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   FG Brandenburg, 16.05.2001 - 2 K 1335/99 E   

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https://dejure.org/2001,13709
FG Brandenburg, 16.05.2001 - 2 K 1335/99 E (https://dejure.org/2001,13709)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 16.05.2001 - 2 K 1335/99 E (https://dejure.org/2001,13709)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 16. Mai 2001 - 2 K 1335/99 E (https://dejure.org/2001,13709)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung der rückwirkenden Erhöhung und Erfüllung der zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung für ein Kind bei Kinderfreibetrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückwirkende Erhöhung und Erfüllung der zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung für ein Kind als auf die Übertragung des Kinderfreibetrages nach § 32 Abs. 6 Satz 5 EStG rückwirkendes Ereignis

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Rückwirkende Erhöhung und Erfüllung der zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung für ein Kind als auf die Übertragung des Kinderfreibetrages nach § 32 Abs. 6 Satz 5 EStG rückwirkendes Ereignis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 1049
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 11.12.1992 - III R 7/90

    Maßgeblicher Zeitpunkt bei Beurteilung von Kindesunterhalts-Verpflichtung

    Auszug aus FG Brandenburg, 16.05.2001 - 2 K 1335/99
    Gibt das Finanzamt sodann dem Einspruch des einen Elternteils statt, kann der hinzugezogene andere Elternteil, gegen den die Einspruchsentscheidung ebenfalls ergangen ist, aus eigenem Recht klagen, weil ihm mit der Stattgabe des Einspruchs die Übertragung des hälftigen Kinderfreibetrags verwehrt wird (vgl. BFH, Urteile vom 11. Dezember 1992 III R 7/90, BStBl. II 1993, 397; vom 25. Juli 1997 VI R 123/95, BFH/NV 1998, 568).

    Daher sind auch - entgegen dem in § 11 Abs. 2 EStG 1990 geregelten Abflussprinzip - nach Ablauf des streitigen Veranlagungszeitraums geleistete Unterhaltszahlungen bei der Prüfung der Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung "im Wesentlichen" zu berücksichtigen (vgl. BFH, Urteil vom 11. Dezember 1992 III R 7/90, BStBl. II 1993, 397, m.w.N.; FG München, Urteil vom 14. April 2000 13 K 3376/99, n.v.).

    Ob die auf Grund des Prozessvergleichs im Jahr 2000 und 2001 geleisteten Zahlungen für das Streitjahr geleistet worden sind, bestimmt sich nämlich nach der zivilrechtlichen Regelung des § 366 BGB (vgl. BFH, Urteil vom 11. Dezember 1992, a.a.O.).

  • BFH, 12.04.2000 - VI R 148/97

    Kinderfreibetrag; Übertragung

    Auszug aus FG Brandenburg, 16.05.2001 - 2 K 1335/99
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der Senat anschließt, kommt es für die Frage der Übertragung des hälftigen Kinderfreibetrags nicht auf den (abstrakten) Unterhaltsbedarf des Kindes i. S. v. § 1610 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - an, sondern allein auf die konkrete Höhe der Unterhaltsverpflichtung der Eltern gemäß § 1603 BGB (vgl. BFH, Urteil vom 12. April 2000 VI R 148/97, BFH/NV 2000, 1194 , m.w.N.), Diese Höhe ergibt sich in erster Linie aus gerichtlichen Titeln oder sonstigen Vereinbarungen, im Übrigen aber aus § 1603 BGB , wobei aus Vereinfachungsgründen auf die sog. Düsseldorfer Tabelle zur Bemessung der Unterhaltsverpflichtung zurückgegriffen werden darf (vgl. BFH, Urteil vom 12. April 2000, a.a.O.; Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG , § 32 Anm. 184; OFD Frankfurt/M. vom 04. April 1996 - S 2282 A - 20 - St II 20, Finanzrundschau - FR - 1996, 534; OFD Hannover vom 15. September 1997 - S 2282 - 37 - StO 212, S 2282 - 70 - StH 214, FR 1997, 965).

    Eine Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung "im Wesentlichen" ist anzunehmen, wenn der Unterhaltsverpflichtete die Verpflichtung für das Streitjahr mindestens zu 75 % erfüllt hat (vgl. BFH, Urteil vom 12. April 2000, a.a.O.).

  • BFH, 25.07.1997 - VI R 129/95

    Übertragung des Kinderfreibetrags

    Auszug aus FG Brandenburg, 16.05.2001 - 2 K 1335/99
    Zu den gerichtlichen Titeln gehören auch Unterhaltsurteile von Kreisgerichten der DDR, die rechtskräftig sind und nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertrags (EinigVtr) vom 31. August 1990 (BGBl. II 1990, 889) auch nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Anerkennung weitergelten (vgl. BFH, Urteil vom 25. Juli 1997 VI R 129/95, BStBl. II 1998, 435, unter 3. der Gründe).

    Solange keine Abänderung des Urteils nach § 323 ZPO erstritten oder ein erfolgreicher Antrag zur Anpassung nach § 1612 a BGB gestellt worden ist, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beklagte in dem vor dem Kreisgericht der DDR geführten Verfahren nur in Höhe des sich aus dem Urteil ergebenden Betrags unterhaltspflichtig ist (vgl. BFH, Urteil vom 25. Juli 1997 VI R 129/95, BStBl. II 1998, 435, unter 3. der Gründe).

  • BFH, 02.08.1994 - VIII R 65/93

    Darlehn unter nahen Angehörigen

    Auszug aus FG Brandenburg, 16.05.2001 - 2 K 1335/99
    Diese zivilrechtlich wirksame Rückwirkung ist wegen der Maßgeblichkeit der zivilrechtlich zu bestimmenden Unterhaltsverpflichtung auch für die steuerliche Übertragung des Kinderfreibetrags nach § 32 Abs. 6 Satz 5 EStG 1990 von Bedeutung, da der Prozessvergleich den Tatbestand, an den das Steuergesetz anknüpft - hier das Tatbestandsmerkmal der Unterhaltsverpflichtung -, rückwirkend verändert (zur Rückwirkung zivilrechtlicher Entscheidungen im Steuerrecht, vgl. BFH, Urteile vom 2. August 1994 VIII R 65/93, BStBl. II 1995, 264, 265; vom 03. August 1988 I R 115/84, BFH/NV 1989, 482, unter Nr. 2 der Gründe).
  • BFH, 03.08.1988 - I R 115/84

    Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - Asetzung von Verlusten

    Auszug aus FG Brandenburg, 16.05.2001 - 2 K 1335/99
    Diese zivilrechtlich wirksame Rückwirkung ist wegen der Maßgeblichkeit der zivilrechtlich zu bestimmenden Unterhaltsverpflichtung auch für die steuerliche Übertragung des Kinderfreibetrags nach § 32 Abs. 6 Satz 5 EStG 1990 von Bedeutung, da der Prozessvergleich den Tatbestand, an den das Steuergesetz anknüpft - hier das Tatbestandsmerkmal der Unterhaltsverpflichtung -, rückwirkend verändert (zur Rückwirkung zivilrechtlicher Entscheidungen im Steuerrecht, vgl. BFH, Urteile vom 2. August 1994 VIII R 65/93, BStBl. II 1995, 264, 265; vom 03. August 1988 I R 115/84, BFH/NV 1989, 482, unter Nr. 2 der Gründe).
  • BFH, 25.07.1997 - VI R 123/95

    Geringe Unterhaltsleistung: Übertragung des Kinderfreibetrags

    Auszug aus FG Brandenburg, 16.05.2001 - 2 K 1335/99
    Gibt das Finanzamt sodann dem Einspruch des einen Elternteils statt, kann der hinzugezogene andere Elternteil, gegen den die Einspruchsentscheidung ebenfalls ergangen ist, aus eigenem Recht klagen, weil ihm mit der Stattgabe des Einspruchs die Übertragung des hälftigen Kinderfreibetrags verwehrt wird (vgl. BFH, Urteile vom 11. Dezember 1992 III R 7/90, BStBl. II 1993, 397; vom 25. Juli 1997 VI R 123/95, BFH/NV 1998, 568).
  • FG München, 14.04.2000 - 13 K 3376/99

    Kinderfreibetrag für Vater eines nichtehelichen Kindes

    Auszug aus FG Brandenburg, 16.05.2001 - 2 K 1335/99
    Daher sind auch - entgegen dem in § 11 Abs. 2 EStG 1990 geregelten Abflussprinzip - nach Ablauf des streitigen Veranlagungszeitraums geleistete Unterhaltszahlungen bei der Prüfung der Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung "im Wesentlichen" zu berücksichtigen (vgl. BFH, Urteil vom 11. Dezember 1992 III R 7/90, BStBl. II 1993, 397, m.w.N.; FG München, Urteil vom 14. April 2000 13 K 3376/99, n.v.).
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