durch Schenkung, wenn das wirtschaftliche Eigentum beim Schenker

    Auszug aus FG Brandenburg, 08.07.1999 - 5 K 1549/98
    Ein derartiges unbegrenztes Rückübertragungsrecht ist aber für die Annahme, das wirtschaftliche Eigentum sei bei dem Übertragenden verblieben, erforderlich (siehe BFH, Urteil vom 05.05.1983 - IV R 43/80 -, BFHE 139, 35, BStBl II 1983, 631 und Urteil in BFHE 157, 508, BStBl II 1989, 877).
  • BFH, 17.06.1998 - XI R 55/97

    Betriebsaufgabegewinn - Übertragung eines Betriebsgrundstückes - Vorweggenommene

    Auszug aus FG Brandenburg, 08.07.1999 - 5 K 1549/98
    Der Beklagte verkennt, dass eine Rückfallklausel, die lediglich bei Vorliegen bestimmter eine Rückübertragung ermöglicht, den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums nicht hindert (vgl. nur BFH, Urteil vom 17.06.1998 - XI R 55/97 -, BFH/NV 1999, 9).
  • BFH, 28.09.1995 - IV R 34/93

    Betriebsverpächter als wirtschaftlicher Eigentümer des Kommanditanteils

    Auszug aus FG Brandenburg, 08.07.1999 - 5 K 1549/98
    Der BFH hat eine solche tatsächliche Herrschaft eines Ehemanns über den Kommanditanteil seiner Ehefrau u.a. bejaht, wenn der Ehemann die Schenkung des Kommanditanteils jederzeit frei widerrufen kann (Urteil in BFHE 157, 508, BStBl II 1989, 877), er jederzeit in der Lage ist, seine Ehefrau als Kommanditistin zum Buchwert hinauszukündigen (BFH, Urteil vom 21.11.1989 - VIII R 70/84 -, BFH/NV 1991, 223), oder der Ehemann aufgrund einer Scheidungsklausel an die Stelle seiner Ehefrau treten und den Betriebspachtvertrag mit der KG jederzeit mit kurzer Frist kündigen kann (BFH, Urteile vom 26.06.1990 - VIII R 81/85 -, BFHE 161, 472, 478, BStBl II 1994, 645 und vom 28.09.1995 - IV R 34/93 -, BFH/NV 1996, 314).
  • BFH, 12.10.2000 - IV B 145/99

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Beschwerdebegründung -

    Auszug aus FG Brandenburg, 08.07.1999 - 5 K 1549/98
    Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. beim BFH: IV B 145/99).
  • BFH, 21.11.1989 - VIII R 70/84

    Einkommensteuerveranlagung eines faktischen Mitunternehmers

  • BFH, 15.09.2006 - III B 197/05

    Unentgeltliche Übertragung von GmbH-Anteilen auf minderjährige Kinder als

    Sie tragen im Wesentlichen vor, das FG weiche von dem Urteil des FG des Landes Brandenburg vom 8. Juli 1999 5 K 1549/98 F, G (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2000, 16) ab, weil es nicht berücksichtigt habe, dass die Kinder an der Ausübung ihrer formalen Gesellschafterrechte überhaupt nicht beteiligt gewesen und deshalb die Anteile nicht rechtswirksam übertragen worden seien.

    a) Die von den Klägern behauptete Divergenz zu dem Urteil des FG des Landes Brandenburg in EFG 2000, 16 ist schon deshalb nicht gegeben, weil dem Urteil kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt.

  • FG Niedersachsen, 19.03.2002 - 1 K 178/97

    Wirtschaftliches Eigentum verschenkter GmbH-Anteile bei weisungsabhängigem

    Vom zivilrechtlichen Eigentum abweichendes wirtschaftliches Eigentum in diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung bei Gesellschaftsanteilen dann vor, wenn der Gesellschafter, will er nicht den Verlust seiner Gesellschafterstellung riskieren, von den ihm formell zustehenden Rechten nur insoweit Gebrauch machen kann, als er die Interessen eines anderen (d.h. des wirtschaftlichen Eigentümers) nicht beeinträchtigt (BFH Urteil vom 16. Mai 1989 VIII R 196/84, BFHE 157, 508, BStBl. II 1989, 877; Urteil vom 26. Juni 1990, VIII R 81/85, BFHE 161, 472, BStBl. II 1994, 645; FG Brandenburg Urteil vom 8. Juli 1999, 5 K 1549/98 F, EFG 2000, 16).
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